Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-938/2015/pjn
Urteil v o m 2 0 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…).
D-938/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM ihn am 8. Januar 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg befragte, dass ein vom SEM durchgeführter Fingerabdruckvergleich ergab, dass dem Beschwerdeführer von der französischen Botschaft in Kabul ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 8. Oktober 2014 bis zum 5. April 2015 ausgestellt worden war und dass er über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügt, dass dem Beschwerdeführer daher im Anschluss an die Befragung zu diesen Erkenntnissen sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, verbunden mit einer Überstellung nach Frankreich, das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, der Schlepper habe ihn zur französischen Botschaft gebracht, und sein Reisepass befinde sich bei der Person, welche ihn in die Schweiz gebracht habe, dass er beim französischen Staat keinen Asylantrag gestellt und ohnehin gar nicht gewusst habe, von welchem Land er ein Visum erhalten habe, da der Schlepper alles organisiert und er den Reisepass und das Visum nicht selber gesehen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Februar 2015 – eröffnet am 6. Februar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 13. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln,
D-938/2015 dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen, bis über die aufschiebende Wirkung entschieden worden sei, dass ausserdem um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 11. Februar 2015 sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2015 beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒ 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-938/2015 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage vorliegend zutreffend gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), deren Bestimmungen die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 zu einem grossen Teil vorläufig anwendet, geprüft hat, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
D-938/2015 Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
D-938/2015 ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 m.w. H.), dass dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen von der französischen Vertretung in Kabul ein Schengen-Visum ausgestellt wurde, welches bis am 5. April 2015 gültig ist, dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM demnach zu Recht die französischen Behörden am 21. Januar 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die französischen Behörden das Aufnahmeersuchen am 30. Januar 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich guthiessen, dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs nicht bestreitet, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass es sich bei der zweimaligen Erwähnung von Spanien anstelle von Frankreich auf Seite 2 der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich um einen blossen Verschrieb handelt, welcher keinerlei Einfluss auf das Ergebnis des Asylentscheids hatte, dass die Überstellungsfrist nach Frankreich – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 30. Juli 2015 läuft, dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat (Frankreich) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, die Tante des Beschwerdeführers sowie deren Familie lebe in der Schweiz, und der Beschwerdeführer pflege zu diesen Verwandten eine innige Beziehung, dass daher ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt sei (Verweis auf die Präambel zur Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
D-938/2015 dass indessen die vom Beschwerdeführer angerufene, in Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO statuierte, sogenannte Humanitäre Klausel nur auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K19 zu Art. 17), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass zwar gemäss der in der Beschwerde angerufenen Präambel der Dublin-III-VO (vgl. deren Ziff. 14 und 15) die Dublin-Mitgliedstaaten das Familienleben achten und die Trennung von Familienmitgliedern vermeiden sollen, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO das vorliegend bestehende verwandschaftliche Verhältnis zwischen Tante und Neffe jedoch grundsätzlich nicht unter den Begriff der Familienangehörigen zu subsumieren ist, dass aus diesen Gründen im vorliegenden Fall weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung und einen damit verbundenen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 und/oder 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nahelegen würden, dass in der Beschwerde keine weiteren Einwände gegen die Überstellung nach Frankreich vorgebracht werden und auch von Amtes wegen keine Überstellungshindernisse ersichtlich sind, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist,
D-938/2015 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Erlass von superprovisorischen Massnahmen (Vollzugsstopp) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-938/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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