Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.03.2019 D-931/2019

22. März 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,651 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-931/2019 lan

o Urteil v o m 2 2 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 / N (…).

D-931/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen angab, er sei ab 2012 von Angehörigen der CID (Criminal Investigation Division) und von weiteren Vereinigungen verschiedene Male wegen seines (…) und wegen seines (…) – ein 2010 verstorbener ehemaliger Anhänger der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) – behelligt worden, indem sie Geld von ihm verlangt hätten, wobei er einmal auch zu einem Verhör mitgenommen worden sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Januar 2019 – eröffnet am 25. Januar 2019 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, dass er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Verhörs durch die Angehörigen der CID gemacht habe, indem er angegeben habe, dieses habe ein beziehungsweise drei Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden, dass er weiter an der Befragung angegeben habe, er sei zu diesem Verhör mitgenommen worden, während er an den Anhörungen angegeben habe, er sei vorgeladen worden, und sich überdies auch zum Ort, wo dieses stattgefunden habe, widersprochen habe, dass er auch bezüglich der Anzahl der im Raum anwesenden Personen während des Verhörs (zwei oder drei), zur Frage ob diese einen Ausweis gezeigt hätten und zur Frage ob sein Bankkonto kontrolliert worden sei, widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass er sich auch bezüglich der Geldübergabe in Widersprüche verstrickt habe, indem er von einer einmaligen beziehungsweise von drei Geldübergaben gesprochen habe und die Umstände der Übergabe unterschiedlich geschildert habe, dass er weiter an der ersten Anhörung angegeben habe, er habe die Umstände bei der Polizei zur Anzeige gebracht, während er dies an der ergänzenden Anhörung verneint habe,

D-931/2019 dass er schliesslich auch zur angeblichen Suche nach ihm nach seiner Ausreise widersprüchliche Angaben in Bezug auf deren Zeitpunkt und Ort gemacht habe, und einmal angegeben habe, sein Vater sei seinetwegen aus einem Van angeschossen worden, und ein andermal gesagt habe, dieser sei vorsätzlich von einem Tuktuk angefahren worden, dass die zwei- bis dreijährige Haft des (…) bis 2009 und dessen Tod im Jahr 2010 nicht als kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers im Mai 2015 gewertet werden könnten, zumal er nach dessen Tod aus B._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, und überdies diese Ereignisse ihn nicht persönlich betroffen hätten, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor Verfolgung habe, zumal er von 2002 bis 2011 arbeitshalber in B._______ gewesen und währenddessen regelmässig in seine Heimat zurückgekehrt sei, wobei er am Flughafen lediglich befragt und überprüft worden sei, ohne dass es zu weitergehenden behördlichen Massnahmen gekommen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und eventualiter die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, das SEM verkenne die Lage in Sri Lanka, wenn es von einer unbedenklichen Situation ausgehe, dass sich die zeitliche Unschärfe in seinen Aussagen dadurch erklären lassen, dass er in der Schweiz in einem ihm fremden Land völlig verängstigt angekommen und überhaupt nicht darauf vorbereitet gewesen sei, einen zeitlich detaillierten Ablauf der Vorfälle zu geben, wobei er ausgesprochen Mühe gehabt habe, diese schwierige Phase seines Lebens in einen chronologischen Ablauf zu bringen, zumal es in Sri Lanka keine Abfolge von verschiedenen Jahreszeiten gebe, die das Jahr strukturierten, dass das Verhör im Jahr 2014 geschehen sein müsse und es ihm leidtue, wenn dies nicht stets klar zum Ausdruck gekommen sei,

D-931/2019 dass er zu der Befragung nicht vorgeladen sondern direkt mitgenommen worden sei, die Beamten keinen Ausweis gezeigt hätten, und es sich hier um ein Übersetzungsproblem handeln müsse, dass der Widerspruch bezüglich der anwesenden Personen darauf basiere, dass zwei Beamte im Raum gewesen seien und einer vor der Tür gestanden habe, dass es sich bei den weiteren vom SEM aufgezählten Details lediglich um unbeachtliche Nebenpunkte handle, dass das SEM mit der Aussage, wonach die Befragungen am Flughafen Colombo keine asylrelevante Verfolgung darstellten, die Gefährdungssituation bagatellisiere, dass schliesslich behördlicherseits nur deshalb nicht konsequent gegen ihn vorgegangen worden sei, weil er sich deren Zugriff durch seine Flucht entzogen habe, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. März 2019 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. März 2019 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, dass der mit Zwischenverfügung vom 4. März 2019 verlangte Kostenvorschuss am 11. März 2019 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),

