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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2008 D-914/2007

3. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,081 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-914/2007 teb/med/l is/wif {T 0/2} Urteil v o m 3 . Oktober 2008 Richter Bendicht Tellenbach(Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______, geboren B._______, Nigeria, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom C._______ / D._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-914/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger aus (...) - am 21. November 2006 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 15. Dezember 2006 im Transitzentrum Altstätten zum ersten Mal befragt und am 12. Januar 2007 nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, er sei seit 2003 ein Mitglied der MASSOB, dass im Mai / Juni 2006 viele Leute an seinem Wohnort (...) Opfer der Massaker der Haussa an den Igbos geworden seien und er in der Folge als Angehöriger der Igbo zahlreiche Haussa umgebracht habe, dass er im Juli 2006 durch eine Drittperson von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe und schliesslich in ein Dorf geflüchtet sei, wo er sich versteckt habe, dass er im September 2006 nach (...) zu seiner Mutter geflüchtet und am 20. November 2006 von Lagos nach Italien geflogen sei, von wo er am 21. November 2006 die Schweiz erreicht habe, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Transitzentrum Altstätten bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, D-914/2007 dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, das BFM habe eine materielle Prüfung der Vorbringen vorgenommen, indem es auf unsubstantiierte und widersprüchliche sowie auf nicht asylrelevante Vorbringen hingewiesen habe, dass indessen das Ergebnis einer materiellen Prüfung der Vorbringen nicht dazu verwendet werden könne, einen Nichteintretenstatbestand zu begründen, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2006 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 unter anderem festhielt, entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift sei bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a eine summarische Prüfung der Vorbringen vorzunehmen, was auch der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 28. März 2007 unter anderem darauf hinwies, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung lediglich pauschal auf eine angeblich neu begründete Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, ohne diese genauer zu bezeichnen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-914/2007 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand vom Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt D-914/2007 wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, trotzt Aufforderung im Transitzentrum Altstätten bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und zur Einreichung von Identitätsdokumenten auffallend ausweichend und realitätsfremd ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Stellung bei den MASSOB wie auch in Bezug auf die Auseinandersetzungen im Jahr 2006 klar widersprüchlich ausgefallen sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6), dass in der Beschwerdeschrift auf die Argumente der Vorinstanz nicht näher eingegangen wird, sondern darin lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden, dass die Beschwerdeschrift im übrigen allgemeine Ausführungen über die Fragen der Völkerrechtskonformität der neuen Bestimmung von D-914/2007 Art. 32 Abs. Bst. a und Abs. 3 AsylG und deren Verhältnis zur bisherigen, von der ARK begründeten Praxis enthält, dass hierzu, wie bereits erwähnt, auf das unter BVGE 2007/8 publizierte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 zu verweisen ist, dass schliesslich hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift gestellten Verfahrensantrags, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Beschwerdeentscheid zu unterlassen, festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Notwendigkeit von der Vornahme einer solchen Massnahme absah, dass nämlich nach Art. 97 AsylG Personendaten von Asylsuchenden, bei denen in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist, dem Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, was angesichts der festgestellten offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden konnte, dass in der Beschwerdeschrift im Weiteren geltend gemacht wurde, die Daten von Asylsuchenden, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten worden sei, dürften grundsätzlich nicht weitergegeben werden, da bei Nichteintretensentscheiden wie dem vorliegenden die Flüchtlingseigenschaft regelmässig materiell nicht geprüft werde, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Tatsache des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers bedeutet, dass dessen Vorbringen derart offensichtlich unbegründet sind, dass sich eine eingehendere Prüfung im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens erübrigt, womit gleichzeitig das Vorliegen einer Gefährdungslage des Asylsuchenden im Heimatstaat klarerweise verneint wird, dass aufgrund der fehlenden Gefährdungslage des Beschwerdeführers auch keine Notwendigkeit bestand, wie in der Beschwerdeschrift gefordert, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers offenzulegen und ihm dazu das D-914/2007 rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Gesuchs um Einsicht in eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat ohnehin an das BFM als zuständige Behörde hätte wenden können, dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die es dem Beschwerdeführer unzumutbar oder unmöglich machen würden, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- D-914/2007 genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da er wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass sich die Situation in Nigeria seit dem Sommer 1998 wesentlich verbessert hat und in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass aufgrund der Akten auch nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Wegweisung aus anderen Gründen, insbesondere gesundheitlicher Natur, in eine existenzbedrohende Lage versetzt werden, dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und der angefochtene Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen wären, dass der Beschwerdeführer indessen in seiner Beschwerdeschrift um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als zum Vornherein aussichtslos erschien und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen ist, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-914/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz mit den Vorakten (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 9

D-914/2007 — Bundesverwaltungsgericht 03.10.2008 D-914/2007 — Swissrulings