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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2017 D-941/2015

12. Oktober 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,676 Wörter·~33 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-941/2015 law/auj

Urteil v o m 1 2 . Oktober 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), angeblich Volksrepublik China (Tibet), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / N (…).

D-941/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 8. August 2014 in die Schweiz und suchte am selben Tag um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Juli 2014 erhob das damalige BFM (seit dem 1. Januar 2015: SEM) seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 2. Oktober 2014 hörte das Bundesamt ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er sei im Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______ in Tibet geboren und habe dort von seiner Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Seine Eltern würden die Chinesen nicht mögen und hätten ihn deshalb nicht zur Schule geschickt; er selbst habe daran auch kein Interesse gehabt. Deshalb spreche er kein Chinesisch. Seine Familie besitze ein Stück Land, auf dem sie Gerste, Weizen, Rüben beziehungsweise Rettiche und Kartoffeln grösstenteils für den Eigenbedarf und teilweise für den Verkauf angebaut hätten. Er habe auf dem Feld der Familie gearbeitet. Am 4. Mai 2012 hätten er und zwei Freunde nach dem Holzsammeln im Wald in einer Bar Weizenbier getrunken. Zwei betrunkene chinesische Soldaten hätten die Kellnerin belästigt, und als einer der beiden die Serviertochter angefasst habe, habe einer seiner Freunde mit dem Mobiltelefon ein Foto gemacht. Einer der Soldaten habe dies gesehen und dem Freund das Handy weggenommen. Die Soldaten hätten ihn und seine Freunde geschlagen. Er habe dann zurückgeschlagen und mit einem kleinen Messer, das er immer bei sich trage, zugestochen und einen der chinesischen Soldaten verletzt. Dann seien er und seine Freunde davongerannt. Die Polizei sei zu ihm und den Freunden nach Hause gekommen und habe sie in D._______ ins Gefängnis gebracht. Die Freunde seien nach etwa zwei Wochen und er selbst nach zwei Monaten und drei Tagen aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Identitätskarte, welche man ihm bei der Inhaftierung weggenommen habe, habe er nicht mehr zurückerhalten. Am 3. Januar 2014 sei sein Vater zwei Nonnen, drei Mönchen und drei Kindern aus der Region G._______ begegnet, die ihn gebeten hätten, sie bis an die Grenze zu Nepal zu bringen. Der Vater habe die Flüchtlinge nach Hause gebracht

D-941/2015 und ihnen zu essen gegeben. Sie hätten dem Vater erzählt, dass sie ihre Religion nicht frei ausüben könnten, sie in G._______ demonstriert hätten und die Chinesen ihnen viel Leid zugefügt hätten. Die Kinder sollten an einen Ort gebracht werden, wo sie eine Schule besuchen könnten, in der nicht in Chinesisch unterrichtet würde. Er (der Beschwerdeführer) habe seinem Vater vorgeschlagen, die Gruppe nach H._______ an die Grenze zu bringen. Die Grenze sei ja nicht weit weg gewesen und er habe Mitgefühl mit den Flüchtlingen gehabt. Als der Vater nach einigem Zögern eingewilligt habe, sei er mit den Flüchtlingen aufgebrochen und habe sie nach H._______ gebracht. Am nächsten Morgen sei er nach Hause zurückgekehrt. Drei Tage später sei seine jüngere Schwester ihm entgegengekommen, als er nach dem Sammeln von Feuerholz auf dem Heimweg gewesen sei. Sie habe ihm eine kleine Tasche, Geld, Kleider und Tsampa übergeben und ihm mitgeteilt, dass sein Vater sie geschickt habe, weil die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei. Die Polizei habe offenbar erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) Flüchtlinge an die Grenze gebracht habe, was ihn erstaunt habe, weil er an der Grenze keine Polizisten gesehen habe. Der Vater habe entschieden, dass es für seinen Sohn besser sei, wenn dieser das Land verlasse, weil er ja bereits einmal wegen Problemen mit den Chinesen im Gefängnis gewesen sei. So sei er in der Nacht zu Fuss nach H._______ zur Grenze gelaufen und am nächsten morgen früh dort angekommen. Nach dem Grenzübertritt habe er einen Rongpa getroffen, der ihn zum Kloster I._______ gebracht habe. Dort habe er fast ein halbes Jahr gelebt und ein wenig Nepalesisch gelernt. Ein in Nepal wohnhafter Onkel habe ihn dort besucht und schliesslich die Reise in die Schweiz finanziert. C. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, seine Nationalität in „Staat unbekannt“ abzuändern sowie die von ihm angegebene chinesische Staatsangehörigkeit als Zweitidentität zu erfassen. Er erhielt die Gelegenheit, sich bis 8. Januar 2015 dazu zu äussern. D. Der Beschwerdeführer holte das Schreiben des BFM nicht ab, und die Post retournierte es am 30. Dezember 2014 an das Bundesamt. E. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus

D-941/2015 der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China schloss das Staatssekretariat aus. F. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die am 14. Januar 2015 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) vorliegen würden, und es sei ihm eine unbefristete vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ferner ersucht er darum, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunfts- oder Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Schliesslich wird beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden folgende Beilagen eingereicht: eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 zur Registrierung in China einer in einem Flüchtlingslager in Indien geborenen Tibeterin; eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 23. Januar 2015; ferner Kopien des Aktenverzeichnisses, der angefochtenen Verfügung des BFM, des Schreibens des BFM vom 18. Dezember 2014 und des Zustellkuverts, der BzP sowie eine unvollständige Kopie der Anhörung. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 19. Februar 2015. H. Mit Verfügung vom 3. März 2015 hielt der Instruktionsrichter fest, der Be-

D-941/2015 schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, trat er nicht ein. Auf die Anträge, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den chinesischen Behörden sowie jede Weitergabe von Daten an diese zu unterlassen und eine bereits erfolgte Weitergabe offenzulegen, trat der Instruktionsrichter ebenfalls nicht ein. Zur Begründung hielt er fest, eine Kontaktaufnahme mit dem angeblichen Heimatstaat China falle ausser Betracht, da das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China ausgeschlossen habe; aus den Akten ergäben sich ferner keine Anhaltspunkte für eine Kontaktaufnahme mit den chinesischen Behörden. Ferner hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 19. März 2015 zu. Dieser machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise das vormalige BFM gehören zu den Behörden nach Art. 33 VGG und sind daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

D-941/2015 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Anwendungsbereich des Asylgesetzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes nach Art. 112 AuG in Verbindung mit Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise (subjektive Nachfluchtgründe) Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an

D-941/2015 die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führt es aus, die Identität des Beschwerdeführers, namentlich seine Staatsangehörigkeit, stehe nicht fest. Obwohl er mehrfach dazu aufgefordert worden sei, habe er weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und des Herkunftsstaates beizutragen. Zudem habe er nicht zu erkennen gegeben, dass er gewillt sei, der Plicht der Papiernachreichung in absehbarer Zeit nachzukommen und seine Identität offenzulegen. Mit diesem Verhalten habe er seine Mitwirkungsplicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt. Somit entstünden erste Zweifel an der geltend gemachten Herkunft und an den sich auf Tibet beziehenden Vorbringen. Bereits im Rahmen der BzP hätten sich Vorbehalte gegenüber der vorgebrachten Herkunft aufgetan. An der Anhörung habe das BFM unter anderem das Alltagswissen des Beschwerdeführers und sein geografisches Wissen über seinen angeblichen Heimatort eingehend geprüft. Er habe gesagt, er könne sich in der chinesischen Sprache nicht verständigen, weil er nie eine Schule besucht und auch zu Hause kein Chinesisch gesprochen habe. Selbst wenn er nie eine öffentliche Schule besucht hätte, müsste er zumindest Grundkenntnisse der chinesischen Sprache aufweisen. Fragen zu den Konsequenzen des fehlenden Schulbesuches habe er nur vage und ausweichend beantwortet. Obwohl er angegeben habe, von Geburt bis zur Ausreise im Dorf C._______ mit seinen Eltern gelebt und als Bauer gearbeitet zu haben, habe er selbst grundlegende Fragen zur Feldarbeit und vor allem zur Umgebung nicht befriedigend beantworten können. So habe er zum Beispiel die Berge und Pässe um sein Dorf nicht benennen können, respektive angegeben, dass die Berge um sein Dorf keine Namen hätten. Nach besonderen Wetterlagen gefragt, habe er keine benennen können, was erstaunlich sei, da Bauern sehr stark von Natureinflüssen und Wetterlagen abhängig seien und solche Phänomene beschreiben können sollten. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, Fragen zu in der Volksrepublik China existierenden Ausweispapieren zu beantworten. So habe er beispielsweise angegeben, nicht zu wissen, was ein Familienbüchlein sei. Auch habe er den Unterschied zwischen einer Identitätskarte und einem Familienbüchlein nicht benennen können. Zudem habe er das Vorgehen zur Beantragung einer Identitätskarte nur sehr oberflächlich beschrieben. Fragen über grundlegende Ausweispapiere im Heimatland habe er nicht beantworten können, oder seine Schilderungen seien oberflächlich ausgefallen.

