Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8876/2010/dcl Urteil vom 17. Februar 2011 Besetzung Richter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (…).
D-8876/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, beantragte mit Schreiben vom 14. November 2007 an die Schweizerische Botschaft in C._______ (Eingangsstempel: 22. November 2007) zum zweiten Mal um Gewährung von Asyl in der Schweiz. B. B.a. Mit Schreiben vom 26. November 2007 erkundigte sich die Schweizerische Botschaft in C._______ nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen des Beschwerdeführers sowie nach deren Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte der Beschwerdeführer bisher unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 31. Dezember 2007 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel und Identitätsdokumente einzureichen. B.b. Mit Schreiben vom 15. April 2008 (Eingangsstempel vom 2. Mai 2008) erteilte der Beschwerdeführer die gewünschten Auskünfte. C. C.a. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Herkunft, stamme ursprünglich aus D._______ und lebe derzeit mit seinen drei Kindern in B._______. Nachdem am 2. August 2006 sein zweitältester Sohn von unbekannten Personen nachrichtenlos entführt und am 8. Dezember 2006 sein ältester Sohn von unbekannten Personen erschossen worden sei, habe er mit seiner Familie aus Angst um sein Leben den Wohnort gewechselt. Zudem müsse er täglich im Camp der srilankischen Armee seine Unterschrift leisten. C.b. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten.
D-8876/2010 D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden Akten, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise- und Asylgesuchs eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D.b. Mit Schreiben vom 30. August 2010 – bei der Schweizerischen Botschaft in C._______ am 6. September 2010 eingegangen – machte der Beschwerdeführer von der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 3. August 2010 Gebrauch, wiederholte den geltend gemachten Sachverhalt und ergänzte ihn damit, dass er und seine Familie in Angst lebten und in Sri Lanka keine Garantie für ihr Leben bestehe. E. E.a. Mit Verfügung des BFM vom 16. November 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. E.b. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, es sei angesichts der Entführung eines Sohnes und der Ermordung eines weiteren Sohnes durch unbekannte Personen verständlich, dass der Beschwerdeführer um sein Leben fürchte und aus diesem Grund in die Schweiz reisen wolle. Indessen handle es sich bei diesen Übergriffen um eine Verfolgung durch Dritte, welche nur dann für die Erteilung der Einreisebewilligung relevant sei, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, den Schutz zu gewähren. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Staat keine geeigneten Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
D-8876/2010 durch wirksame Polizei- und Justizorgane, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, sowie wenn Antragssteller keinen Zugang zu diesem Schutz hätten. Der srilankische Staat sei indessen schutzfähig, weshalb die Möglichkeit bestehe, sich an die Behörden zu wenden, wo der Beschwerdeführer und seine Familie um Schutz vor Verfolgung durch Drittpersonen ersuchen könnten. Aus der vorliegenden Aktenlage ergäben sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Schutzunfähigkeit des srilankischen Staates, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einreiserelevant seien. Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer müsse täglich im Camp der srilankischen Armee seine Unterschrift leisten, könne nicht als einreiserelevant betrachtet werden. Einerseits komme ihm schon aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu; andererseits habe sich die Situation in Sri Lanka seit der Niederlage der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Mai 2009 verändert, weil sich seither das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle befinde und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen sei, weshalb sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch wenn sie noch nicht befriedigend sei – verbessert habe. Entführungen und "Killings" seien erheblich zurückgegangen und der Einfluss von bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen. Den Eingaben zufolge habe zudem der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Angehörigen der unbekannten bewaffneten Gruppe geltend gemacht. E.c. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. F. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2010 – welche am 31. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht einging – hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Schutzbedürftigkeit fest und ersuchte erneut um Asylgewährung in der Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-8876/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Nachdem aufgrund einer nicht lesbaren Kopie des Rückscheins nicht ermittelt werden kann, wann die angefochtene Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, kann auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist eingehalten hat. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, die Beschwerdeerhebung sei rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerde gilt somit als frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-8876/2010 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu
D-8876/2010 auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 – E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung D.a vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6 – 5.7), was vom BFM ebenfalls vorgenommen wurde (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 1). 4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. - g. S. 131 ff.). 5. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Dezember 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. 6. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
D-8876/2010 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-8876/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretetung in C._______ und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: