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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2014 D-926/2014

11. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,675 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-926/2014

Urteil v o m 11 . September 2014 Besetzung

Richter Gérald Bovier (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China, vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N _______.

D-926/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 2. April 2013 und gelangte am 16. Oktober 2013 via B._______, C._______ und ihr unbekannte Orte illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am 5. November 2013 fand die Befragung zur Person statt. Weil aufgrund der äusserst unsubstanziierten und teilweise offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft, mithin auch an der geltend gemachten Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aufkamen, führte ein externer Experte am 4. Dezember 2013 mit der Beschwerdeführerin eine Herkunftsanalyse (sog. LINGUA-Analyse) durch. Am 16. Januar 2014 wurde sie gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Im Rahmen dieser Anhörung wurde ihr zum Ergebnis der Herkunftsanalyse das rechtliche Gehör gewährt und sie wurde über den Werdegang und die Qualifikation des Experten informiert.

Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. November 2013, A6; Anhörungsprotokoll vom 16. Januar 2014, A21). A.b Bei der Einreichung des Asylgesuchs wurde die Beschwerdeführerin schriftlich und im Laufe des Verfahrens auch mündlich aufgefordert, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Reise- und/oder Identitätspapiere einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie indessen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nach. B. B.a Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 – eröffnet am 24. Januar 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 16. Oktober 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen. B.b Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur

D-926/2014 erneuten Beurteilung an das BFM zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Als Beweismittel liess die Beschwerdeführerin eine Sprachanalyse von Frau E._______ vom 13. Februar 2014 inkl. Beilagen, die Vorladung des BFM vom 13. Februar 2014 zwecks Anhören des mit der Beschwerdeführerin aufgezeichneten Experten-Gesprächs und eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 21. Februar 2014 ins Recht legen.

Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig gab er ihr Gelegenheit, bis zum 4. April 2014 eine Beschwerdeergänzung nachzureichen und wies die Gesuche um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 4. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen. D. Mit Eingabe vom 27. März 2014 liess die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung nachreichen und dabei beantragen, das BFM sei anzuweisen, in die LINGUA-Analyse beziehungsweise in das LINGUA- Telefoninterview-Protokoll Einsicht zu gewähren und die Zwischenverfügung vom 20. März 2014 sei unter Einbezug der Beschwerdeergänzung in Wiedererwägung zu ziehen.

Auf die Begründung der Beschwerdeergänzung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 31. März 2014 fristgerecht einbezahlt.

D-926/2014 F. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 wies der zuständige Instruktionsrichter die Anträge auf Einsicht in die LINGUA-Analyse beziehungsweise in das LINGUA-Telefoninterview-Protokoll sowie den Antrag auf Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 20. März 2014 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 1). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-926/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids legte das BFM im Wesentlichen dar, gemäss dem Resultat des Herkunftstests bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr behaupteten geographischen Raum – Autonomes Gebiet Tibet in der Volksrepublik China – gelebt habe (vgl. Akte A14). Seitens des Experten sei zunächst festgestellt worden, dass ihre Ausführungen über die Ausstellung des Personalausweises tatsachenwidrig gewesen seien und nicht der Realität entsprechen würden. Dadurch bestünden für das BFM bereits erste Zweifel bezüglich ihrer Herkunft und der damit verbundenen obligatorischen Erlangung einer Identitätskarte. Sodann habe der Experte

D-926/2014 bestätigt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wie sie die tibetische Identitätskarte erlangt haben wolle, nicht der Praxis entsprächen. Gestützt würden diese Zweifel durch die Tatsache, dass sie die topographischen Gegebenheiten im Kreis F._______ nicht richtig beschrieben habe. Darüber hinaus habe der Experte verschiedene in der angegebenen Gegend sehr bekannte Touristenattraktionen genannt, welche die Beschwerdeführerin jedoch nicht gekannt habe. Weiter verfüge sie über mangelndes spezifisches Alltagswissen, das bei in der Region einheimischen Personen vorauszusetzen wäre. So entsprächen ihre Ausführungen zur landwirtschaftlichen Tätigkeit, der ihre Familie nachgegangen sein solle, nicht der lokalen Realität im Autonomen Gebiet Tibet. Sie habe weder korrekte Angaben zu den genauen Saat- und Erntezeiten, zu den alltäglichen Produkten, die in Tibet aus Weizen und Gerste hergestellt würden, noch zu den jeweiligen Herstellverfahren machen können, obwohl ihre Familie diese Getreidearten angebaut haben wolle. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, Preise für Dinge des täglichen Bedarfs zu nennen. Obschon sie angegeben habe, in einem Restaurant gearbeitet zu haben, habe sie, als sie nach Nahrungsmitteln und Getränken, die in Restaurants verkauft würden, gefragt worden sei, nicht die in Tibet üblichen Portionen beziehungsweise Getränkegrössen verwendet und habe auch nicht alle im Autonomen Gebiet Tibet gebräuchlichen Geldnoten richtig benennen können. Schliesslich habe der Experte festgestellt, dass sie, obwohl sie behaupte, wenig Chinesisch zu sprechen, nicht einmal einfachstes Chinesisch könne und teilweise nicht die in Tibet üblichen Ausdrücke und Worte für Dinge des täglichen Lebens benutze. Ihre Begründung, in ihrer Region habe es keine Chinesen gegeben, greife nicht, zumal viele chinesische Begriffe durch die Sozialisation im fraglichen Gebiet von selbst ins Vokabular der Bewohner einfliessen und teilweise tibetische Begriffe ersetzen würden. Die Schilderung der angeblichen Lebensumstände in der Heimat stünde im Gegensatz zur Lebenswirklichkeit in der zeitgenössischen Gesellschaft des Autonomen Gebiets Tibet, weshalb das BFM davon ausgehen könne, dass die Beschwerdeführerin nie dort gelebt habe.

Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Vorhalten bestünde fast ausschliesslich aus Ausflüchten, welche die Feststellungen des Experten nicht in Frage zu stellen vermöchten (vgl. A21 S. 11-13).

Ferner sei auf die in wesentlichen Punkten unglaubhaften Aussagen zum Reiseweg hinzuweisen. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage

D-926/2014 gewesen, ihre Reise bis nach G._______ widerspruchsfrei zu schildern (vgl. A6 S. 6, A21 S. 9f.). Auch die Ausführungen hinsichtlich der weiteren Reise von G._______ bis nach B._______ seien sehr detailarm, kurz gehalten und entsprächen in keiner Weise der zu erwartenden dichten Schilderung einer Person, welche eine solche illegale Ausreise tatsächlich erlebt habe (vgl. A6 S. 6f., A21 S. 10). Die Darstellung, wie die Beschwerdeführerin die Reise von B._______ in die Schweiz finanziert habe, sei ebenfalls widersprüchlich (vgl. A6 S. 6, A21 S. 10f.). Aufgrund der unglaubhaften Schilderung der Ausreise sei davon auszugehen, dass sie nie aus dem Autonomen Gebiet Tibet ausgereist sei und stattdessen unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere von einem anderen Herkunftsstaat aus in die Schweiz gelangt sei. Demnach könnten ihr weder ihre angebliche Herkunft aus dem Autonomen Gebiet Tibet, Volksrepublik China, diese Staatsangehörigkeit noch die illegale Ausreise von dort geglaubt werden.

Vor dem Hintergrund, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet erfolgt sei, werde ihren Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Mangels Aussagen, welche die offensichtliche Unkenntnis hinsichtlich der lokalen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben nie einen Fuss auf tibetisches beziehungsweise chinesisches Gebiet gesetzt habe, weswegen sie von dort – weder illegal noch legal – ausgereist und den chinesischen Behörden auch nicht als ausgereiste Staatsangehörige bekannt sei. BVGE 2009/29 sei daher in casu nicht anwendbar. Es würden keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.

Nebst den Erwägungen zur Herkunft sei festzuhalten, dass auch die unglaubhafte Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin eine chinesische Identitätskarte erlangt haben wolle, die Einschätzungen des BFM stütze (vgl. A6 S. 5f., A14 S. 3). Es könne somit davon ausgegangen werden, dass sie nie eine chinesische Identitätskarte besessen habe, wie sie auch nie auf dem Territorium der Volksrepublik China gelebt habe. Ihre Aussagen seien nicht geeignet, die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass sie tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsbürgerin sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil beibehielten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragten und diese auch er-

D-926/2014 hielten, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in denen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe (u.a. Ladakh in Indien, Mustang in Nepal). Es sei der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt.

Ihre Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit könne aus Sicht des BFM vorliegend nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe somit die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von aArt. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) entgegen.

Abschliessend stelle sich die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität. Es könne keineswegs gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin sei es vielmehr zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner ständigen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche.

