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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2009 D-906/2009

17. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,601 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-906/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Februar 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-906/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 16. September 2008 verlassen hat und über ihm unbekannte Länder am 7. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 14. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 28. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie der Igbo an und stamme aus B._______, wo er bis zur Pensionierung seines Vaters gelebt habe, dass er anschliessend mit seinen Eltern in C._______ in D._______ State gelebt habe, wo er seit 2005 in der an seinem Wohnort gelegenen eigenen Autowerkstatt gearbeitet habe, während seine Eltern in der Landwirtschaft tätig gewesen seien, dass ein entfernter Verwandter seinem Vater habe Ländereien streitig machen wollen, worauf der König das Land anfangs 2007 seinem Vater zugesprochen habe, dass der Verwandte am 10. Januar 2007 ein aus traditioneller Medizin hergestelltes Gift ins Ackerland gebracht habe, worauf der Vater des Beschwerdeführers erkrankt und am 24. Dezember 2007 gestorben sei, während seine Mutter die Felder weiter bearbeitet habe, dass am 15. September 2008 Söhne des Verwandten in Begleitung weiterer Männer die Ernte und das väterliche Haus zerstört hätten, worauf der Beschwerdeführer einen der Männer auf dem Feld mit einem Messer verletzt habe und danach beim Pastor Zuflucht gesucht habe, dass er – während er sich beim Pastor zuhause versteckt aufgehalten habe – über den Tod des verletzten Mannes informiert und daraufhin vom Pastor zum Schutz vor der Polizei nach E._______ gebracht worden sei, dass der Pastor noch am gleichen Tag die Ausreise des Beschwerdeführers per Schiff organisiert und finanziert habe, D-906/2009 dass der Beschwerdeführer keine Identitätskarte und keinen Reisepass besessen habe, weshalb er keine Identitätspapiere abgeben könne, dass er nur einen Berufsausweis habe, den er in seinem Heimatland zurückgelassen habe und nicht beschaffen könne, weil er zu niemandem Kontakt habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Februar 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht, dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten und mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass sich der Beschwerdeführer in unglaubhafte Angaben verstrickt habe und seine Aussage, ein Geistlicher habe ihn vor der Polizei versteckt, obwohl er einen Menschen mit einem Messer umgebracht habe, der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass ferner die Aussage, der Geistliche habe unter den gegebenen Umständen die Ausreise organisiert und finanziert, erfahrungswidrig sei, dass schliesslich unklar geblieben sei, wie die angeblich sechsstündige Reise nach E._______, die Organisation der Reise und deren Antritt am gleichen Tag habe durchgeführt werden können, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, D-906/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2009 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen, dass eventuell die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Februar 2009 übermittelt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-906/2009 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings- D-906/2009 rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche Identitätspapiere zu beschaffen, da er keine solchen besitze und keinen Kontakt zum Heimatland habe, dass seine Angaben über die Umstände der Reise in die Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind, dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne Identitätspapiere von Nigeria in die Schweiz gereist und kein einziges Mal einer (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, dass es zudem – wie das BFM zutreffend festgestellt hat – unrealistisch ist, an einem einzigen Tag während sechs Stunden nach E._______ zu reisen, dort die Reise zu organisieren und zu finanzieren sowie die Reise sofort antreten zu können, dass diese geltend gemachte schnelle Ausreise vielmehr jeglicher Realität entbehrt, dass der Beschwerdeführer ferner nicht angeben konnte, über welche Örtlichkeiten seine Reise geführt habe oder mit welchen Schiffs- respektive Zugsgesellschaften er gereist sei, dass ihm auch nicht geglaubt werden kann, er habe mit den Angehörigen im Heimatland keinen Kontakt, dass somit aufgrund seiner unglaubhaften Angaben über die Reise in die Schweiz, deren Vorbereitung und den Kontakt zum Heimatland auch nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere, D-906/2009 dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, zumal es in der Tat nicht nachvollziehbar ist, dass ein Geistlicher einer Person, die eine andere Person getötet hat, hilft, der Polizei zu entkommen, dass überdies nicht nachvollzogen werden kann, warum die Mutter des Beschwerdeführers das angeblich vergiftete Landstück weiter bearbeitet hat, obwohl das Gift den Tod des Vaters des Beschwerdeführers verursacht haben soll, dass der Beschwerdeführer auch in keiner Weise darlegte, welche Vorsichtsmassnahmen diesbezüglich zu beachten gewesen wären, weshalb seine Aussagen jeglicher Realität entbehren, dass in Übereinstimmung mit dem BFM auch nicht geglaubt werden kann, der Pastor habe dem Beschwerdeführer unter den von ihm dargelegten Umständen eine Reise ins Ausland finanziert und organisiert, dass somit die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind, womit das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu verneinen wäre, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die Tötung einer Person zugab, was als strafbare Tat zu qualifizieren wäre, D-906/2009 dass er unter diesen Umständen in jedem Land mit einer strafrechtlichen Untersuchung und allenfalls auch mit einer strafrechtlich motivierten Verurteilung zu rechnen hätte, dass deshalb eine allfällige strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers als rechtsstaatlich legitime Handlung der nigerianischen Strafverfolgungsbehörden zu betrachten ist, dass aus der geltend gemachten drohenden Verfolgung auch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich ist, weil den Akten keine konkreten Indizien entnommen werden können, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer möglichen Bestrafung aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG mit einer unverhältnismässig hohen Strafe im Sinne eines Politmalus (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) zu rechnen hätte, dass somit nicht nur die Strafverfolgung an sich, sondern ebenfalls eine allfällige Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers in Nigeria offensichtlich nicht aus den im Asylgesetz genannten Verfolgungsgründen erfolgen würde, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend argumentierte, dass zusätzlich in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht wurde, in Nigeria könne er nicht mit einem fairen Strafverfahren rechnen, weil man ihm nicht glauben werde, dass er aus Notwehr gehandelt habe, dass dieses pauschale und nicht näher begründete Vorbringen indessen vorliegend nicht zu überzeugen vermag, weshalb seine Furcht, er sei in seinem Heimatland Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, nicht begründet ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, D-906/2009 dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft ausgefallen sind, D-906/2009 dass – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann – an dieser Einschätzung auch eine allfällige strafrechtliche Untersuchung und mögliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Nigeria mangels überzeugender und substanziierter Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung nichts zu ändern vermag, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise eine eigene Autowerkstatt geführt, womit er sich seinen Lebensunterhalt verdient habe, dass er bei seiner Rückkehr nach Nigeria dieses Geschäft wieder aufnehmen und sich damit seine Existenz sichern kann, dass zudem gemäss seinen Aussagen die Mutter und ein Onkel in Nigeria leben und den Beschwerdeführer zumindest anfänglich unterstützen können, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung D-906/2009 der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) D-906/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 12

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