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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2026 D-9016/2025

12. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,289 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-9016/2025

Urteil v o m 1 2 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025.

D-9016/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Mai 2024 ausreiste und am 7. Juni 2024 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung vom 11. Juli 2024 zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kurde, islamischen Glaubens aus B._______ (Irak), wo er mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen gelebt habe, wobei seine Eltern türkische Staatsbürger seien und 1993 aus politischen Gründen aus dem Osten der Türkei in den Irak geflohen seien, da sie als PKK-Unterstützer gegolten hätten, dass die Eltern versucht hätten, die irakische Staatsbürgerschaft zu erlangen, dies aber abgelehnt worden sei, da sie Flüchtlinge seien, und der Beschwerdeführer selbst als Flüchtling im Irak staatenlos sei, dass er sechs Jahre lang die Primarschule besucht habe und es ihm danach von Seiten der irakischen Regierung nicht mehr erlaubt gewesen sei, die Schule zu besuchen, dass er nach dem Schulbesuch Gelegenheitsarbeiten als Schuhputzer und auf dem Bau ausgeübt habe, dass er ausgereist sei, weil er in B._______ als kurdischer Flüchtling, dessen Familie aus der Türkei geflohen sei und von der türkischen Regierung der PKK-Unterstützung beschuldigt werde, keine Rechte gehabt habe, dass er die Schule nicht habe besuchen können, nicht legal habe arbeiten dürfen und die Stadt wegen der Ausweiskontrollen nicht habe verlassen dürfen, dass das SEM am 25. Oktober 2024 die schweizerische Vertretung in Bagdad um Abklärungen zu den Angaben des Beschwerdeführers bat und die Botschaft am 4. Oktober 2025 antwortete, dass dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht gewährt wurde, welches dieser am 21. Oktober 2025 wahrnahm,

D-9016/2025 dass der Beschwerdeführer beim SEM Kopien eines UNHCR-Flüchtlingszertifikats betreffend seine Familie vom 15. Dezember 2014, eine türkische Identitätskarte des Vaters vom 3. Mai 1993, Fotos von ihm und seinen Familienmitgliedern sowie zwei Flüchtlingsdokumente aus dem Jahr 1997 betreffend den Beschwerdeführer (und drei Geschwister) und seinen Vater einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 – eröffnet am 28. Oktober 2025 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 7. Juni 2024 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete und verfügte, die Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) werde auf Irak geändert, wobei ein Bestreitungsvermerk angebracht werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in der Begründung seiner Beschwerde zudem erklärte, dass seine Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf «staatenlos» anzupassen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wegen aussichtslos erscheinender Rechtsbegehren abgewiesen wurden und der mit der Zwischenverfügung verlangte Kostenvorschuss am 15. Dezember 2025 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2026 nochmals eine Kopie des Flüchtlingsdokuments von 1997 seines Vaters sowie zusätzlich neu eine

D-9016/2025 Kopie jenes seiner Mutter zu den Akten reichte, um nachzuweisen, dass diese keine irakische Staatsangehörige sei,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über den sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung und Anpassung des ZEMIS-Eintrags auf «staatenlos» im separaten Beschwerdeverfahren D-1051/2026 zu entscheiden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-9016/2025 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung unglaubhafte Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht habe, weshalb die Staatsangehörigkeit im ZEMIS entsprechend angepasst worden sei und den sich massgeblich auf tatsachenwidrige Aussagen beruhenden Asylvorbringen, wonach er als Flüchtling im Irak keine Rechte gehabt habe, jegliche Grundlage fehle, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei kurdischer Ethnie und in B._______ aufgewachsen, wobei er als staatenloser Flüchtling im Irak gelebt habe und seine Eltern türkische Staatsangehörige seien, die 1993 aus politischen Gründen in den Irak geflohen seien, dass die Abklärungen der schweizerischen Botschaft im Irak jedoch unter anderem ergeben hätten, dass die Mutter des Beschwerdeführers die irakische Staatsangehörigkeit besitze und über eine irakische Identitätskarte verfüge, wobei nach geltendem Recht Kinder irakischer Staatsangehöriger ebenfalls die irakische Staatsangehörigkeit erhielten, dass der aus der Türkei stammende Vater gemäss Botschaftsabklärung in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) beim Ausländeramt registriert sei, jedoch der Beschwerdeführer und seine Geschwister nicht, was zusätzlich bestätige, dass der Beschwerdeführer, wie seine Mutter, über die irakische Staatsangehörigkeit verfüge (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4), dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach die Mutter vielleicht deshalb in den Unterlagen als

D-9016/2025 Irakerin aufgeführt sei, weil sie durch die Flucht aus der Türkei über keine türkischen Ausweisdokumente mehr verfügt habe und daher nicht in den UN-Dokumenten erfasst worden sei, vom SEM zu Recht als Parteiaussage ohne jegliche Grundlage gewertet worden ist, dass das SEM auch zu Recht die eingereichten Beweismittel als untauglich eingestuft hat, weil angesichts der Abklärungsergebnisse der Botschaft die türkische Staatsangehörigkeit des Vaters und dessen Registrierung bei den Ausländerbehörden nicht bestritten werden, das kopierte UNHCR-Dokument nicht fälschungssicher ist und die eingereichten Fotos aus der Kindheit keinen Bezug zu den Aussagen des Beschwerdeführers aufweisen, dass dies auch in Bezug auf die am 13. Januar 2026 lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel (Flüchtlingsdokumente der Eltern aus dem Jahr 1997) zu gelten hat, dass sich somit angesichts der Abklärungsergebnisse der Botschaft die Asylvorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Irak als Flüchtling keine Rechte gehabt habe und nicht mehr die Schule habe besuchen und arbeiten dürfen, als tatsachenwidrig erweisen, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch an flüchtlingsrechtlicher Relevanz fehlt, da er sich auf die allgemeine schwierige Lage im Nordirak bezieht, nicht auf eine konkrete, ihn betreffende Verfolgungssituation, dass auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage von (teilweise bereits bekannten) Beweismitteln im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, wonach er und seine gesamte Familie im Irak vom UNHCR als Flüchtlinge aus der Türkei anerkannt worden seien, ihnen aber im Irak grundlegende Menschenrechte verwehrt worden seien, und die Gefahr bestehe, dass sie in die Türkei ausgeliefert würden, wo das Leben der gesamten Familie in Gefahr sei, da seine gesamte Familie in der Türkei wegen PKK- Bezug als terrorismusnah eingestuft würde,

D-9016/2025 dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowohl eine irakische als auch eine türkische Staatsangehörigkeit bestreitet und sich als de facto staatenlos bezeichnet, dass der Beschwerdeführer somit weder den durch die Botschaftsabklärung gewonnenen Erkenntnissen des SEM Stichhaltiges entgegensetzen kann noch mit seinen allgemeinen Behauptungen eine konkrete Gefährdung im Irak oder eine drohende zwangsweise Rückschiebung vom Irak in die Türkei glaubhaft zu machen vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass der Wegweisungsvollzug unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024) als zumutbar zu erachten ist, da die Sicherheitslage in den kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) als weitgehend stabil zu

D-9016/2025 bezeichnen ist und keine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt und insbesondere für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss in der Regel als zumutbar beurteilt wird (vgl. a.a.O., E. 14.10), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit einem grossen familiären Beziehungsnetz in B._______ (vgl. act. A14, F7, S. 2; F14, S. 3, F30, S. 4) handelt, dass es dem SEM darüber hinaus nicht möglich war, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung konkret zu äussern, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist, weshalb seine Aussagen über seine Lebensumstände und sein verwandtschaftliches Beziehungsnetz als nicht gesichert zu bezeichnen sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-9016/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Über den sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung und Anpassung des ZEMIS-Eintrags auf «staatenlos» wird im separaten Beschwerdeverfahren D-1051/2026 entschieden. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

Versand:

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