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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2018 D-908/2018

15. Februar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,924 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-908/2018

Urteil v o m 1 5 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Libyen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 / N (…).

D-908/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und gleichentags per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass er am 11. Dezember 2017 im VZ Zürich im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin des VZ Zürich summarisch zu seinen Personalien befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich beziehungsweise Italien gewährt wurde, dass ihm bei dieser Gelegenheit auch das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt beziehungsweise zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt wurde, dass die Vorinstanz bereits im Rahmen der summarischen Befragung Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit äusserte, dieser auch keine identitätsbelegenden Dokumente zu den Akten reichen konnte, weshalb die Vorinstanz eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel veranlasste, dass das rechtsmedizinische Gutachten nach umfassender Begutachtung des Beschwerdeführers festhielt, namentlich das Wurzelwachstum der Weisheitszähne entspreche einem Mindestalter von 20.6 Jahren, weshalb der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig sei und das von ihm angegebene Alter mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei, dass dem Beschwerdeführer zum Ergebnis dieser Abklärung am 27. Dezember 2017 das rechtliche Gehör gewährt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer mit diesem Ergebnis nicht einverstanden war und seine Geburtsurkunde in Kopie einreichte und seine Rechtsvertreterin mitteilte, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum werde bestritten, dass die Rechtsvertreterin am 28. Dezember 2017 das Formular „Medizinische Informationen“ zu den Akten reichte, aus dem hervorgeht, der Beschwerdeführer leide unter einer Sehstörung, sowie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Verdacht auf Angststörung, die sich

D-908/2018 durch Schwindel, Panikattacken, Gedankenkreisen, Albträume und Appetitlosigkeit manifestiere sowie zu Schwindel und Taumel führe, dass der Beschwerdeführer entsprechende Medikamente verordnet erhalten habe, dass die Vorinstanz am 17. Januar 2018 die französische Dublin-Unit um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, wobei auf die behauptete, sich aber nicht als glaubhaft erwiesen habende Minderjährigkeit hingewiesen wurde, dass die französischen Behörden diesem Ersuchen am 22. Januar 2018 stattgaben, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Geburtsdatum vom (…) registriert ist, dass die Rechtsvertreterin in der Folge weitere Formulare „Medizinische Informationen“ einreichte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 1. Februar 2018 Gelegenheit erhielt, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, was am 2.Februar 2018 erfolgte, dass sie ausführte, der Beschwerdeführer sei am [Unfall] und deshalb für ein CT des Schädels und der Halswirbelsäule aufgeboten worden, weshalb beantragt werde, das Ergebnis dieser Abklärung abzuwarten und im Entscheid zu berücksichtigen, dass das Ergebnis der Abklärung vom 2. Februar 2018 ergab, es liege weder eine [Schädelverletzung] oder eine [Halswirbelverletzung] vor, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2018 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

D-908/2018 dass die mandatierte Rechtsvertreterin am 6. Februar 2018 das Mandat niederlegte dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2018 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-908/2018 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche

D-908/2018 Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründete, weshalb die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch in Frankreich mit dem Geburtsdatum (…) – und damit als Volljähriger – registriert wurde (vgl. act. A24), dass auch das Bundesverwaltungsgericht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. März 2017 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die französischen Behörden am 17. Januar 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,

D-908/2018 dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 22. Januar 2018 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im Testzentrum VZ Zürich ausführte, er wolle weder nach Frankreich noch nach Italien, und er eine Narbe an seinem Zeigefinger zeigte, der habe genäht werden müssen, nachdem man ihm dies in Frankreich angetan habe, dass er ausserdem befürchte, von Frankreich nach Italien und von dort zurück nach Libyen geschafft zu werden, dass diese Einwände die Zuständigkeit Frankreichs jedoch nicht in Frage stellen und Frankreich daher für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,

D-908/2018 dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er wolle nicht nach Frankreich, weil er dort schlecht behandelt worden sei und er ausserdem die Abschiebung nach Italien und von dort weiter nach Libyen befürchte, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Berichten vom 28. Dezember 2017, 19. Januar 2018 und 30. Januar 2018 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die sich durch Schwindel, Panikattacken, Gedankenkreisen, Albträume und Appetitlosigkeit manifestiere sowie zu Schwindel und Taumel führe,

D-908/2018 dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass dies auf die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, welcher bereits in Frankreich medikamentös behandelt wurde, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht substanziiert dargetan hat, es wäre ihm in Frankreich der Zugang zu einer Traumatherapie verweigert worden, dass ferner das Vorbringen nicht überzeugt, der Beschwerdeführer sei so stark traumatisiert, dass er sich in Frankreich gegen allfällige Übergriffe im Camp nicht habe wehren können und nicht in der Lage gewesen sei, die Übergriffe den zuständigen Behörden zu melden, dass er so verunsichert wirke, dass seine Verbeiständung oder Bevormundung zu erwägen sei, dass diesem Vorbringen entgegen gehalten werden muss, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,

D-908/2018 dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass das SEM zudem die französischen Behörden über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch libysche Landsleute informieren und anregen kann, den Beschwerdeführer an einem anderen Ort als während seines ersten Aufenthalts unterzubringen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

D-908/2018 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-908/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und allenfalls eine alternative Unterbringung des Beschwerdeführers anzuregen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

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