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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2026 D-9005/2025

23. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,535 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-9005/2025

Urteil v o m 2 3 . Juni 2026 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Larissa Utz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2025.

D-9005/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. B. B.a Am 24. Oktober 2024 wurde er vom SEM befragt und am 26. Juni 2025 wurde ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs gewährt. Das SEM führte dabei aus, der Beschwerdeführer habe über einen Schutztitel in Rumänien verfügt und sei daher nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Selbst wenn er diesen tatsächlich habe annullieren lassen, könne er nach Rumänien zurückkehren, den Schutzstatus reaktivieren lassen und so erneut Schutz erhalten. B.b Am 6. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, welche er mit Eingabe vom 10. Juli 2025 ergänzte. Er machte im Wesentlichen geltend, es laufe in der Ukraine ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn, da er nach einer medizinischen Behandlung nicht zum Militärdienst zurückgekehrt sei. Er werde als Deserteur angesehen, weshalb er nicht in die Ukraine zurückkehren könne. B.c In der Stellungnahme vom 24. Juli 2025 führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, dieser sei am (…) September 2024 durch den Wald nach Rumänien eingereist und habe zunächst keinen Kontakt mit den rumänischen Behörden gehabt. Er habe sich am darauffolgenden Tag ein Flugticket nach Basel gekauft, habe den Flug aber nicht antreten können, da er kein Visum gehabt habe. Er habe sich daraufhin am (…) September 2024 beim rumänischen Migrationsamt registrieren lassen müssen und habe vorübergehenden Schutz erhalten. Da er aber in die Schweiz habe kommen wollen, habe er seinen Schutzstatus wieder annullieren lassen. Am (…) Oktober 2024 sei er in die Schweiz geflogen. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 – eröffnet am 25. Oktober 2025 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und wies ihn dem Aufenthaltskanton Aargau zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

D-9005/2025 21. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. E. Mit Schreiben vom 25. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Hauptpunkt damit, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über einen Schutzstatus verfügt habe und in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen sei. Deshalb sei er nicht auf eine

D-9005/2025 zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise aus dem Drittstaat nichts, zumal der Beschwerdeführer diesen offenbar freiwillig verlassen habe. Gemäss Akten spreche nichts gegen die Annahme, dass es ihm möglich und zuzumuten sei, erneut in Rumänien um vorübergehenden Schutz nachzusuchen. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, der Entscheid der Vorinstanz stütze sich auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und verletze dadurch den Untersuchungsgrundsatz, zumal er seinen Schutzstatus in Rumänien annulliert und das SEM von den rumänischen Behörden keine Rückübernahmezusicherung eingeholt habe. Es könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, sein Schutzstatus bestehe weiterhin, und auch die Annahme, dass ein Schutzstatus ohne Weiteres reaktiviert werden könne, sei nicht haltbar. Auch sei die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im vorliegenden Fall – aufgrund des fehlenden Schutzstatus und der fehlenden Rückübernahmezusicherung – rechtswidrig. Zudem fehle unter diesem Gesichtspunkt auch die Prüfung, ob ein Wegweisungsvollzug überhaupt durchführbar sei. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 5.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 5.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staats-

D-9005/2025 bürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen ist, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). 5.3.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) respektive der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) – wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren durch einen mit Asyl- und Schutzverfahren vertrauten Rechtsbeistand vertreten. Er hat sein Rechtsmittel – mit unmissverständlich formulierten Rechtsbegehren und der entsprechenden Beschwerdebegründung – auf die Frage beschränkt, ob die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Er rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung, eine Verletzung der Untersuchungsmaxime sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.

D-9005/2025 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; KRAUSKOPF / WYSSELING, Art. 12 N 15 ff., in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.3 Der zentrale Teil der Beschwerdebegründung betrifft eine kürzlich durch das Bundesverwaltungsgericht geklärte Frage: Im Grundsatzurteil vom 9. Februar 2026 hat das Gericht festgestellt, dass – sofern die drei oben erwähnten materiellen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. oben bei E. 5.3.2) – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates eingeholt worden ist (vgl. Urteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.3). 6.4 Vorliegend sind die drei Voraussetzungen ebenfalls als gegeben zu erachten, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der rumänische Schutzstatus des Beschwerdeführers in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG und Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) verliehen wurde und als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden kann. Selbst wenn der gewährte Schutztitel tatsächlich annulliert worden sein sollte, ist Rumänien aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes). Es kann daher mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien nötigenfalls seinen annullierten Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Zudem kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann er ohne weiteres http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

D-9005/2025 selbständig von der Schweiz nach Rumänien zurückkehren beziehungsweise legal in Rumänien einreisen. Die Vorinstanz war nach dem Gesagten nicht gehalten, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. Auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Möglichkeit des Vollzugs ist damit beantwortet. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet. 6.5 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt hat. Nach dem soeben Gesagten ist namentlich nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. 6.6 Das SEM hat sich zudem mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, welche zu seinem Entscheid geführt haben. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.2 oder 2008/47E. 3.2, je m.w.H.). Damit liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 6.7 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6.8 Der Beschwerdeführer hat keine materielle Überprüfung der (praxiskonform erscheinenden) Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2025 beantragt. Inhaltliche Ausführungen zur Verweigerung des Schutzstatus sowie zur Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich damit. 7. Soweit die erstinstanzlich vorgetragenen Vorbringen des Beschwerdeführers – wonach in der Ukraine ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn laufe und er befürchte, aufgrund seiner Desertion mehrere Jahre ins Gefängnis zu kommen oder im schlimmsten Fall zum Krüppel gemacht oder getötet zu werden – unter den weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG fallen mögen, ist darauf hinzuweisen, dass das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorwiegend vom Rügeprinzip und dem Dispositionsprinzip beherrscht werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, S. 222). Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene weder ein Begehren auf Durchführung eines Asylverfahrens gestellt noch die vorinstanzliche Feststellung, dass

D-9005/2025 kein Asylgesuch gestellt worden sei, beanstandet. Der Beschwerdeführer ist zudem von einer rechtskundigen Person vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass das Unterlassen entsprechender Begehren einer bewussten Entscheidung entspricht und nicht auf einem Versehen beruht. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, von Amtes wegen die Vorinstanz anzuweisen, ein ordentliches Asylverfahren an die Hand zu nehmen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Fürsorgebestätigung bedürftig ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. 10.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsvertretung einzusetzen. 10.2 Dieser ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Sie hat in ihrer Honorarnote vom 21. November

D-9005/2025 2025 ein Honorar von total Fr. 797.50 (inkl. Auslagen von Fr. 10.–) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 5 Stunden und 15 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– ist in Anbetracht, dass in der Beschwerde einzig die Frage von Rückübernahmezusicherung thematisiert und keine weiteren fallspezifischen Ausführungen gemacht wurden, als überhöht zu bezeichnen und zu kürzen. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 500.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-9005/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Die Rechtsvertreterin, MLaw Larissa Utz, wird dem Beschwerdeführer amtlich bestellt. 5. MLaw Larissa Utz wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 500.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Michèle Fierz

Versand:

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