D-926/2014 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst geltend gemacht, dem Ergebnis der LINGUA-Analyse und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen sei zu widersprechen. Die Fallbesprechung der Rechtsvertretung mit der Beschwerdeführerin – unter Beiziehung der Übersetzerin E._______ – habe ergeben, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass die vorliegenden Herkunftsangaben korrekt seien. So habe die Dolmetscherin den Akzent der Beschwerdeführerin sofort erkannt und erklärt, dieser werde in der von der Beschwerdeführerin als Herkunftsregion angegebenen geographischen Region gesprochen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie die Expertin teilweise nicht gut verstanden habe, da diese aus einem anderen Gebiet in Tibet stamme. Während sie die in Tsang üblichen Begriffe verwendet habe, habe die Expertin einen Kham-Dialekt gesprochen. Dieser Umstand sei von der Beschwerdeführerin bereits bei der Anhörung beanstandet (vgl. A21 S. 11 F107), vom BFM jedoch pauschal als "Ausflüchte" klassifiziert worden. Dass es zwischen Tibetern aus verschiedenen Regionen Verständigungsprobleme gebe, habe sich nicht zuletzt auch während der Anhörung gezeigt, wo die Dolmetscherin verschiedentlich habe nachfragen müssen, da sie Dialektwörter nicht verstanden habe (vgl. A21 S. 8 F72).

Im Übrigen sei der Schluss des BFM, die Beschwerdeführerin habe keine chinesische Staatsangehörigkeit, weil sie allenfalls ganz oder überwiegend ausserhalb Tibets aufgewachsen sei, unzutreffend. Vielmehr sei es für Exil-Tibeter in Indien oder in Nepal nicht möglich, die jeweilige Staatsangehörigkeit zu erwerben oder eine gesicherte Aufenthaltsmöglichkeit zu erhalten, so dass sie chinesische Staatsangehörige blieben. Infolgedessen müsse man bei Feststellung, dass eine Person – wie im vorliegenden Fall – tibetischer Ethnie sei, auf eine chinesische Staatsangehörigkeit schliessen. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Staatsangehörige "unbekannter Herkunft" sei somit falsch. Auch der vom BFM vorgenommenen Beurteilung, wonach die geltend gemachten Vorbringen widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd seien, sei zu widersprechen, zumal die Beschwerdeführerin ihre Verfolgungsgeschichte schlüssig dargelegt habe.

Möge man davon ausgehen, dass bei der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bestanden habe, so habe sich dieser Zustand durch die illegale Ausreise verändert. Gestützt auf BVGE 2009/29 habe sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG

D-926/2014 ausgesetzt zu sein. Da die illegale Ausreise als subjektiver Nachfluchtgrund qualifiziert werde, sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Das BFM habe durch den rechtswidrigen und unsachgemässen Schluss der unbekannten Herkunft versucht, eine praxisgemässe vorläufige Aufnahme zu umgehen. Dieses Handeln sei nicht tolerierbar, zumal in zahlreichen anderen, ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden worden sei. 5.2.2 In der Beschwerdeergänzung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei zwar Einsicht in die CD, welche das LINGUA- Interview enthalte, gewährt worden, dennoch bleibe die unhaltbare Situation bestehen, dass ihr lediglich eine Zusammenfassung des angeblichen Inhalts der Analyse zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, eine vollständige Einsicht in die LINGUA-Analyse wahrzunehmen. Ausserdem habe sie die Aufzeichnung des Telefoninterviews nur unter erschwerten Bedingungen erstellen können. Die Fragen seien sehr schnell aufeinanderfolgend gestellt worden, weshalb sie schon während der LINGUA- Anhörung Probleme gehabt habe, ausführlich darauf einzugehen. Aufgrund ihrer Schilderungen und der von ihr notierten Fragen und Antworten (u.a. zu den Themen Alltag, Lebensumstände, Nahrungsmittel) seien grosse Zweifel an der Richtigkeit der Analyse angebracht, so dass es als unerlässlich erscheine, die LINGUA-Analyse zu protokollieren und Einsicht in dieses Protokoll wie auch in die daraus entstandene Analyse zu gewähren.