D-941/2015 Obwohl einer seiner Freunde die Belästigung der Kellnerin mit einem Mobiltelefon gefilmt haben solle und der Beschwerdeführer somit zumindest ansatzweise auch mit diesem Kommunikationsmittel in Berührung gekommen sein müsse, habe er selbst einfachste Fragen dazu nicht beantworten können. So habe er weder die Telefonvorwahl der Präfektur F._______ noch einen Telefonanbieter nennen können. Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Punkten seiner Herkunft bestünden begründete Zweifel an der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit. Die begründeten Vorbehalte gegenüber Herkunft und Staatsangehörigkeit würden durch die vagen und unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu den Reiseumständen erhärtet. So habe er angegeben, auf dem Landweg nach Nepal gelangt zu sein und anschliessend mit dem Flugzeug an zwei unbekannte Orte geflogen und in zwei Zugfahrten an ebenfalls unbekannte Orte gefahren zu sein. Von einem angeblich (…)-jährigen Mann könne verlangt werden, dass er wisse, wohin er sich begebe, und es sei fraglich, weshalb er sich an keine Details der Weiterreise ab Nepal erinnern könne. Im Weiteren führt das SEM aus, den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen werde durch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in dem von ihm behaupteten geografischen Herkunftsgebiet gelebt habe, jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch seine unsubstanziierten Aussagen bestätigt. Es sei schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, ohne sich vorgängig mit den Konsequenzen seiner Handlung auseinandergesetzt und ohne einen wirklichen Kontakt oder Bezug zu den Ausreisenden gehabt zu haben, sich spontan als Fluchthelfer anerboten habe. Er habe sich an der Anhörung nicht in der Lage gezeigt, die Motivation seiner Aktion genauer auszuführen. So habe er einerseits angegeben, dass er mit den Leuten kaum gesprochen habe, da er Angst gehabt habe, und andererseits habe er ausgesagt, sie aus Mitgefühl zur Grenze gebracht zu haben, da diese nicht weit gewesen sei. Seine Erklärungen seien unpersönlich und nicht geeignet, eine plausible Motivation hinter seinem angeblichen Engagement aufzuzeigen. Vielmehr seien seine Schilderungen zu den Asylgründen schematisch und sehr knapp ausgefallen. Er habe das Vorgefallene zu keiner Zeit plausibel, detailliert und anschaulich schildern können. So sei nie auch nur ansatzweise ein klares oder lebendiges Bild der Ereignisse oder gar der Eindruck entstanden, er habe das Geschilderte selbst erlebt.

D-941/2015 Als Zwischenergebnis stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer zwar Tibeter sei, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder in Tibet noch in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Es sei vermutungsweise anzunehmen, dass er entweder in Indien oder Nepal aufgewachsen sei respektive dort gelebt habe. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass er trotzdem die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, womit die Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG angezeigt wäre. Sollte der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt haben, wäre das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung in einem dieser Staaten zu prüfen. Diesbezügliche Abklärungen verhindere er, indem er seine tatsächliche Staatsangehörigkeit verheimliche. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Zeitraum der Ausreise eine individuelle, asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aufgrund des Umstandes, dass er vor der Einreise in die Schweiz in einem Land ausserhalb der Volksrepublik China gelebt habe, könne zudem weder von einer illegalen noch von einer legalen Ausreise aus diesem Staat ausgegangen werden, womit auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien demzufolge insgesamt als unglaubhaft zu werten. Den Wegweisungsvollzug erachtet die Vorinstanz – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – als zulässig, zumutbar und möglich. Unter Hinweis auf BVGE 2014/12 hält das SEM fest, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Unter engen Voraussetzungen sei es zudem möglich, die entsprechende Staatszugehörigkeit zu erwerben, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass der Grossteil der Exil-Tibeter nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleierten oder verheimlichten, sei vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Der Beschwerdeführer sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, doch legten seine mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahe, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden

D-941/2015 sei. Vielmehr gehe das SEM davon aus, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor der Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Indem der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft verschleiere oder verheimliche, habe er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) verletzt und dem SEM eine sinnvolle Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse sowie die Abklärung seines effektiven Status in Indien respektive Nepal verunmöglicht. Deshalb habe er die Folgen dieses Verhaltens zu tragen und sei vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AuG gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Schliesslich sei der Vollzug auch bei der Verheimlichung der wahren Identität nicht von vornherein unmöglich oder technisch nicht durchführbar. Einer Wegweisung insbesondere nach Nepal oder Indien stünden keine gesetzlichen Vollzugshindernisse entgegen, da beide Staaten als mögliche Herkunftsländer in Frage kämen. 4.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe daran fest, dass er sein ganzes Leben bis zur Flucht in C._______ (Tibet) gelebt habe und seine Heimat habe verlassen müssen, weil er einer Gruppe von Landsleuten bei der Flucht geholfen habe und der chinesischen Polizei schon vorher ein Dorn im Auge gewesen sei. Wie die eingereichte Auskunft der SFH-Länderanalyse belege, sei es allgemein schwierig, als Tibeter Dokumente zu organisieren. Da er durch seine Flucht aus Tibet in den Augen der chinesischen Regierung zum Staatsfeind geworden sei, könne er seine Familie im Tibet nicht kontaktieren, um diese nicht dem Verdacht auszusetzen, Kontakt mit Separatisten zu pflegen. Er habe die Frage zu den Konsequenzen des fehlenden Schulbesuches beantwortet und mitgeteilt, dass seine Eltern eine Strafe von 15 oder 20 Gormos hätten bezahlen müssen. Die chinesische Sprache beherrsche er nicht, weil er die Schule nie besucht habe und generell nicht habe Chinesisch lernen wollen, da Tibetisch seine Sprache sei. Er habe nicht als Bauer gearbeitet, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten sei, sondern als Feldarbeiter, und sie hätten keine Tiere gehabt. Er frage sich, wie seine weiteren Aussagen übersetzt worden seien, wenn selbst Feldarbeiter mit Bauern verwechselt würden. Die Namen der Berge, die er kenne, habe er genannt. In einem Tal oder einer Region, in der man nur von Bergen und Pässen umgeben sei, werde

D-941/2015 nicht jeder Berg oder Pass einen Namen haben. Hinsichtlich der Ausweispapiere hält der Beschwerdeführer fest, er habe einen Shifentri (Identitätskarte) und einen Penfang Chumingden (Passierschein) besessen, diese seien jedoch bei seiner Festnahme beschlagnahmt und ihm nach der Haftentlassung nicht mehr ausgehändigt worden, weshalb er keine Dokumente habe. Über das Familienbüchlein habe er keine Auskunft geben können, weil seine Eltern es aufbewahren würden und er es nie zu Gesicht bekommen habe. Vermutlich gebe es auch in der Schweiz ein Familienbüchlein und wüssten nicht alle Jugendlichen darüber Bescheid. Dass seine Eltern ihm verboten hätten, ein Mobiltelefon zu besitzen, habe er bereits erwähnt. Deshalb habe er kein Telefon benutzen und auch die Vorwahl der Präfektur F._______ nicht kennen können. Er habe jedoch den Telefonanbieter Xytel genannt. Sein Vater habe ihm kurz den Fall der Mönche, Nonnen und Kinder geschildert, und er habe sich aus Mitleid und spontan entschieden, ihnen bei der Flucht zu helfen. Da es allen Tibetern in Tibet nicht gut gehe und er sich in etwa ihre Fluchtgründe habe vorstellen können, habe er diese nicht genau zu hinterfragen brauchen. Als Fluchthelfer habe er überdies wachsam sein müssen und für Diskussionen nicht viel Zeit gehabt. Seine eigene Flucht sei nicht geplant gewesen, er habe Angst vor einer Verhaftung gehabt, und die Trennung von der Familie habe ihn emotional belastet. Ausserdem habe er seine Heimat zum ersten Mal verlassen, und die Sprache in den jeweiligen Zwischenstationen, die Flughäfen und Bahnhöfe seien für ihn neu gewesen. Deshalb könne man nicht von ihm erwarten, dass er alle Details des Fluchtweges kenne. Im Weiteren gibt der Beschwerdeführer an, er habe das Schreiben des SEM vom 18. Dezember 2014 nie erhalten. Seine Flucht aus Tibet habe er ausführlich geschildert. Das SEM unterstelle ihm zu Unrecht, dass er nicht aus Tibet stamme, und der Vorwurf, er kenne Sachverhalte nicht, sei unbegründet. Unter Berücksichtigung seiner Nervosität und der Unsicherheit nach der langen Flucht sowie möglichen Fehlern bei der Übersetzung seien seine Aussagen äusserst glaubhaft, so dass seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Zur Begründung des Eventualantrags auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und das chinesische Strafrecht geltend, es lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, da er die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Verfolgung zu befürchten,

D-941/2015 weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint habe. Schliesslich führt der Beschwerdeführer an, der Vollzug der Wegweisung sei nicht durchführbar beziehungsweise unzulässig und unmöglich. Das SEM habe den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen und er verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates, so dass er gar nicht in ein anderes Land gehen könne. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe an der BzP gesagt, dass er eine Identitätskarte gehabt habe und seine Familie über kein Familienbüchlein verfüge. In der Beschwerde gebe er nun an, seine Eltern hätten ein Familienbüchlein und würden es aufbewahren. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM sei ein Familienbüchlein notwendig, um sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe auch falsche Angaben über die Ausstellung respektive Gültigkeit der Identitätskarte gemacht. Er habe angegeben, man müsse 18 Jahre alt sein, um sich eine Identitätskarte ausstellen lassen zu können. Tatsächlich müsse jedoch jeder chinesische Bürger ab dem 16. Lebensjahr über eine Identitätskarte verfügen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei seine Identitätskarte 20 Jahre lang gültig. Dies treffe jedoch nur für Personen zwischen dem 26. und 45. Lebensjahr zu. Für Personen zwischen dem 16. und dem 26. Lebensjahr hingegen habe die Identitätskarte nur eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Der Beschwerdeführer habe bis heute nicht zu erkennen gegeben, dass er sich um die Beschaffung von Ausweispapieren bemüht habe, und seine Identität bleibe unbestimmt. Seine Aussagen zum Familienbüchlein wirkten konstruiert. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen und geringen Kenntnisse zu wichtigen Ausweispapieren seines angeblichen Heimatlandes entstünden gewichtige zusätzliche Zweifel an der Identität und dem Lebenslauf des Beschwerdeführers. Der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf die schwierige Papierbeschaffung für Tibeter ändere daran nichts, da es vorliegend nicht um das Ausstellen von Identitätsdokumenten gehe, sondern um deren Beschaffen respektive Beibringen. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, über seinen Onkel väterlicherseits in Nepal auf eine diskrete Art und Weise den Kontakt zu den Eltern herzustellen. Im Weiteren hält das SEM fest, es sei haltlos, die Qualität der Übersetzung aufgrund einer einzelnen, angeblich inkorrekten Wortwiedergabe (Bauer statt Feldarbeiter) insgesamt in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hätte bei der Rückübersetzung Gelegenheit gehabt, auf einen allfälligen

