Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D890/2012 Urteil v om 2 1 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2012 / N … .
D890/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, welcher sich der Volksgruppe der Bosniaken zurechnet – am 24. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er vom BFM am 27. Januar 2012 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchgründen befragt und am 8. Februar 2012 einlässlich angehört wurden (vgl. dazu act. A4 und A10), dass er dabei angab, er stamme aus der Ortschaft X._______ [im Gebiet der bosnischkroatischen Föderation gelegen], wo er mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt habe, dass sein Vater … [im Ausland] arbeite, sie von ihm aber nicht respektive nur selten unterstützt worden seien, weshalb sie nie Geld gehabt hätten, dass er während zwölf Jahren zur Schule gegangen sei und eine Ausbildung … [zu einem Beruf] absolviert habe, er jedoch nur einmal – von März bis November 2009 – eine Arbeit … [im Ausland] auf dem Bau gehabt habe und nach dem Verlust dieser Stelle wieder zuhause gewesen sei, wo er keine Arbeit gefunden habe, dass er auf die Frage nach dem Grund seine Ausreise aus Bosnien und Herzegowina zur Hauptsache vorbrachte, er habe dort nicht einmal Geld für Zigaretten gehabt, da ihm der Vater nur sehr selten Geld geschickt habe und seine Mutter und seine Schwester ihm sein Geld weggenommen hätten, wenn er gelegentlich einmal gearbeitet habe, dass er letztlich von der Mutter und der Schwester aus dem Haus geworfen worden sei, weil er keine Arbeit gefunden habe, worauf er mangels Unterkunft ausgereist sei (vgl. dazu act. A10 F. 13 und F. 17), dass er jedoch nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen sei, sondern auch, weil er psychische Probleme habe und Tabletten benötige, da er als Kind von seiner Familie geschlagen und unterdrückt worden sei und er auch nie Freunde gehabt habe, dass er dabei auf drei medizinische Berichte verwies, darunter ein Spitalbericht … [von] 2008 betreffend einen Suizidversuch, sowie auf seinen Bedarf an Antidepressiva (vgl. dazu act. A4 Ziff. 7.02 7.04 sowie act. A10 Ziff. 18 24),
D890/2012 dass er zusammenfassend vorbrachte, er sei hier, weil er ein ruhiges und normales Leben möchte, mithin er lieber Selbstmord begehen würde als in die Heimat zurückzukehren (vgl. act. A10 F. 25 27) dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2012 (mündlich und schriftlich eröffnet am gleichen Tag) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina anordnete, dass das Bundesamt seinen Entscheid auf die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abstützte und dazu ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates handle es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen verfolgungssicheren Staat und dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, da er hauptsächlich wirtschaftliche und finanzielle Gründe für seine Ausreise geltend mache, dass die geltend gemachten Probleme jedoch nicht relevant seien, da sie bloss Ausdruck der nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Bosnien und Herzegowina seien, wie auch den geltend gemachten Übergriffen von Seiten seiner Eltern keine Relevanz zukomme, zumal diese schon Jahre zurücklägen, dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina als zulässig, auch unter Berücksichtigung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers als zumutbar und schliesslich auch als möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid – mittels einer an das BFM gerichteten fremdsprachigen Eingabe vom 13. Februar 2012 (Poststempel) – sinngemäss Beschwerde erhob, dass seine Eingabe vom Bundesamt von Amtes wegen übersetzt und daran anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zur Hauptsache geltend macht, er habe seine Heimat in Tat und Wahrheit in erster Linie aus Furcht vor Nachstellungen von Seiten der wahhabitischen Sekte
D890/2012 verlassen, welcher er im Januar 2011 beigetreten sei, ohne zu wissen, worauf er sich da eingelassen habe, dass ihm damals von der wahhabitischen Sekte 300 KM (rund Fr. 190.–) angeboten worden seien, welche er aufgrund seiner finanziellen Probleme gerne angenommen habe, er dann aber von der Sekte immer mehr unter Druck gesetzt worden sei, die Moschee zu besuchen, zu beten, sich einen Bart wachsen zu lassen und die Kleidervorschriften zu beachten, was er aber nicht habe tun können, da er zu seiner Familie habe schauen müssen, dass er deshalb von der Sekte schlecht behandelt und geschlagen worden sei, und man ihm mit dem Tode gedroht habe für den Fall, dass er fliehen sollte, dass er der Sekte bei der Suche nach Entflohenen habe helfen müssen, mit dem Ziel, sie zu misshandeln und mit dem Tod zu bedrohen, dass er sich zwar hilfesuchend an die örtliche Polizei gewandt habe, ihm jedoch nicht geholfen worden sei, sondern die Polizei gemeint habe, er sei an seiner Situation selber schuld, dass allerdings gemäss den Aussagen der Leute sogar die Polizei Angst vor der wahhabitischen Sekte habe, da diese sehr gross und in ganz Bosnien und Herzegowina präsent sei, weshalb er nirgends Schutz vor der Sekte finden könne und vermutlich auch in der Schweiz gefährdet sei, dass er aus Angst vor der Sekte beim BFM noch nicht in der Lage gewesen sei, darüber zu berichten, er aber in Wahrheit in die Schweiz gekommen sei, um sich vor der Sekte zu retten, und nicht aus finanziellen Gründen, dass er sich schliesslich lieber selber umbringen würde, als sich in seiner Heimat von der wahhabitischen Sekte ermorden zu lassen, dass die Beschwerde und die Akten des BFM am 17. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,
D890/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und sich seine Eingabe als frist und nach Vorliegen der Übersetzung auch aus als formgerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass demgegenüber die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
D890/2012 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juli 2003 (bestätigt am 6. März 2009) zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass somit auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, es sei denn, seinen Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu BVGE 2011/8 [mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis]), dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren – wie vom Bundesamt zu Recht erwogen – keine relevanten Verfolgungshinweise ersichtlich gemacht hat, sondern er lediglich auf seine angeblich schwierige wirtschaftliche Situation respektive seine angeblich fehlende Unterkunft verweisen konnte, zumal er von seiner Mutter und seiner Schwester unter dem Vorwurf der Untätigkeit hinausgeworfen worden sei,
D890/2012 dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht davon ausgeht, den Vorbringen des Beschwerdeführers über eine angeblich schlechte Behandlung durch die Eltern komme keine Relevanz zu, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von seinen bisherigen Vorbringen faktisch distanziert und dafür neu das Vorliegen einer angeblich relevanten Verfolgungssituation von Seiten der "wahhabitischen Sekte" ("vehabijski sekti") geltend macht, dass seine diesbezüglichen Vorbingen jedoch aufgrund der bisherigen Aktenlage als offenkundig nachgeschoben und im Resultat als bereits auf den ersten Blick unglaubhaft zu erkennen sind, zumal seine Angaben zur wahhabitischen Sekte als überaus rudimentär zu bezeichnen sind und sich seine Schilderungen über deren angebliche Aktivitäten (im Wesentlichen das Verfolgen, Misshandeln und Bedrohen von Abtrünnigen) in rein plakativen Elementen erschöpfen, dass gleichzeitig auch seine Vorbringen über die angebliche Übermächtigkeit der wahhabitischen Sekte unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina als haltlos zu bezeichnen ist, da die Polizeikräfte der bosnischkroatischen Föderation durchaus gegen extremistische Wahhabiten vorgehen, wurde doch die Polizei in der Vergangenheit von dieser Seite angegriffen (durch einen Anschlag auf eine Polizeistation im Juni 2010 und auch durch einen Schusswechsel bei der amerikanischen Botschaft im Oktober 2011), was am 25. Januar 2011 zur Verhaftung eines ihrer Anführer und weiterer Personen geführt hat, dass zusammenfassend im Falle des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines nochmals reduzierten Beweismasses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis und insbesondere keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als
D890/2012 unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation glaubhaft zu machen vermochte und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger Mann, welcher über eine …[Berufsausbildung] verfügt und offenbar wenigsten während neun Monaten auf dem Bau gearbeitet hat – keine relevanten individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass er zwar gegenüber dem Bundesamt das Vorliegen von psychischen Problemen geltend gemacht hat, verbunden mit einem Hinweis auf einen Bericht über einen Suizidversuch als Jugendlicher und auf seinen Bedarf an Antidepressiva, dass jedoch davon ausgegangen werden darf, die geltend gemachte Erkrankungslage sei bereits in der Vergangenheit in Bosnien und Herzegowina behandelt worden und könne dort auch in Zukunft behandelt werden, woran auch die Suiziddrohungen (gegenüber dem BFM und in der Beschwerdeeingabe) nichts zu ändern vermögen, dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina auszugehen ist, dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
D890/2012 dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D890/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: