Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-9366/2025
Urteil v o m 2 9 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2025 / N (…).
D-9366/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 15. Mai 2023 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an und teilte sein Asylverfahren mit Verfügung vom 22. Mai 2023 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und zuletzt in Istanbul registriert gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2014 an einer Demonstration teilgenommen, woraufhin ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, welches aber im Jahr 2016 wieder eingestellt worden sei. Im Jahr 2019 habe er erneut an einer Demonstration teilgenommen, wobei es zu einer Auseinandersetzung mit einem Polizisten und einer anschliessenden Einvernahme gekommen sei. Nach diesem Vorfall sei er im Juni 2019 nach Deutschland gereist und habe um Asyl nachgesucht. Nach seiner Ankunft in Deutschland sei in der Türkei ein Festnahmebefehl gegen ihn erlassen worden. Deutschland habe sein Asylgesuch abgewiesen und ihn in die Türkei zurückgeschickt, wo er bei seiner Rückkehr im November 2021 verhaftet, inhaftiert und gefoltert worden sei. Im Juli 2022 sei er im Sinne eines Urlaubs aus der Haft entlassen worden, woraufhin er drei Tage später die Türkei illegal verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 – eröffnet am 4. November 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und
D-9366/2025 festzustellen, dass die Regelung des Aufenthalts und Anordnung der Wegweisung in die Kompetenz des Kantons falle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vollständige Edition der internen Dokumentenanalyse (act. 51), nötigenfalls unter Schwärzung sensibler Passagen. Eventualiter sei in nachvollziehbarer Weise der Inhalt der Dokumentenanalyse (act. 51) mitzuteilen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2025 wies der Instruktionsrichter den Antrag um vollständige Edition der internen Dokumentenanalyse (act. 51), eventualiter gestellte Begehren um Mitteilung des Inhalts der Dokumentenanalyse in nachvollziehbarer Weise (act. 51) ab. Gleichzeitig wies er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 19. Dezember 2025 einging. F. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er habe zwischenzeitlich geheiratet und bei der Gemeinde ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht, welche das Gesuch dem zuständigen Migrationsamt weitergeleitet habe. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2026 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer – angesichts der veränderten Situation aufgrund der Eheschliessung – auf, dem Gericht mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten wolle, sowie eine Bestätigung des Migrationsamts betreffend Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug einzureichen. H. Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 erklärte der Beschwerdeführer, an der Beschwerde festhalten zu wollen, und reichte zum Nachweis der Einreichung des Gesuchs ein Fragenkatalog zum Familiennachzugsgesuch zu den Akten.
D-9366/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete respektive offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich jeweils teilweise um je ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden zur Begründung des Hauptbegehrens auf Kassation der angefochtenen Verfügung formelle Rügen erhoben. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, die er damit begründet, dass die Analyse der eingereichten türkischen Dokumente vollständig an eine Person delegiert worden sei, ohne dass deren Qualifikationen und Unabhängigkeit offengelegt worden seien. Zudem seien keine Übersetzungen der Beweismittel angefertigt worden. Der Analysebericht sei ihm nicht ediert worden und es seien ihm auch die konkreten Fälschungsmerkmale nicht mitgeteilt worden, womit eine substantiierte Stellungnahme von vornherein verunmöglicht worden sei. Weiter habe sich die Vorinstanz weder mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung noch mit den Ausführungen zur erhöhten Gefährdung bei einer Rückkehr im Lichte neuer Erkenntnisse der SFH und DJS noch mit den übrigen
D-9366/2025 eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Schliesslich habe sie die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich bei der Beurteilung einzig auf den internen Analysebericht gestützt und keine Gesamtwürdigung vorgenommen habe. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2025 festgestellt, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen, die interne Dokumentenanalyse dem Beschwerdeführer nicht zuzustellen und ihm stattdessen den wesentlichen Inhalt des Berichts zur Kenntnis zu bringen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Mit Schreiben des SEM vom 7. Oktober 2025 gab das SEM zudem bekannt, in welchen Dokumenten es welche Fälschungsmerkmale entdeckte, weshalb die Rüge, der Beschwerdeführer habe mangels Edierung des Analyseberichts sowie mangels Mitteilung der konkreten Fälschungsmerkmale nicht substantiiert zu den Vorwürfen Stellung nehmen können, nicht zu überzeugen vermag. Auch nicht zu beanstanden ist, dass das SEM die eingereichten Dokumente amtsintern von einer Person mit Kenntnissen der türkischen Sprache hat prüfen lassen. Festzuhalten ist sodann, dass das SEM den Inhalt der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente als diesem bekannt voraussetzen durfte und die Erstellung einer Übersetzung in eine Amtssprache von Amtes wegen sich schon deshalb erübrigte, weil sich aufgrund der veranlassten internen Prüfung ergab, dass diese gefälscht seien, womit deren Inhalt ohnehin nicht weiter von Bedeutung sein konnte. Was die gerügte Verletzung der Begründungspflicht betrifft, ist festzustellen, dass aus der angefochtenen Verfügung die wesentlichen, für den Entscheid ausschlaggebenden Überlegungen hervorgehen und die Vorinstanz auch nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb sie sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat. Die Frage der Gewichtung des Analyseberichts beschlägt sodann die materielle Würdigung der Sache. Sodann geht auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Ausführungen zur erhöhten Gefährdung der Rückkehr nicht gewürdigt, ins Leere. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einem anderen als vom Beschwerdeführer erhofften Schluss gelangt, stellt keine formelle Verfehlung dar, sondern fällt abermals in den Bereich der materiellen Würdigung der Sache. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, womit eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht angezeigt und das Hauptbegehren abzuweisen ist.
D-9366/2025 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM kam in der abweisenden Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit stand. Die Demonstrationsteilnahme im Jahr 2014 und das anschliessende Strafverfahren würden keine aktuelle Bedrohungslage darstellen, zumal es keine Hinweise darauf gebe, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch Nachteile seitens der türkischen Behörden drohen würden. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Inhaftierung nach der Rückkehr aus Deutschland, habe der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Verfahrensdokumente eingereicht. Diese seien jedoch als Fälschungen identifiziert worden. Damit sei seinen Vorbringen jegliche Grundlage entzogen und er habe keine vergangene beziehungsweise zukünftig drohende Inhaftierung glaubhaft machen können. Dass der Beschwerdeführer eine geringe Hemmschwelle habe, unrechtmässige Mittel zur Erreichung seiner Ziele einzusetzen, zeige auch der Umstand, dass er sich eine gefälschte italienische Identitätskarte beschafft und versucht habe, sich damit bei den (…) Behörden anzumelden. Mit der Einreichung von gefälschten Dokumenten im Asylverfahren habe er nun
D-9366/2025 erneut versucht die schweizerischen Behörden zwecks Erlangens eines Bleiberechts zu täuschen. Insgesamt sei zudem nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine gegen ihn gerichtete Verfolgung bestehe, zumal er ansonsten echte Verfahrensdokumente hätte einreichen können. Sein Vorbringen halte demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Vorinstanz habe keine echte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, sondern ihre Beurteilung einzig auf die von ihr als gefälscht qualifizierten Beweismittel abgestützt. Zudem habe er an der Anhörung von sich aus die gefälschte italienische Identitätskarte, welche er dazumals aus Verzweiflung erworben habe, angesprochen und nicht versucht, diese zu verheimlichen. Es sei nicht verständlich, weshalb bei ihm dieser Aspekt vorliegend derart stark gewichtet werde, zumal in diversen Asylverfahren Personen mit gefälschten Ausweisen reisen würden. Seine Aussagen anlässlich der Anhörung seien glaubhaft, würden diverse Realkennzeichen aufweisen und aufzeigen, wie viel er erlebt habe. Er sei an Demonstrationen innerhalb der kurdischen Bewegung engagiert gewesen und deshalb rund 20-mal festgenommen worden. Er habe anschaulich, hinreichend detailliert und glaubhaft seine erlittenen Nachteile dargelegt und seine Vorbringen mit Justizdokumenten, welche als echt zu qualifizieren seien, untermauert. Seine Vorbringen seien zudem auch asylrelevant. Spätestens seit 2014 sei er wiederholt und teils schwer von den türkischen Behörden behelligt worden. Wegen seiner politischen und kulturellen Aktivitäten und seiner Flucht sei er zu einer über zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zudem habe sich die Lage für Kurden in der Türkei weiter verschärft, zumal mehrere zurückgekehrte Personen trotz fehlenden geschärften Profils in Haft versetzt worden seien. Aufgrund dieser dokumentierten Fälle werde um einstweilige Aussetzung der Entscheidtätigkeit in den Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger ersucht. Vor diesem Hintergrund sei zu prüfen, ob die mit dem Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgestellte Praxis weiterhin standhalte. Für den Beschwerdeführer bestehe – insbesondere in Anbetracht, dass er bereits einmal bei einer Rückkehr verhaftet worden sei – eine ernsthafte und akute Gefahr einer erneuten Verhaftung. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl zu gewähren.
