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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2008 D-91/2008

24. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,649 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asylwiderruf | Asylwiderruf

Volltext

Abtei lung IV D-91/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Vietnam, wohnhaft _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 27. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-91/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1986, zusammen mit ihrem jüngeren Kind, ihre Heimat auf dem Seeweg verliess, wobei sie zu jenem Zeitpunkt schwanger war, dass sie sich ab dem ___ 1986 in einem Flüchtlingslager in Malaysia aufhielt, wo auch ihr Kind geboren wurde, dass ihren Angaben zufolge ihr ältestes Kind mit dessen Vater in die USA übersiedelt konnte, wogegen ihr eine Weiterreise versagt blieb, dass in der Folge die Beschwerdeführerin und ihre zwei jüngeren Kinder im malaysischen Flüchtlingslager verblieben, bis ihr schliesslich einige Jahre später – im Rahmen des Sonderkontingents gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1989 – die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz erteilt wurde (im Hinblick auf eine Regelung als Kontigentsflüchtlinge), dass die Beschwerdeführerin mit ihren zwei jüngeren Kinder am ___ 1991 in die Schweiz einreisen konnten, dass das BFF mit Verfügung vom 5. Juli 1991 der Beschwerdeführerin und ihren zwei jüngeren Kindern Asyl in der Schweiz gewährte, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten seit einigen Jahren über eine ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung (C) verfügt, dass sie damit – neben der Asylgewährung – über einen eigenständigen und dauerhaften Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, dass die Beschwerdeführerin – gemäss einer Meldung aus der Bundesrepublik Deutschland – am 11. August 2007 am Flughafen Frankfurt-Main bei der Einreise nach Deutschland kontrolliert wurde, wobei sie bei der deutschen Grenzbehörde einen Schweizerischen Flüchtlingsausweis vorlegte, dass aufgrund ihrer Flugunterlagen davon auszugehen war, sie habe sich zu diesem Zeitpunkt auf der Rückreise von einem Besuch in ihrem Heimatstaat befunden, da sie gemäss Bordkarte am 10. August 2007 von Ho-Chi-Minh-City abgeflogen war, D-91/2008 dass das BFM die Beschwerdeführer am 17. Oktober 2007 – im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls – zur Stellungnahme einlud, zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 zur Hauptsache ausführte, da ihr schwer erkrankter Vater im Sterben gelegen habe, habe sie in aller Eile nach Vietnam gehen müssen, um ihm einen letzten Blick widmen zu können, dass sie ihren Vater seit ihrer Flucht aus Vietnam im Jahre 1986 nie mehr wiedergesehen und ihn deswegen sehr vermisst habe, weswegen sie um Verständnis ersuche, mithin ihr das gewährte Asyl nicht zu widerrufen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2007 – eröffnet am folgenden Tag – das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl widerrief und ihr die Flüchtlingseigenschaft aberkannte, dass das BFM dabei zur Hauptsache ausführte, auch unter Berücksichtigung der geltend gemachte Rechtfertigung für die Rückkehr nach Vietnam, welcher im Übrigen bloss behauptet werde und mit keinem Beweismittel belegt sei, seien die Bedingungen für einen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass die Beschwerdeführerin mit einer als „Stellungnahme“ bezeichneten Eingabe vom 25. Dezember 2007 ans BFM gelangte und um Aufhebung der Verfügung vom 27. November 2007 ersuchte (Eingangsstempel BFM vom 31. Dezember 2007; Zustellcouvert vom BFM nicht zu den Akten genommen), dass sie in ihrer Eingabe ausführte, da ihre Angaben als blosse Behauptungen ohne jegliche Beweismittel erkannt worden seien, stelle sie das Original des Todesscheines ihres Vaters zu, was als Begründung für ihre Reise gelte, dass sie dabei einen vietnamesischen Todesschein vom 12. Dezember 2007 vorlegte (inklusive Übersetzung), worin bestätigt wird, B.______, geboren ______, sei am 16. Juli 2007 aus Altersgründen verstorben, dass das BFM die Eingabe vom 25. Dezember 2007 ans Bundesverwaltungsgericht überwies, D-91/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 die als „Stellungnahme“ bezeichnete Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 27. November 2007 entgegen nahm, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, innert Frist konkrete Angaben zu den Umständen ihrer Reise in ihren Heimatstaat zu machen, wobei sie sich insbesondere über den Zeitpunkt und die damaligen Gründe für ihren Ausreiseentschluss, über das Hinreisedatum, ihren Aufenthaltsort in ihrer Heimat sowie über das Rückreisedatum zu äussern habe, dass die Beschwerdeführerin ferner – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 21. Januar 2008 eingezahlt wurde, wogen die angesetzte Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstrich, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die form- und soweit ersichtlich fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), D-91/2008 dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung des Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen hat, laut welcher eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat, dass gemäss Rechtsprechung die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraussetzt, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65; 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.), dass das BFM zur Begründung seines Entscheides anführte, die vorgenannten kumulativen Anforderungen für einen Asylwiderruf und eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien auch unter Berücksichtigung des vorgebrachten Rechtfertigungsgrundes (der Besuch des schwer erkrankten Vaters) erfüllt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe zwar auf den Tod ihres Vaters verweist, indes der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, substanziierte Angaben zu den Umständen ihrer Reise zu machen, namentlich zum Zeitpunkt des Reiseentschlusses und der gesamthaften Dauer der Reise, nicht nachgekommen ist, D-91/2008 dass die Beschwerdeführerin sich offenbar längere Zeit in Vietnam aufgehalten hat, da sie eigenen Angaben zufolge noch zu Lebzeiten ihres Vaters in ihre Heimat Vietnam reiste (also vor dem 16. Juli 2007) und ihre Ausreise aus Vietnam erst fast einen Monat nach dem Tod ihres Vaters erfolgte (am 10. August 2007), dass die Beschwerdeführerin zumindest am 10. August 2007 über den offiziellen Flughafen von Ho-Chi-Minh-City (vormals Saigon) ausreiste, was sowohl für eine Inanspruchnahme als auch den Erhalt heimatlichen Schutzes spricht, dass aufgrund der vorhandenen Akten – unter Berücksichtigung eines mutmasslich längeren Aufenthalts im Heimatstaat, respektive der diesbezüglich fehlenden Angaben der Beschwerdeführerin – kein hinreichender Anlass zu Annahme besteht, die Reise nach Vietnam sei ausschliesslich aus einer moralischen Verpflichtung gegenüber ihrem Vater und damit nicht freiwillig erfolgt (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.), dass die Beschwerdeführerin sich zudem trotz entsprechender Aufforderung nicht zum Zeitpunkts des Ausreiseentschlusses sowie der Gesamtdauer der Reise äusserte, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei durch ihre Reise nach Vietnam freiwillig mit dem Heimatstaat in Kontakt getreten, dass vor diesem Hintergrund die in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise den Widerruf des Asyls als erfüllt zu erachten sind, dass das BFM demnach zu Recht der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), D-91/2008 dass die Verfahrenskosten durch den am 21. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-91/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Todesschein im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 8

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