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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2016 D-94/2015

7. Januar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,649 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-94/2015/mel

Urteil v o m 7 . Januar 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 28. November 2014 / N (…).

D-94/2015 Sachverhalt: I. A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland im Frühjahr 2008 und gelangte am 1. September 2008 in die Schweiz, wo er am 2. September 2008 ein Asylgesuch stellte. A.b Zu dessen Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen. Die syrischen Behörden hätten seiner Familie – damals allesamt Ajnabi (Ausländer) – früher viele Ländereien weggenommen. In ihrem Dorf seien zwischen Mai und Juni 2007 zahlreiche Araber angesiedelt worden. Im Mai 2007 hätten in seiner Anwesenheit Araber einen Onkel tätlich angegangen, worauf es nach einem Schlichtungsversuch seinerseits zu einem Handgemenge gekommen sei. Die Araber hätten die Polizei avisiert, worauf er und sein Cousin festgenommen worden seien. Er sei bis Oktober 2007 inhaftiert gewesen und dabei schwer misshandelt worden. Auf sein Versprechen hin, als Agent für die Behörden zu arbeiten, sei er freigelassen worden. Ferner sei er wegen seiner Tätigkeiten für die C._______ vier bis fünf Male festgenommen und jeweils ein paar Tage lang festgehalten worden. Am 15. Mai 2008 habe bei ihm zuhause eine Parteiversammlung der C._______ stattgefunden, wobei die Versammlungsteilnehmer durch einen im Dorf lebenden Spion an die syrische Polizei verraten worden seien. Vor der anrückenden Polizei sei ihm die Flucht geglückt, derweil man seinen Bruder D._______ festgenommen habe. Später habe ihm seine Mutter mitgeteilt, er werde behördlich gesucht, weshalb er aus Angst vor weiterer Verfolgung ausgereist sei. B. Das vormalige BFM (heute SEM) wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. April 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde vom 7. Mai 2010 mit Urteil vom 8. Juni 2010 nicht ein, da der erhobene Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet worden war. Das am 28. Juni 2010 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2010 ab. C. Mit als Revisionsgesuch betitelter Eingabe vom 21. Oktober 2010 gelangte

D-94/2015 der Beschwerdeführer an das BFM und beantragte unter anderem die Asylgewährung. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies sie mit Verfügung vom 17. November 2010 ab. Im Rahmen des dagegen am 10. Dezember 2010 erhobenen Beschwerdeverfahrens zog das BFM seine Verfügungen vom 8. April 2010 und 17. November 2010 am 7. Juni 2011 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Das Gericht wies die Beschwerde vom 10. Dezember 2010 in den noch hängigen Punkten mit Urteil vom 21. August 2012 ab. D. Für die Begründung der zitierten Entscheide und die eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen. II. E. E.a Am 19. September 2012 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung brachte er vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 21. August 2012 festgestellt, die exilpolitischen Aktivitäten seien nicht im (damals) hängigen Wiedererwägungsverfahren zu beurteilen. Vielmehr seien sie im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs beim BFM geltend zu machen. Er habe sich weiterhin oppositionell betätigt und profiliert. Im Weiteren legte er dar, seit der rechtskräftigen Beurteilung des ersten Asylverfahrens seien unerwartete Ereignisse eingetreten, weshalb er bei den Schweizer Behörden erneut um Schutz nachsuchen müsse. Er habe von seiner Familie erfahren, dass er zuhause wegen des Militärdienstes behördlich gesucht worden sei. Das Militär habe Informationen über seinen Aufenthalt und seine Kontakte zu anderen Kurden verlangt. Auch den Aufenthaltsort seiner Brüder E._______ und F._______ hätten sie in Erfahrung bringen wollen. Ein Onkel sei ebenfalls behelligt worden. Da niemand die verlangten Informationen habe geben können, sei seine Mutter vom Geheimdienst und mit Unterstützung der PKK festgenommen worden. Unter Drohungen sei sie zwei Tage lang über ihn befragt worden. Nach der Freilassung sei ihr eine einwöchige Frist zur Lieferung der gewünschten Informationen gesetzt worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei die Mutter in den Irak geflohen. In der Folge sei der erwähnte Onkel unter massiven Drohungen befragt worden. Seit Ausbruch der kriegerischen Ereignisse seien seine Familie sowie die Nachbarn wiederholt aufgesucht und zu seiner Person

D-94/2015 befragt worden. Zudem sei bekannt, dass in seinem Herkunftsgebiet der Geheimdienst und die PKK beziehungsweise PYD zusammenarbeiten würden. So seien innert der letzten Wochen gemäss übereinstimmenden Berichten praktische alle männlichen Kurden im Alter ab 15 oder 16 Jahren vom Geheimdienst und der PKK verhaftet und ins Militär eingezogen worden. E.b In seiner Eingabe beantragte der Beschwerdeführer ferner die Durchführung einer Anhörung durch das SEM und Einsicht in sämtliche Akten des ersten Asylverfahrens. E.c Für die eingereichten Beweismittel 1 bis 25 ist auf die detaillierte Auflistung gemäss Beschwerdeeingabe zu verweisen. F. Am 28. Januar 2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM weitere Beweismittel (26 bis 34) und machte im Begleitschreiben ergänzende Angaben. G. Mit Eingabe vom 18. März 2013 gab der Beschwerdeführer die Beweismittel 35 bis 42 zu den Akten. Die Beweismittel 43 bis 47 folgten am 8. Mai 2013. H. Mit Begleitschreiben vom 17. März 2014 gab der Beschwerdeführer die Beweismittel 1 bis 5/2014 zu den Akten. Als Beweismittel 6/2014 übermittelte er der Vorinstanz am 16. Mai 2014 einen Ausdruck (…) Zwei weitere Ausdrucke (…) (Beweismittel 7 und 8/2014) folgten am 27. Oktober 2014. I. Am 31. Oktober 2014 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer von der Befragungsperson angehalten, sich auf Ereignisse nach Erhalt des ersten Asylentscheids zu fokussieren. Er legte in diesem Zusammenhang dar, ein Bruder und seine Mutter hätten im Spätsommer 2012 Schwierigkeiten bekommen. Die Polizei beziehungsweise Soldaten hätten sich nach ihm und seinem in der Schweiz lebenden Bruder erkundigt. Die Mutter sei deswegen ein- oder zweimal inhaftiert worden. Auch ein Onkel sei seinetwegen behelligt worden. Auf Nachfragen habe sie ihm nicht genau sagen können, ob die Vorsprechenden der PKK oder dem Regime zuzuordnen gewesen seien. Wegen der andauernden Verfolgung sei sie in die Türkei geflohen. Man habe wegen seines politischen

D-94/2015 Engagements vorgesprochen und ihn ins Militär einziehen wollen. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Als Anjabi wäre er an sich von der Dienstpflicht befreit. Wegen Rekrutierungsproblemen würden die Behörden aber versuchen, auch Personen wie ihn einzuziehen. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Als Beweismittel für seine Vorbringen gab er einen Parteiausweis zu den Akten. J. J.a Mit Verfügung vom 28. November 2014 – eröffnet am 8. Dezember 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, angesichts der Tatsache, dass die geltend gemachten Vorbringen im ersten Asylverfahren beziehungsweise im Wiedererwägungsverfahren für unglaubhaft erachtet worden seien, könne nicht von einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden im Ausreisezeitpunkt ausgegangen werden. Es sei ferner nicht ersichtlich, weshalb die syrischen Behörden vier Jahre nach seiner Ausreise plötzlich Interesse an seiner Person bekunden sollten. Eine militärische Einberufung sei auch deshalb höchst unwahrscheinlich, weil er noch keine Grundausbildung absolviert habe und in keinem Militärregister aufgeführt sei. Im Übrigen habe er die angeblichen Rekrutierungsbemühungen ohne Substanz geschildert, was wiederum gegen deren Glaubhaftigkeit spreche. Die ferner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten erfüllten die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. J.b Die Vorinstanz stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. K. K.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten des laufenden Verfahrens (insbesondere C 2, C 6 sowie C 15/1). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den genannten Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise nach dem eventualiter gewährten rechtlichen Gehör sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene

D-94/2015 Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement seien die Asyldossiers mehrerer Personen beizuziehen. K.b Zur Begründung der Anträge machte der Beschwerdeführer vorab geltend, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt und sei der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Bei den gerügten Gehörsverletzungen legte er unter anderem dar, das SEM habe mehrere relevante Sachverhaltselemente im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt. Die Tatsache, dass das SEM die Anhörung erst mehr als zwei Jahre nach der Gesuchseinreichung durchgeführt habe, stelle eine schwere Verletzung der Abklärungspflicht dar. Das SEM gehe sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise weder gesucht noch verfolgt worden sei, da er seine Vorbringen im ersten Asylverfahren beziehungsweise im Wiedererwägungsverfahren nicht habe glaubhaft machen können. Es gehe aber nicht an, dass das SEM die neuen Aussagen aus diesem vorbelasteten Grund insgesamt wiederum als unglaubhaft qualifiziere. Vielmehr verhalte es sich gerade umgekehrt: Die neuen Ereignisse und die neue Verfolgung belegten, dass auch die früheren Entscheide der Asylbehörden falsch gewesen sein müssten. Die weiteren Argumente des SEM zur angeblichen Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Einziehung ins Militär vermöchten ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz verkenne, dass die syrischen Behörden jeden nur möglichen Mann einberufen würden, da ihnen nicht genügend Soldaten zur Verfügung stehen würden. Die Behauptung des SEM, die Vorbringen seien ohne Substanz geblieben, berücksichtige die Tatsache, dass die Anhörung erst nach zwei Jahren erfolgt sei, in keiner Weise. Zudem seien in den Schilderungen durchaus Realkennzeichen enthalten. Im Weiteren seien bei der Anhörung offensichtlich Dolmetscherprobleme aufgetreten. Nach dem Gesagten habe er glaubhaft machen können, dass er sowie seine beiden Brüder im Zeitpunkt der Stellung des zweiten Asylgesuchs wegen des politischen sowie ethnischen Profils durch die syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden seien. Die Mutter sei sogar verhaftet worden. Da er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei ihm Asyl zu gewähren. Die Asylrelevanz der Verfolgung ergebe sich auch aus einer Vielzahl von Publikationen zur aktuellen Situation vor Ort. Sollte das Gericht

D-94/2015 zu einer anderen Einschätzung gelangen, sei er wegen des exilpolitischen Engagements als Flüchtling anzuerkennen. K.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen (…) ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 verzichtete die Instruktionsrichterin in Anbetracht der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte dem SEM das vorinstanzliche Dossier zur Behandlung des Gesuchs um Akteneinsicht. M. Am 28. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Beweismittel (Bestätigungsschreiben) nach. N. Am 26. Januar 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. O. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. P. In seiner Eingabe vom 6. März 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, bei der Akte C 2 (erster Beweismittelumschlag) seien auf dem Umschlag keine Beweismittel aufgeführt. Ausser der Bezeichnung C 2 sei die Akte leer. Das SEM habe die erforderliche Paginierung unterlassen. Aus der Akte C 15/1 gehe hervor, dass es offensichtlich Übersetzungsprobleme gegeben habe. Das SEM habe diese Tatsache im Entscheid weder erwähnt noch gewürdigt; auch sei die Anhörung trotz der offensichtlichen Probleme nicht unterbrochen worden. Die Unterlassung der Einsicht in dieses vom SEM als "interne Akte" bezeichnete Schriftstück wiege schwer. Q. Am 10. März 2015 wurde das SEM (auch zu den in der Eingabe vom 6. März 2015 erhobenen Rügen) zur Vernehmlassung eingeladen. R. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Relevante Verständigungsprobleme bei der Anhörung könnten in der geltend gemachten Form nicht nachvollzogen werden

D-94/2015 beziehungsweise gingen aus den Akten nicht hervor. Unbesehen der Unglaubhaftigkeit der angeblichen Vorkommnisse im Zusammenhang mit den angeblichen Rekrutierungsbemühungen der Militärbehörden sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits 2008 aus dem Land geflohen sei und nicht erst im Jahr 2011, als zahlreiche rekrutierungsfähige Männer des Land refraktionsweise verlassen hätten. Er gehöre somit ohnehin nicht zur Kategorie derjenigen Personen, bei welchen allfällige Sanktionen als asylrechtlich relevant eingestuft werden müssten. Im Weiteren gehe das SEM nicht von einer Kollektivverfolgung der Kurden in den vom Islamischen Staat kontrollierten Gebieten aus. S. Da sich das SEM in der Vernehmlassung vom 20. März 2015 nicht zu den Rügen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. März 2015 hatte vernehmen lassen, wurde es vom Gericht am 24. März 2015 aufgefordert, das Gesuch um Einsicht in die Akte C 2 erneut zu behandeln. Es kam der Aufforderung am 27. März 2015 nach. T. Mit Replik vom 15. April 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der jüngst definierten Praxis des Gerichts (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) seien die Akten dem SEM zur erneuten Vernehmlassung zu übermitteln. Er erfülle die im genannten Urteil erwähnten Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, da seine Angaben zur Militärdienstverweigerung als glaubhaft angesehen werden müssten. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, seines politischen Engagements als Regimekritiker und Mitglied einer Partei sowie der Tatsache, dass er den syrischen Behörden als Gegner des staatlichen Regimes aufgefallen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass seine Dienstverweigerung von den syrischen Behörden als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst werde. Die Tatsache, dass er bereits 2008 ausgereist sei, ändere entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nichts an seiner relevanten Gefährdung. Das SEM verkenne zudem, dass in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs der Kurden tatsächlich ernsthafte Nachteile erlitten habe, womit die Anforderungen an die Kollektivverfolgung erfüllt seien. Der Eingabe lagen Beweismittel im Zusammenhang mit erneut geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten bei.

D-94/2015 U. In der Eingabe vom 24. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine beiliegende Verfügung geltend, ein Verwandter sei vom SEM als Flüchtling anerkannt worden. Da seine eigenen Asylgründe unmittelbar im Zusammenhang mit dieser Person stünden, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. V. Am 22. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer erneut, seine Akten dem SEM zur Neubeurteilung zukommen zu lassen. Diesmal brachte er vor, gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (mittlerweile als BVGE 2015/3 publiziert) sei seine glaubhaft gemachte Refraktion als flüchtlingsrelevante Verfolgung zu qualifizieren. Im Sinne eines weiteren Urteils des Gerichts (D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [mittlerweile als Referenzurteil publiziert]) müsse aufgrund seines Persönlichkeitsprofils davon ausgegangen werden, dass er in Syrien als Regimegegner aufgefallen und identifiziert worden sei. Ferner hob der Beschwerdeführer erneut hervor, dass eine Neubeurteilung seines Falles aufgrund der in der Eingabe vom 24. Juni 2015 gemachten Gründen unabdingbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-94/2015 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Bundesrat beschloss am 13. Dezember 2013 mittels der Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 – unter dem Vorbehalt der in Abs. 2 und 3 der genannten Verordnung aufgeführten Artikel – die Inkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (BBl 2012 9685) per 1. Februar 2014. Dabei wurde unter anderem Art. 111c AsylG ergänzend eingefügt, der Mehrfachgesuche neu regelt. Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Das vorliegende Gesuch, welches vom SEM als zweites Asylgesuch behandelt wurde, datiert vom 19. September 2012 Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des AsylG in der erwähnten Fassung anwendbar. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 2.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei nicht korrekt Akteneinsicht gewährt worden, erwies sich als begründet. Im Verlaufe des Instruktionsverfahrens wurde das SEM aber aufgefordert, das Gesuch um Einsicht in die erwähnten Akten zu behandeln, und es gewährte in der Folge am 26. Januar und 27. März 2015 die beantragte Einsicht. Ferner wurde im Sinne eines weiteren Vorbringens der Beweismittelumschlag C 2 paginiert, das heisst, das SEM vermerkte den Inhalt der sich darin befindenden Be-

D-94/2015 weismittel. In der Folge hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Entsprechend ist von einer Heilung dieser Gehörsverletzungen auszugehen. 2.3 2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe mehrere relevante Sachverhaltselemente im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt und gewisse Quellen ausseracht gelassen, kann dem aber nicht gefolgt werden. 2.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, auf dass sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen vermag (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 2.3.3 Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie mangels Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die