D-9366/2025 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Glaubhaftigkeitsprüfung einzig auf die gefälschten Beweismittel abgestützt und keine umfassende Würdigung vorgenommen, vermag nicht zu überzeugen. Dass er die gefälschte italienische Identitätskarte anlässlich der Anhörung von sich aus thematisiert hat, ändert nichts daran, dass er unrechtmässige Mittel zur Erlangung eines Bleiberechts einsetzen wollte. Der Umstand, dass er die Karte aus Verzweiflung erworben haben will, stellt keinen hinreichenden Rechtfertigungsgrund dar und ist nicht geeignet, den damit einhergehenden Glaubwürdigkeitsverlust zu kompensieren und seine persönliche Glaubwürdigkeit wiederherzustellen. Das Gericht schliesst sich sodann der vorinstanzlichen Einschätzung an, dass die eingereichten Dokumente als Fälschungen zu qualifizieren sind, womit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer vergangenen beziehungsweise drohenden Inhaftierung die Grundlage entzogen ist. Würde tatsächlich ein Verfahren gegen ihn bestehen, hätte es ihm möglich sein sollen, echte Verfahrensdokumente einzureichen. Der Umstand, dass stattdessen auf gefälschte Dokumente zurückgegriffen wurde, spricht gerade gegen das Bestehen von strafrechtlichen Verfahren und damit gegen eine drohende Verfolgung. Auch der blosse Hinweis, dass seine Vorbringen Realkennzeichen aufweisen würden, vermag das Gericht – insbesondere in Anbetracht der erschütterten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers – nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Im Weiteren führen die allgemeinen Hinweise auf die verschärfte Lage für Kurden in der Türkei sowie auf Berichte über inhaftierte Rückkehrer zu keinem anderen Ergebnis. Solche pauschalen Verweise ohne Bezug zum konkreten Profil des Beschwerdeführers vermögen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine drohende Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
D-9366/2025 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 ff., 2009/50 E. 9 jeweils m.w.H.). Ein solcher Anspruch kann sich aus der ausländerrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der BV beruhen oder aber völkerrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben. Er muss aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts offensichtlich sein (BGE 145 I 308 E. 3.1, 137 I 351 E. 3.1 jeweils m.H.). 8.2 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehalten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befindet (BGE 145 I 308 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d; Urteil des BVGer E-3936/2019 vom 3. März 2020 E. 6.3). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die zuständige kantonale Ausländerbehörde gerichtet hat und drittens dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. Urteil BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5.2 m.w.H. sowie EMARK 2001/21 E. 11a). 8.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Vorliegend ist der Beschwerdeführer seit dem (…) April 2026 mit seiner Partnerin – einer EU/EFTA-Staatsangehörigen – verheiratet, weshalb er gestützt auf Art. 44 AIG einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
D-9366/2025 hat. Ein entsprechendes Gesuch wurde bei der kantonalen Migrationsbehörde bereits eingereicht. Da noch keine kantonale Entscheidung aktenkundig gemacht worden ist, ist davon auszugehen, dass das entsprechende Gesuch nach wie vor hängig ist. Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung und den Vollzug derselben fällt somit in die Zuständigkeit der für die Beurteilung ausländerrechtlicher Fragen zuständigen – und bereits mit der Sache befassten – kantonalen Migrationsbehörde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 200/21 E. 8d). Unter den gegebenen Umständen ist die vom SEM angeordnete Wegweisung praxisgemäss aufzuheben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Hinblick auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und insoweit zu bestätigen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzug ist die angefochtene Verfügung jedoch aufzuheben. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist – sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese betragen Fr. 500.– und sind dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.– ist zurückzuerstatten. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf
D-9366/2025 die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 600.– festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-9366/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der verfügten Wegweisung und der Anordnung deren Vollzugs gutgeheissen. 3. Die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 31. Oktober 2025 werden aufgehoben. 4. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Im Übrigen wird der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 500.– dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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