D-931/2019 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-931/2019 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers vollumfänglich zu bestätigen sind, dass dabei insbesondere der zeitliche Widerspruch von zwei Jahren in Bezug auf das angebliche Verhör, die Anzahl der verhörenden Personen, die Anzahl der Geldübergaben, die Frage der Anzeigeerstattung bei der Polizei und das Schicksal des Vaters nach der Ausreise ins Gewicht fallen, dass dem in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass das SEM die Lage in Sri Lanka gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung richtig einschätzt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juli 2016 E-1866/2015), dass der Verweis in Bezug auf die zeitlichen Widersprüche auf die schwierige Situation in Sri Lanka und zu Beginn in der Schweiz nicht zu überzeugen vermag, zumal es sich nicht lediglich um zeitliche Unschärfen sondern um erhebliche Widersprüche in den insgesamt sehr unklaren Aussagen des Beschwerdeführers handelt, dass auch der Hinweis auf die fehlenden Jahreszeiten vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu den Jahren machte (2012 oder 2014), nicht zu überzeugen vermag, dass die Klarstellungen in der Beschwerde in Bezug auf den Zeitpunkt des Verhörs, die Mitnahme und das Vorweisen von Ausweisen die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu erklären vermögen und den Akten keine Hinweise auf mögliche Übersetzungsfehler zu entnehmen sind, womit diese Erklärung unbehelflich erscheint, dass die Erklärung, der Widerspruch bezüglich der anwesenden Personen basiere darauf, dass zwei Beamte im Raum gewesen seien und einer vor der Tür gestanden habe, nur bedingt zu überzeugen vermag und sich in den Akten nicht bestätigen lässt, sagte der Beschwerdeführer doch an der Befragung, es seien drei Personen im Raum anwesend gewesen, während er von zwei befragt worden sei (vgl. Akten des SEM A3 S. 8),

D-931/2019 dass es sich bei den weiteren vom SEM aufgezählten Details entgegen den Aussagen in der Beschwerde grösstenteils nicht um unbeachtliche Nebenpunkte handelt, dass vor diesem Hintergrund die vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützten sind, dass auch das Gericht nicht von einer Gefährdung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ausgeht, wobei sich die Aussage in der Verfügung, wonach die Befragungen am Flughafen Colombo keine asylrelevante Verfolgung darstellten, wiederum auf bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stützt (vgl. E-1866/2015) und die Gefährdungssituation nicht bagatellisiert, dass auch im weiteren keine Risikofaktoren gemäss dieser Rechtsprechung vorliegen, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen und daran auch das angebliche LTTE-Engagement seines (…) nichts zu ändern vermag, zumal dieses Jahre zurückliegt, der Beschwerdeführer deswegen nicht behelligt wurde (vgl. Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen) und der (…) inzwischen verstorben ist, dass sich die vom SEM erwähnten fehlenden behördlichen Massnahmen auf die jeweiligen Rückkehren des Beschwerdeführers aus B._______ bezogen, weshalb der Hinweise in der Beschwerde, es sei nur deshalb nicht konsequent gegen ihn vorgegangen worden, weil er sich deren Zugriff durch seine Flucht entzogen habe, nicht zu verfangen mag, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen überdies aufgrund der fehlenden Intensität ohnehin als nicht asylrelevant einzustufen wären, zumal er lediglich um Geld erpresst und dabei einmal zu einem Verhör mitgenommen und verbal bedroht worden sei, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

D-931/2019 BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-931/2019 dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und E-1866/2015 E. 12), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas unter Einschluss des Vanni-Gebietes zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. E- 1866/2015 E. 13.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5.9), dass an dieser fundierten Einschätzung in Bezug auf die Nordprovinz die jüngste politische Krise in Sri Lanka nichts zu ändern vermag, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer aus dem Distrikt C._______ /Nordprovinz stammt und bis zur Ausreise dort lebte, verschiedene Verwandte von ihm weiterhin dort wohnen – darunter seine Eltern und seine Ehefrau –, und er über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, sodass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

D-931/2019 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-931/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-931/2019 — Bundesverwaltungsgericht 22.03.2019 D-931/2019 — Swissrulings