D-941/2015 falschen Begriff hinzuweisen, wie er es bei anderen Aussagen ebenfalls getan habe. Im Asylentscheid werde überdies explizit erwähnt, dass er Fragen zur Feldarbeit nicht habe beantworten können. Ein fehlendes Wissen zur Tierhaltung habe man ihm somit nicht vorgehalten. Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach nicht jeder Berg oder Pass in Tibet einen Namen habe, hält das SEM entgegen, gemäss seinen gesicherten Erkenntnissen gäben Bewohner in Tibet sämtlichen Hügeln, Bächen und Bergen in ihrem Gebiet eigene Namen. Sodann führt das Staatssekretariat aus, der Beschwerdeführer lege nicht überzeugend dar, warum er sich an Details seiner Reise bis nach Nepal erinnern könne, über den weiteren Verlauf der Reise aber keine präzisen Angaben mehr machen könne. Dies gelte umso mehr, als er die Weiterreise ab Nepal erst sechs Monate nach der Ausreise aus Tibet angetreten habe. Schliesslich hält das SEM fest, es habe das Schreiben vom 18. Dezember 2014 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs per Einschreiben und an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers geschickt. Dieser habe den Brief bei der Poststelle nicht abgeholt, weshalb diese ihn an das BFM zurückgesandt habe. 5. 5.1 Im Asylverfahren hat die Vorinstanz einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert, und die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Ana-

D-941/2015 lyse durch die Fachstelle Lingua durchgeführt (sog. Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation), sondern der Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM stellt im Rahmen der einlässlichen Anhörung vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person. Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, ist das SEM auch bei diesem Vorgehen verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1). 5.2.2 Für das Gericht muss – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2). 5.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4). 5.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM seine Untersuchungspflicht und den Anspruch der asylsuchenden Person auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind

D-941/2015 diejenigen Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1). 5.3 5.3.1 Die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länderund Alltagswissen sind – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte und sich weitere Abklärungen somit erübrigen würden. 5.3.2 Den Protokollen zur BzP vom 25. Juli 2014 (vgl. SEM-act. A3/11) und zur Anhörung vom 2. Oktober 2014 (vgl. act. A10/17) können zwar die von der Mitarbeiterin beziehungsweise vom Mitarbeiter der Vorinstanz gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden. Allerdings enthalten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom Staatssekretariat als korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die Vorinstanz zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers orientiert hat. Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihrer aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. 5.3.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und sie hat ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern (vgl. E. 5.2.3). Ob die Vorinstanz einer asylsuchenden Person in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden

D-941/2015 mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, konfrontiert, steht ihr frei. Das damalige BFM hat den Beschwerdeführer an der BzP und der Anhörung auf seine offenbar fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache (vgl. act. A3/11 Ziff. 1.17.03) und des chinesischen Familienbüchleins beziehungsweise „Fukou“ (act. A3/11 Ziff. 4.07) oder „Hokou“ (recte wohl: Hukou) (vgl. act. A10/17 F10, F20) angesprochen und ihn auf die Pflicht zur Einreichung von Identitätsdokumenten im Asylverfahren hingewiesen (vgl. act. A3/11 Ziff. 4.07; A10/17 F19). Das Bundesamt hat ihm an der Anhörung unter anderem Fragen zu den folgenden Themenbereichen des Länderund Alltagswissens gestellt (vgl. act. A10/17): heimatliche Ausweisschriften und Möglichkeit von deren Beschaffung (F4–20), Landschaft an seinem Herkunftsort (F21–F29), Wetterlagen und Winde (F30), Pilgerorte in seiner Wohngegend (F31), Schulbesuch und Konsequenzen des vorgebrachten Nichtbesuchs der Schule (F34–37), Angaben zur Präfektur und benachbarten Bezirken von D._______ (F38–39), Telefonvorwahl der Präfektur F._______ (F40), aktuelle Kosten eines Mobiltelefons im Tibet (F41), Feldarbeit (F43–46), nächstgelegener Polizeiposten vom angegebenen Herkunftsdorf C._______ (F47), Telefonnummer der Polizei im Tibet (48), Telefonempfang, Telefonanbieter und moderne Infrastruktur in C._______ (F49–51), Kosten für Weizenmehl und Salz (F52–53), Versorgung des Wohnhauses der Familie mit Elektrizität und Abrechnung des Stromverbrauchs (F55–56), chinesische Währung (F57), Dauer eines Fussmarsches vom Dorf C._______ bis zur nepalesischen Grenze (F77), Überwachung der Grenze (F78) sowie Berge und Schneesituation an der Grenze (F121–123). Der Befrager des BFM hat während der Anhörung nicht zu erkennen gegeben, welche der Antworten des Beschwerdeführers er als richtig und welche er als falsch erachtete – mit einer Ausnahme: Der Beschwerdeführer konnte allenfalls aufgrund der Fragen 121–123 des BFM- Mitarbeiters vermuten, dass dieser ihm nicht glaubte, dass er im Januar über hohe, schneebedeckte Berge nach Nepal gelangt sei (vgl. act. A10/17). Indem der Befrager während der Anhörung nicht konkret dargelegt hat, welche der Antworten des Beschwerdeführers inwiefern falsch seien, hat er es diesem objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände zu den allfälligen Falschangaben anzubringen. Dem Beschwerdeführer wurden somit hinsichtlich praktisch keiner seiner Aussagen während der Befragung konkrete Vorhalte gemacht. Solche erfolgten vielmehr erst in der angefochtenen Verfügung und teilweise sogar erst in der Vernehmlassung

D-941/2015 (vgl. E. 4.1 und 4.3), welche beide von einer Fachspezialistin verfasst wurden, die den Beschwerdeführer nie befragt hat. Das SEM bezeichnet in der angefochtenen Verfügung (unter Verweis auf act. A3/11 S. 7 und act. A10/17 S. 4 ff.) die Angaben des Beschwerdeführers zur Feldarbeit und zur Umgebung seines Herkunftsortes – eigentliche Kernvorbringen bezüglich seiner Herkunft, Sozialisierung und Lebensführung – mit der völlig unzureichenden Begründung als nicht befriedigend, er habe keine besonderen Wetterlagen gekannt und die Berge und Pässe um sein Dorf nicht benennen können, respektive angegeben, dass diese Berge keine Namen hätten. In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz der Aussage des Beschwerdeführers, wonach nicht jeder Berg oder Pass in Tibet einen Namen habe, entgegen, gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM gäben Bewohner in Tibet sämtlichen Hügeln, Bächen und Bergen in ihrem Gebiet eigene Namen. Auf welchen Quellen diese „gesicherten Erkenntnisse“ des SEM beruhen, und wie die Berge in der Umgebung des vom Beschwerdeführer angegeben Heimatdorfes heissen, geht aus den Akten nicht hervor. Im Dunkeln bleibt ebenfalls, welche Angaben des Beschwerdeführers mit dem Länderwissen der Vorinstanz kompatibel sind. So ist beispielsweise aus den Akten nicht ersichtlich, ob seine (relativ ausführlichen) Angaben zu Pilgerorten in seiner Wohngegend (vgl. act. A10/17 F31) zutreffend sind oder nicht. Dazu äussert sich das SEM auch in der angefochtenen Verfügung nicht. Die Vorinstanz legt ebenfalls nicht dar, weshalb von einem ledigen jungen Mann erwartet werden dürfe, dass er wisse, was ein Familienbüchlein ist, und ein solches auch schon zu Gesicht bekommen haben müsse (vgl. act. A3/11 Ziff. 4.07). Die in der Beschwerde geäusserten Zweifel, ob alle Jugendlichen in der Schweiz über das Familienbüchlein Bescheid wüssten, dürften eine gewisse Berechtigung haben. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung (unter Hinweis auf act. A10/17 S. 5) aus, der Beschwerdeführer habe Fragen zu den Konsequenzen des fehlenden Schulbesuchs nur vage und ausweichend beantwortet. Er hat an der Anhörung angegeben, seine Eltern hätten während zwei oder drei Jahren monatlich eine Busse in der Höhe von zirka 15 oder 20 Gormos bezahlen müssen (vgl. a.a.O., F35–37). Ob der Nichtbesuch der Schule durch tibetische Kinder tatsächlich mit Bussen sanktioniert wird, und, wenn ja, wie hoch diese Bussen sind und wie lange sie erhoben werden, geht aus den Akten ebenso wenig hervor wie welche weiteren Konsequenzen des fehlenden Schulbesuchs der Beschwerdeführer hätte nennen

