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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 D-911/2026

19. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,211 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-911/2026

Urteil v o m 1 9 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2026.

D-911/2026 Sachverhalt: A. Die iranischen Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und das gemeinsame Kind) ersuchten am 16. Februar 2023 um Asyl in der Schweiz. In den Akten befinden sich verschiedene Identitätsdokumente und Arztberichte die Beschwerdeführenden betreffend. B. Am 1. März 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Mit Vollmachten vom 23 Februar 2023 zeigte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region D._______ ihr Mandat an. D. D.a Am 15. Mai 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Der verheiratete Beschwerdeführer gab hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen zu Protokoll, dass er nach einer Kontrolle von der iranischen Polizei wegen Mitführens von zwei Litern alkoholischer Getränke verhaftet und in der Folge der Staatsanwaltschaft überstellt worden sei. Nachdem er eine Kaution gezahlt habe, sei er freigelassen worden. Während der drei Nächte, welche er in Haft verbracht habe, sei er von einem in Zivil gekleideten Mann in der Zelle besucht worden. Dieser habe ihm das Angebot als Antidemonstrationskraft tätig zu werden, unterbreitet. Er hätte dabei helfen sollen, regimekritische Kundgebungen gewaltsam zu unterdrücken. Zuerst habe er das Angebot abgelehnt, habe schliesslich unter dem Druck, dass andernfalls seiner Familie Gewalt angetan worden wäre, dem Angebot zugestimmt. In der Folge sei er freigelassen worden. Um dieser Aufgabe, die er nie habe ausführen wollen, zu entkommen, sei er zuerst zusammen mit seiner Ehefrau und dem Kind in den Norden des Landes in ein Haus geflohen, welches seiner Mutter gehört habe. Sie seien schliesslich mithilfe eines Schleppers legal auf dem Luftweg ausgereist. D.c Die Beschwerdeführerin erklärte, keine eigenen Fluchtgründe zu haben Sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist.

D-911/2026 E. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A. A.a Am 23. Mai 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. A.b Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 zeigte die Rechtsvertretung (...) ihr Mandat an und reichte weiter mit Eingaben vom 14. August 2023 und 30. August 2023 verschiedene strafrechtliche Unterlagen aus dem Iran den Beschwerdeführer und sein Asylverfahren betreffend ein. B. Am 9. Oktober 2025 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. Dabei präzisierte er seine bereits dargelegten Fluchtgründe und ergänzte, dass er zwischenzeitlich auch im Iran anwaltlich vertreten sei. Neben dem Verfahren wegen angeblichen Handels mit alkoholischen Getränken sei ein weiteres Verfahren wegen Vorwurfs der Leitung einer aufrührerischen Gruppe gegen ihn eröffnet worden. C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuch ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könnten. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 6. Februar 2026 die Verfügung des SEM vom 9. Januar 2026 an und beantragten darin deren vollumfängliche Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.

D-911/2026 E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2026 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die von der Vorinstanz beantragte Fristerstreckung wurde bis zum 19. April 2026 gewährt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

D-911/2026 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er wegen (illegalem) Besitz alkoholischer Getränke inhaftiert worden sei. In seiner dreitägigen Haft habe ihm ein in Zivil gekleideter Mann angeboten, als Antidemonstrationskraft zu agieren und gegen oppositionell eingestellte Demonstrierende mit Gewalt vorzugehen. Obwohl er zugesagt habe, habe er nie vorgehabt, diese Tätigkeit auszuführen und sei aus Angst ausgereist. Nach der Ausreise sei auch ein Verfahren wegen dem Vorwurf, eine aufrührerische Gruppe geleitet zu haben, gegen ihn eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend; sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist.

5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue

D-911/2026 Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ergibt sich indessen, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den

D-911/2026 erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Ferner ginge der Partei eine Instanz verloren, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern einer ersten Instanz gleich erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D- 7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2026 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an diese zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE [SR 173.320.2]) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, daher ist das Honorar von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’000.– (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-911/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 9. Januar 2026 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

D-911/2026 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) – das SEM, zu den Akten (…) (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (…) (in Kopie)

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