Im Weiteren wird insbesondere geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihren Reiseweg widerspruchsfrei geschildert. Bei der Anhörung sei sie gefragt worden, wie viele Personen im Auto Platz finden würden. Ihre Antwort, im Auto hätten fünf Personen Platz, sei schlüssig. Eine konkrete Frage, wie viele Personen effektiv mitgefahren seien, habe man ihr nicht gestellt. Auch die dargelegten Ausreise- und Asylgründe seien in keiner Weise unglaubhaft und entsprächen der Realität in Tibet. Wie dem von der Beschwerdeführerin verfassten LINGUA-Protokoll entnommen werden könne, hätten viele herkunftsrelevante Fragen keinen Eingang in eine Sachverhaltsabklärung und damit in die angefochtene Verfügung gefunden. Irrtümlicherweise hätten sogar falsch übermittelte Informationen zur Nichtannahme einer tibetischen Herkunft geführt. Die Beschwerdeführerin habe sehr spezifische Fragen beantwortet, was ohne Zweifel ihre tibetische Herkunft bestätige. Ihre Angaben wären nicht möglich gewesen, hätte sie nie in Tibet gelebt.

D-926/2014 5.3 5.3.1 Gemäss der von der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis gelten LINGUA-Analysen lediglich als schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG, wobei derartigen Analysen jedoch ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Der Analysebericht muss in zusammenfassender Weise die von der Fachperson dem Probanden gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten wiedergeben sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, nennen, um dem nach Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Grundsatz des fairen Prozesses zu genügen (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 9 S. 89 f.). Was den vorliegenden Analysebericht Evaluation des Alltagswissens vom 6. Dezember 2013 (vgl. A14) anbelangt, so ist festzustellen, dass dieser einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihm nach den genannten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen ist. Vor diesem Hintergrund besteht entgegen anderslautender Auffassung kein Grund, das Evaluationsergebnis, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei, zu bezweifeln. Dies umso weniger, als sie nicht in der Lage war, den Vorwürfen zur Unkenntnis hinsichtlich ihrer angeblichen Herkunftsregion etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen (vgl. A21 S. 11-13). So erklärte sie beispielsweise, als sie mit verschiedenen vom Alltagsspezialisten gestellten Fragen und ihren Antworten konfrontiert wurde, sie könne sich an solche Fragen nicht erinnern (vgl. A21 S. 12 F114, S. 13 F117/118). Im Weiteren hätte sie in Anbetracht dessen, dass sie aus Tibet stammen und dort gelebt haben will, über das tibetische Schulsystem besser Bescheid wissen müssen, auch wenn sie selbst keine Schule besucht haben sollte. Ihr Argument, über die Schule könne sie wenig sagen, weil sie selbst ja nicht zur Schule gegangen sei (vgl. A21 S. 13 F120), ist demnach als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie sie ohne Schulbesuch die tibetische Schrift lernen konnte – das Personalienblatt im Empfangs-

D-926/2014 zentrum wurde von ihr eigenhändig und mit geübter Handschrift ausgefüllt und unterschrieben –, bleibt ohne Erklärung. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer tibetischen Schule – wahrscheinlich in Indien in einem Umfeld, wo auch andere Exiltibeter ihren Tsang-Dialekt gesprochen haben, unwahrscheinlicher in Nepal, da die dortige Exilbevölkerung sprachlich stärker gemischt wird – mehrere Jahre zur Schule gegangen ist. Auch aus den angeblichen Verständigungsschwierigkeiten während des Telefoninterviews vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So ist angesichts dessen, dass der Alltagsspezialist nicht nur muttersprachlich einen Kham- Dialekt spricht, sondern zusätzlich die exiltibetische Koine dazugelernt hat (vgl. Qualifikationsschreiben vom 30. April 2013, A15), welche auf dem dBus-Dialekt, einer Untergruppe des dBus-gTsang, basiert, davon auszugehen, dass er die Beschwerdeführerin, welche die in Tsang üblichen Begriffe verwendete (vgl. Beschwerde, S. 4), gut verstanden hat.

