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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2010 D-941/2010

3. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,093 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | N 530 036

Volltext

Abtei lung IV D-941/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-941/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Juli 2009 verliess und am 11. August 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags bei der Vorinstanz ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 17. August 2009 summarisch befragt wurde, dass er geltend machte, kurdischer Ethnie zu sein und in der Nähe von _______ gelebt zu haben, dass er im November 2004 in den Polizeidienst eingetreten sei, dass er im März 2008 auf offener Strasse in eine verbale Auseinandersetzung mit Terroristen geraten sei, dass er mit anderen Polizisten am 5. Juli 2009 in eine Schiesserei mit Terroristen verwickelt worden sei, wobei zwei Polizisten und vier Terroristen ihr Leben verloren hätten, dass ihn einige Tage später Terroristen während seiner Abwesenheit bei seinem Onkel, wo er gewohnt habe, gesucht hätten, dass ihn sein Onkel über die Vorfälle informiert habe, dass er wiederholt telefonisch bedroht worden sei, dass er deswegen nicht mehr nach Hause gegangen und wenig später ausser Landes geflohen sei, dass er als Beweismittel einen Polizeiausweis in Kopie, ein Zertifikat der Polizeischule in Kopie und eine Foto einreichte, dass das BFM in der Folge eine sogenannte Lingua-Analyse zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers veranlasste, dass die damit beauftragte Fachperson in ihrer Expertise vom 26. Oktober 2009 aufgrund des mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Telefongesprächs zum Schluss kam, dessen Hauptsozialisation sei mit Sicherheit im kurdischen Milieu im Nordirak und nicht im angegebenen Herkunftsgebiet erfolgt, D-941/2010 dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich aus der Region von _______ stamme, dass das BFM am 19. November 2009 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer dabei wiederum insbesondere die Vorfälle vom 5. Juli 2009 erwähnte und geltend machte, die Terroristen hätten ihn wiederholt zuhause gesucht und auch telefonisch bedroht, dass er den Polizeidienst überstürzt verlassen habe und die Behörden möglicherweise vermuten würden, er mache gemeinsame Sache mit den Terroristen, dass dem Beschwerdeführer ferner das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse gewährt wurde, dass er dabei an seinen bisherigen Vorbringen festhielt, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2010 – eröffnet am 18. Januar 2010 – abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers sei gemäss durchgeführter Lingua-Analyse offensichtlich nicht glaubhaft, dass die eingereichten Beweismittel als blosse Kopien kaum beweistauglich seien, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der Beschwerdeführer, welcher angeblich aus _______ stamme, in _______ ein Trainingscamp absolviert habe, dass auch den Asylvorbringen keine geeigneten Angaben, welche die angebliche Herkunft als plausibel erscheinen lassen würden, zu entnehmen seien, dass besagte Schilderungen vielmehr wiederholt vage und substanzarm ausgefallen seien, dass fraglich sei, ob er überhaupt bei der Polizei gearbeitet habe, D-941/2010 dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht habe glaubhaft machen können, aus der angeblichen Herkunftsregion zu stammen, und vielmehr von einer Herkunft aus dem von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebiet (Dohuk, Erbil, Suleiymania) auszugehen sei, dass der Wegweisungsvollzug in den Irak mithin zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal auch keine individuellen Vollzugshindernisse bestünden, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 15. Februar 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass auf die Begründung des Rekurses in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter- D-941/2010 licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen mit zutreffender, ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, dass betreffend Identität respektive Herkunft des Beschwerdeführers vorab auf seine ausgesprochen ausweichenden und in keiner Weise D-941/2010 kooperativen Aussagen betreffend Nachreichung der Identitätskarte hinzuweisen ist (A 19/16, Antworten 4 ff.), dass diesem Beleg respektive dessen im Dokument allenfalls festgehaltenen Ausstellungsort in Anbetracht des eindeutigen Ergebnisses der Lingua-Analyse ohnehin kaum ein hinreichender Beweiswert für die angebliche Herkunft zukommt, dass diese Einschätzung auch für die mit der Beschwerde bloss in Kopie eingereichte Wohnsitzbestätigung Gültigkeit hat, dass der Beschwerdeführer zur Beschaffung der Identitätskarte im Übrigen bereits mehr als ein halbes Jahr Zeit gehabt hätte, weshalb in antizipierender Beweiswürdigung auf Fristansetzung zur allfälligen Nachreichung zu verzichten ist, dass die Fachperson in der Lingua-Expertise in überzeugender Weise die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers ausschloss und festhielt, er sei mit Sicherheit im Nordirak sozialisiert worden, dass die Erwägungen, welche insbesondere auf das mangelhafte Wissen des Beschwerdeführers zu Belangen vor Ort und seine Sprache fokussieren, nicht zu beanstanden sind und durch die insgesamt nicht stichhaltigen Gegenargumente anlässlich der Anhörung (A 19/16, Antworten 92 ff.) und in der Beschwerdeschrift nicht entkräftet werden, dass diese Sichtweise durch seine Aussagen zu den Fluchtgründen bestätigt wird, dass er die angeblichen Vorkommnisse vom 5. Juli 2010 und die angebliche Suche durch Terroristen ausgesprochen stereotyp und ohne Realkennzeichen zu Protokoll gab (vgl. u.a. A 19/16, Antworten 32 ff., 51 ff. und 78 ff.), dass auch die Darlegungen zum Polizeidienst eher vage ausgefallen sind (A 19/16, Antworten 119 ff.), dass so überdies fraglich ist, ob er überhaupt als Polizist im Heimatland tätig war, D-941/2010 dass diese Frage aber letztlich offengelassen werden kann, da allein eine solche Funktion im Nordirak offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermag, dass er sich in der Beschwerdeschrift betreffend Fluchtgründe im Wesentlichen darauf beschränkt, das angeblich Erlebte aus seiner Sicht erneut vorzubringen, wodurch er die überzeugenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz indes nicht umzustossen vermag, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und er zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-941/2010 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region _______ gemäss obenstehenden Erwägungen nicht glaubhaft ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss kam, dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse des jungen und offenbar gesunden Beschwerdeführers, welcher vor Ort entgegen seinen unglaubhaften Angaben über soziale Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Irak schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-941/2010 dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und den Gesuchen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht zu entsprechen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-941/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 10

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