D-941/2015 sollen. Hinsichtlich der Aussage des SEM, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, einen Telefonanbieter in der Gegend zu nennen, obwohl sein Freund ein Mobiltelefon gehabt habe, ist anzumerken, dass er bei der Rückübersetzung der Antwort zur Frage 50 sagte, auf dem Telefon seines Freundes sei Xytel gestanden (vgl. act. A10/17 S. 16). Ob es sich dabei um einen Telefonanbieter handelt, ist den Akten nicht zu entnehmen. Mit der Aussage des SEM, er habe falsche Angaben zum Mindestalter für die Ausstellung einer Identitätskarte und zu deren Gültigkeitsdauer gemacht, wird der Beschwerdeführer erst in der Vernehmlassung konfrontiert (vgl. E. 4.3). Vor Erlass der angefochtenen Verfügung teilte das damalige BFM dem Beschwerdeführer in einem mit „Ihr Asylgesuch: Rechtliches Gehör“ betiteltem Schreiben vom 18. Dezember 2014 mit, es habe die Absicht, seine Nationalität in „Staat unbekannt“ abzuändern und die von ihm angegebene chinesische Staatsangehörigkeit als Zweitidentität zu erfassen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Zur Begründung führte das Bundesamt an, der Beschwerdeführer habe über sein „angegebenes Heimatland vage Auskunft gegeben bzw. darüber falsche oder widersprüchliche Angaben gemacht“. Insbesondere habe er keinerlei Papiere abgegeben, die seine Identität beweisen könnten. Es bestehe deshalb der dringende Verdacht, dass er nicht aus dem Land stamme, das er als Herkunftsland angegeben habe. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben bei der Poststelle zwar nicht abgeholt, weshalb diese ihn an die Vorinstanz zurückgesandt hat (vgl. E. 4.3 a.E.). Ungeachtet dessen wäre es ihm angesichts des Fehlens jeglicher Präzisierung, welche Angaben das BFM als vage, falsch und/oder widersprüchlich ansieht, objektiv betrachtet nicht möglich gewesen, konkrete Einwände anzubringen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch tatsächlich wahrzunehmen. 5.3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass vorliegend keine Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der in BVGE 2015/10 definierten Anforderungen erfolgte. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens nicht die Möglichkeit, zu den vom SEM als vage, ausweichend, oberflächlich, unzureichend oder falsch erachteten Antworten Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten

D-941/2015 zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich nachgekommen ist. 5.4 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen seien schematisch und sehr knapp ausgefallen, und er habe die Ereignisse zu keiner Zeit plausibel, detailliert und anschaulich schildern können. Seine Erklärungen seien unpersönlich und nicht geeignet, eine plausible Motivation hinter seinem angeblichen Engagement für die Flüchtlinge aus G._______ aufzuzeigen. Diese Ansicht wird in erster Linie damit begründet, es sei schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich spontan als Fluchthelfer anerboten habe, ohne sich vorgängig mit den Konsequenzen seiner Handlung auseinandergesetzt und ohne einen wirklichen Kontakt oder Bezug zu den Ausreisenden gehabt zu haben. Die hinter dieser Einschätzung stehende Erwartung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die ausreisewilligen Mönche, Nonnen und Kinder vor der Fluchthilfe hätte ausfragen und besser kennenlernen sollen, erscheint als realitätsfremd, zumal im tibetischen Kontext kaum davon auszugehen sein dürfte, dass Menschen, welche ihre Heimat verlassen wollen oder müssen, vorher noch zu ihrer Person und den Fluchtgründen Auskunft geben möchten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe einen chinesischen Soldaten mit dem Messer verletzt und sei deshalb während zweier Monate im Gefängnis gewesen, äussert sich das SEM nicht. Sollten die von der Vorinstanz vorzunehmenden Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers zum Ergebnis führen, dass dieser in Tibet sozialisiert wurde, wird das SEM dessen Asylgründe in einer neuen Verfügung eingehender zu prüfen haben. 5.5 Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Eine Sozialisation des Beschwerdeführers in China kann auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, da seine Aussagen nicht als geradezu haltlos (im Sinne von BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1) bezeichnet werden können. Aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist die Sache daher zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom

D-941/2015 13. Januar 2015 ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer sind gemäss den Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-941/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-941/2015 — Bundesverwaltungsgericht 12.10.2017 D-941/2015 — Swissrulings