Abtei lung IV D-900/2009 law/wea/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Albanien, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-900/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben ungefähr Mitte Oktober 2008 verliess und über Griechenland, Italien und Frankreich am 18. Januar 2008 in die Schweiz gelangte, dass er anlässlich einer Personenkontrolle am 20. Januar 2009 wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in C._______ verhaftet wurde und im Rahmen der Einvernahme zur Sache durch die zuständige Behörde am 21. Januar 2009 um Asyl ersuchte, dass er in der Folge am 23. Januar 2009 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zugeführt und dort mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 28. Januar 2009 in B._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass das BFM am 4. Februar 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Heimatland bei den Eltern in D._______ gewohnt, dass er seit Februar 2008 eine homosexuelle Beziehung zu A.S. unterhalten habe, die er mit diesem in einem Hotel in einem Aussenquartier von D._______ ausgelebt habe, dass er – nachdem seine homosexuelle Beziehung bekannt geworden sei – immer wieder von Jugendlichen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren beschimpft, bedroht und tätlich angegriffen worden sei, dass er deswegen im Sommer 2008 dreimal auf dem Polizeiposten in D._______ Anzeige erstattet habe, wobei er bei den Polizeibeamten D-900/2009 wegen seiner Veranlagung auf Ablehnung gestossen und bei der ersten Anzeige sogar geohrfeigt worden sei, dass ihm bei der dritten Anzeige von der Polizei versprochen worden sei, man würde etwas unternehmen, dass die Eltern von seiner Beziehung zu A.S. ungefähr vor drei Monaten d.h. Mitte Oktober 2008 (EVZ) respektive im September 2008 (Bundesanhörung) erfahren und ihn daraufhin aus dem Hause geworfen hätten, dass er sich für zwei Tage zunächst zur Cousine begeben habe, ehe er vor diesem Hintergrund ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, D-900/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Februar 2009 (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, D-900/2009 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer ausführt, er bitte das Bundesverwaltungsgericht angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und des Umstandes, dass ihm im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ keine genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe und er innert Beschwerdefrist keinen Zugang zu freiberuflichen Anwälten habe, sich bei der Beurteilung der Beschwerde auf die Akten und insbesondere die Protokolle der Befragungen zu stützen und den Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen anzuwenden, dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen wird, dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7 Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht wird, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2), ferner in den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich sind (Art. 7 D-900/2009 Abs. 2) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten während der Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften würden im Empfangszentrum generell oder in Bezug auf seine Person nicht eingehalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) demnach im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war, mehrere Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass der Beschwerdeführer sich zwar Ergänzungen und weitere Ausführungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehält, solche indessen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachgereicht wurden, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im EVZ B._______ am 28. Januar 2009 protokollierten Aussagen sowie auf D-900/2009 das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 4. Februar 2009 zu verweisen ist, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches im EVZ B._______ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1- 5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden, unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen gemachten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde lediglich angeführt wird, es sei zu berücksichtigen, dass er eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Herkunftsland in die Schweiz hinter sich habe, welche naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Wege möglich gewesen sei, dass diese unsubstanziierten Vorbringen nicht geeignet sind, diesbezüglich zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den entsprechenden Erwägungen des BFM konkret auseinanderzusetzen, dass daran auch das Einreichen der Geburtsurkunde im Original auf Beschwerdestufe nichts ändert, handelt es sich bei diesem Dokument D-900/2009 doch gerade nicht um ein solches im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass in der Beschwerde sodann unter Hinweis auf das "Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007" vorgebracht wird, vorliegend handle es sich um einen Fall, bei dem weitere Abklärungen notwendig seien, dass es der Beschwerdeführer aber ebenfalls unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen Aussagen auseinanderzusetzen und lediglich pauschal festhält, eventuell etwas bei den Anzeigen durcheinander gebracht zu haben, dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für die von ihm behauptete Gefährdungssituation jedoch unterbleiben, mithin sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen in diesem Zusammenhang erübrigen, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 28. Januar respektive 4. Februar 2009 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Antrag um Rückweisung der Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- D-900/2009 chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-900/2009 dass der junge, ledige und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung verfügt, gemäss eigenen Angaben jahrelange Erfahrungen im Erwerbsleben als Kleintransport-Fahrer und Bauarbeiter aufweist und im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was ihm eine Reintegration erleichtern dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale Antrag (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-900/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Alfred Weber Versand: Seite 11