D-94/2015 Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM entscheidrelevante Sachverhaltselemente, die vom Beschwerdeführer vorgebracht worden sind, nicht beachtet oder sich zu wenig auf aktuelle Berichte zur Lage vor Ort abgestützt hätte. Er listet auf S. 5 ff. der Beschwerde zwar zahlreiche protokollierte Aussagen auf, welche angeblich keinen Eingang in den Entscheidprozess gefunden hätten. Diese Sichtweise greift indes zu kurz, da die Vorinstanz ja nicht gehalten ist, sämtliche zu berücksichtigende Sachverhaltselemente in allen Einzelheiten aufzuführen. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde kann die Begründung der angefochtenen Verfügung mithin nicht als ungenügend bezeichnet werden. Vielmehr geht aus den Erwägungen klar hervor, aus welchen Gründen die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht geglaubt werde. Die vorinstanzliche Argumentation kann in den jeweiligen Punkten problemlos nachvollzogen werden und ermöglichte dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel unbeachtet gelassen hätte. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist sodann die Erwägung des SEM, er habe gemäss Schlussfolgerungen in den bisherigen Verfahren seine Vorbringen nicht glaubhaft machen können, ein durchaus verwertbares Argument auch bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit aktueller Vorbringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt mithin nicht vor. 2.4 2.4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle gleichzeitig eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar. 2.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet

D-94/2015 einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 1043). 2.4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hätte. Daran ändert auch der Umstand, dass die Anhörung erst mehr als zwei Jahre nach der Gesuchseinreichung durchgeführt wurde, nichts, da der Beschwerdeführer dabei ausführlich Gelegenheit hatte, seine aktuelle Situation darzulegen. Eine "schwere Verletzung der Abklärungspflicht" ist jedenfalls nicht ersichtlich. Angesichts seiner Mitwirkungspflicht war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Im Weiteren durfte sie sich uneingeschränkt auf seine Aussagen anlässlich der Anhörung abstützen, da er am Schluss – ungeachtet der anlässlich der Anhörung thematisierten allfälligen Verständigungsprobleme – die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte. 2.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. Im Weiteren wird die aktuelle Praxis des Gerichts selbstverständlich auch im vorliegenden Urteil berücksichtigt, und die nachgereichten Eingaben des Beschwerdeführers werden im Rahmen ihrer Entscheidrelevanz beurteilt. Die beantragten Einholungen weiterer vorinstanzlicher Stellungnahmen erübrigen sich demnach. Auch der Beizug weiterer Akten erscheint nicht als erforderlich. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-94/2015 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 4.2 Es ist festzuhalten, dass in den Entscheiden im Rahmen der bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers die geltend gemachten zielgerichteten Verfolgungshandlungen im Zeitpunkt der Ausreise für unglaubhaft beziehungsweise – so bei der angegebenen Haft mit Folter – auch für nicht asylrelevant qualifiziert wurden (vgl. BVGE 8514/2010 vom 21. August 2012 S. 9). Dass er jedoch bereits vor der Ausreise ein gewisses politisches Profil aufwies, wurde nicht verneint und ergibt sich glaubhaft aus den Akten. Aufgrund der bestehenden Aktenlage beziehungsweise seiner Schilderungen kann mithin davon ausgegangen werden, dass er im Sinne seiner Ausführungen gewisse Aktivitäten für die kurdische Sache entfaltete und dies den Behörden durchaus auch bekannt war, zumal er auch glaubhaft aus einer politisch aktiven Familie stammt. Sein politisches Profil im Zeitpunkt der Ausreise – die im Übrigen mehrere Jahre vor Ausbruch des Bürgerkrieges erfolgte – erscheint jedoch nicht als derart gewichtig, dass die Gefahr als überwiegend wahrscheinlich zu erachten ist, dass die Behörden – auch in Anbetracht der Verschärfung der Situation – allein deshalb heute gegen ihn vorgehen würden. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der

D-94/2015 Eingabe vom 24. Juni 2015 nichts zu ändern, da sie ebenfalls keine konkrete Gefahr in diesem Sinne erkennen lassen. Es erübrigt sich daher, auf weitere – vom SEM aufgelistete und vom Beschwerdeführer bestrittene – Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Praxisgemäss ist im Übrigen auch nicht von einer Kollektivverfolgung in Syrien allein aufgrund der kurdischen Ethnie auszugehen. Hingegen bleibt im Folgenden zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Refraktion und seinen politischen Exilaktivitäten insgesamt ein Profil entsteht, das zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen vermag. 4.3 In BVGE 2015/3 hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er – nachdem er bereits zur militärischen Dienstleistung einberufen worden sei, deren Antritt jedoch verschoben habe – im Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise von den syrischen Behörden auf seine Militärdienstpflicht hingewiesen worden sei und das Land nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs verlassen habe. Angesichts dieses persönlichen Hintergrunds und der erwähnten Vorgehensweise des syrischen Regimes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Dienstverweigerung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Mithin würde die ihm drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, sondern es sei vielmehr damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkämen (E. 6.7.3 f.). 4.4 Im vorliegenden Verfahren hat das SEM die versuchte Rekrutierung des Beschwerdeführers im Jahr 2012 für unglaubhaft erachtet. Diese Sichtweise überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung verdeutlicht, dass er von den behördlichen Nachstellungen seinetwegen bei der Mutter und beim Onkel insbesondere durch seine Mutter erfahren habe, welche sehschwach und bereits im fortgeschrittenen Alter sei. Insoweit sind gewisse Vagheiten und eine gewisse Substanzarmut bei der Geltendmachung der entsprechenden Vorbringen, die er nicht persönlich erlebte, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise durchaus nachvollziehbar.

D-94/2015 Im Übrigen gab er sowohl in der Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. September 2012 wie auch anlässlich der Anhörung, welche mehr als zwei Jahre später stattfand, grundsätzlich übereinstimmend an, namentlich seine Mutter sei (auch) seinetwegen drangsaliert worden und die Vorsprechenden hätten ihn ins Militär einziehen wollen. Der Beschwerdeführer war auch in der Lage, bei den Darlegungen, wie er zu den Informationen wegen der Suche gelangt sei, den Eindruck von persönlicher Betroffenheit zu vermitteln. In Anbetracht der immer wieder unübersichtlichen und sich verändernden Lage vor Ort verbunden mit wechselnden Bündnispartnern erscheint es auch als objektiv durchaus realistisch, dass die Armee respektive eine regierungsnahe Gruppierung versuchte, ihn zu rekrutieren, und von diesen Bemühungen nicht abliess. Dass diese Rekrutierungsbemühungen erst vier Jahre nach seiner Ausreise und trotz seiner fehlenden Grundausbildung stattfanden, spricht angesichts der Entwicklung vor Ort nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Im Rahmen einer Gesamtabwägung kommt das Gericht entsprechend zum Schluss, dass die Vorbringen, die genannten Kräfte hätten versucht, den Beschwerdeführer wegen des Militärs konkret zu belangen, glaubhaft erscheinen. 4.5 Nachdem vorausgehend festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer ein gewisses oppositionelles Profil aufweist, ist seine Situation mit der in BVGE 2015/3 geschilderten Lage vergleichbar. Hinzu kommt, dass auch der Bruder G._______ des Beschwerdeführers in der Schweiz im Rahmen eines Asylverfahrens als Flüchtling anerkannt worden ist. Dadurch erscheint eine reflexverfolgungsmässige Verschärfung der ihm drohenden Sanktionen im Falle der Rückkehr als Refraktär als wahrscheinlich. Im Weiteren betätigt sich der Beschwerdeführer offenbar regelmässig exilpolitisch in der Schweiz. Auch wenn dies für sich alleine nicht zur begründeten Furcht vor Verfolgung zu führen vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013), ist dies im Rahmen der Beurteilung der Bestrafung wegen Refraktion einzubeziehen. Angesichts der gesamten Aktenlage ist im Sinne der Praxis davon auszugehen, dass die Behörden die Refraktion des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr als Ausdruck einer politischen Gesinnung übermässig streng bestrafen würden. Damit erscheint seine Furcht vor Verfolgung objektiv begründet. Vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist aufgrund der gegebenen Umstände nicht auszugehen. 4.6 Mit der glaubhaft gemachten, erst im Herbst 2012 und damit nach der Ausreise des Beschwerdeführers drohenden Einziehung ins Militär beziehungsweise der daraus resultierenden Bestrafung als Refraktär aufgrund

D-94/2015 seines politischen Profils ist von einem subjektiven Nachfluchtgrund auszugehen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers angesichts subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). 6.4 Aufgrund der begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt werden, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2013 ist demzufolge in der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 8.

D-94/2015 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die reduzierten Kosten in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 2500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-94/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2500.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-94/2015 — Bundesverwaltungsgericht 07.01.2016 D-94/2015 — Swissrulings