Werden die in der Beschwerdeergänzung aufgeführten Fragen und Antworten mit den Ausführungen in der LINGUA-Analyse verglichen, so sind durchaus einzelne Widersprüche erkennbar. Der Alltagsspezialist führte in der Analyse beispielsweise aus, die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, ob es in der Gemeinde H._______ ein Kloster gebe (vgl. A14 S. 1). Gemäss der Beschwerdeergänzung nannte sie jedoch als bekanntes Kloster in ihrer Gegend I._______. Der Analyse zufolge wusste sie im Weiteren nicht, was man aus der Gerste macht (vgl. A14 S. 2), laut Beschwerdeergänzung konnte sie hingegen erklären, wie Gerstensuppe zubereitet wird. Gemäss der Analyse verwendete sie nicht wie in Tibet allgemein üblich die Begriffe für die verschiedenen Kannengrössen (vgl. A14 S. 2), der Beschwerdeergänzung zufolge erwähnte sie indessen einen grossen und kleinen Thermoskrug als entsprechende Grössen. Demgegenüber ergibt eine Durchsicht der Akten, dass die Beschwerdeführerin über verschiedene Begebenheiten in ihrer angeblichen Heimatregion Tibet nicht Bescheid wusste. Namentlich erklärte sie, auf den Bergen gebe es Wald, obwohl es im Kreis F._______ keinen solchen gibt, auch nicht auf den Bergen (vgl. A14 S. 1). Sie konnte zudem nicht genau sagen, was am Berg J._______ speziell ist, nämlich dass er (…) (vgl. A14 S. 1/2). Darüber hinaus schien sie weder das grosse und bekannte (…) zu kennen (vgl. A14 S. 2), noch wusste sie, dass die Schule in Tibet gratis ist, und erklärte, es gebe keine Schuluniformen, obwohl tibetische Kinder solche tragen (vgl. A14 S. 3). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die zwischen der Beschwerdeergänzung und der LINGUA-Analyse bestehenden Widersprüche nicht geeignet sind, die Schlussfolgerung des

D-926/2014 Alltagsspezialisten, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei, umzustossen. Bei dieser Sachlage kann die Beschwerdeführerin auch aus der eingereichten Sprachanalyse vom 13. Februar 2014 nichts zu ihrem Vorteil ableiten. 5.3.2 Aufgrund des Umstands, wonach die Beschwerdeführerin vermutungsweise nie oder jedenfalls seit vielen Jahren nicht mehr in dem von ihr behaupteten geographischen Raum gelebt hat, ist den dem Asylgesuch zugrundeliegenden Ereignissen, welche sich in Tibet zugetragen haben sollen, jegliche Grundlage entzogen, so dass es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. Aus demselben Grund kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weder legal noch illegal aus Tibet ausgereist ist, weshalb der in der Beschwerde erwähnte BVGE 2009/29 mangels Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe keine Anwendung findet. Die Furcht vor einer Rückkehr nach China erweist sich als unbegründet, da der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde (vgl. Dispositiv- Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung). Auch aus den weiteren Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So wurde sie bei der Anhörung zu den Asylgründen – entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Ansicht – nicht gefragt, wie viele Personen im Auto Platz finden würden, sondern sie beantwortete zunächst die Frage, wie sie von K._______ nach G._______ gekommen sei, dahingehend, es sei nachts "per Shoute" gewesen, und erklärte noch zusätzlich von sich aus, das sei ein Fahrzeug, in welches so fünf bis zehn Personen reinpassen würden (vgl. A21 S. 9 F88). Im Weiteren entspricht der Hinweis, im Rahmen der Anhörung sei eine konkrete Frage, wie viele Personen effektiv mitgefahren seien, unterlassen worden, nicht den Tatsachen. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin diesbezüglich gefragt, wie viele Personen sich im Fahrzeug befunden hätten, woraufhin sie antwortete, sie glaube, sie seien fünf gewesen (vgl. A21 S. 10 F89). Der Widerspruch zur Befragung, wo sie erklärte, sie seien bis nach G._______ zu zweit gewesen (vgl. A6 S. 6), bleibt damit bestehen. 5.4 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in der zur Publikation vorgesehenen E. 5.8 des Urteils E-2981/2012 vom 20. Mai 2014, welches die in EMARK 2005 Nr. 1 publizierte Rechtsprechung aktualisiert, fest, dass für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, grundsätz-

D-926/2014 lich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit bestehen: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat), b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien, c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Liegen die Konstellationen a oder b vor, wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt.

Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 [zur Publikation vorgesehen]). 5.4.2 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem sie unglaubhafte Angaben zu ihrer wahren Herkunft gemacht hat. Dadurch wird den Asylbehörden die Abklärung verunmöglicht, welchen effektiven Status die Beschwerdeführerin in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Da die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet, hat die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. a.a.O., E. 5.10 [zur Publikati-

D-926/2014 on vorgesehen]). Deshalb sind auch die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet worden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. März 2014 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-926/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Gérald Bovier Karin Schnidrig

Versand:

D-926/2014 — Bundesverwaltungsgericht 11.09.2014 D-926/2014 — Swissrulings