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Bundesverwaltungsgericht 04.01.2011 D-8872/2010

4. Januar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,782 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8872/2010/wif Urteil vom 4. Januar 2011 Besetzung Einzelrichterichter Daniel Schmid mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren […], Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 / N […].

D-8872/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch des Be�schwerdeführers vom 9. Mai 2010 nicht eingetreten war, dass das Bundesverwaltungsgericht dessen Beschwerde mit Urteil vom 9. August 2010 abgewiesen hatte, worauf er am 20. September 2010 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden war, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Z._______ ein zweites Asylgesuch einreichte und im Wesentlichen dieselben Gründe geltend machte wie im ersten Verfahren (vgl. act. B1 S. 4), dass das BFM den Beschwerdeführer am 22. November 2010 im EVZ Chiasso summarisch befragte und mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf sein zweites Asylgesuch ebenfalls nicht eintrat und wiederum im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spä�testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und fest�hielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschie�bende Wirkung zu, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei gemäss der EURODAC-Datenbank am 6. April 2010 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und habe dort anschliessend ein Asylgesuch eingereicht, dass das BFM gestützt auf den EURODAC-Treffer und die Angaben des Beschwerdeführers die italienischen Behörden am 30. November 2010 um dessen Übernahme im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-VO] zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied�staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei�nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersucht habe, dass Italien innerhalb der festgelegten Frist zum Ersuchen des BFM kei�ne Stellung bezogen habe und daher gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

D-8872/2010 der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be�stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit�gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziie�rungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter�brechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spä�testens am 15. Juni 2011 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her�kunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei�heiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestün�den, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. November 2010 erklärt habe, sein Asylverfahren in Italien sei noch nicht abgeschlossen, dass man ihm dort weder Arbeit noch Unterkunft gegeben habe, dass es den zuständigen italienischen Behörden obliege, den Aufent�haltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln und ihm gegebenenfalls ei�ne Arbeitsbewilligung zu erteilen, dass Italien zudem die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Sei�ten der Europäischen Kommission umgesetzt habe und der Beschwerde�führer sich daher an die zuständigen Behörden wenden könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar und möglich sei,

D-8872/2010 dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2010 eine Eingabe an die Vorinstanz richtete, welche diese am 29. Dezember 2010 ans Bundesver�waltungsgericht überwies, dass diese Eingabe als Beschwerde entgegengenommen wird und auf die Begründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwä�gungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2010 provisorisch aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem�ber 1968 [VwVG, SR 172.02]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge�setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich�tet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson�ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie�hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le�gitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu�treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-8872/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be�schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften�wechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor�instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit da�rauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsver�traglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass der vorgängige, über einjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien seit April 2009 und das Einreichen eines Asylgesuchs in Y._______ unbestritten sind (act. B11; B1 S. 5), dass das Asylgesuch in Italien im Januar 2010 (B11 S. 2) beziehungswei�se Februar 2010 (B1 S. 4) abgewiesen wurde, der Beschwerdeführer im Mai 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und nach rechts�kräftigem Abschluss des ersten Schweizer Asylverfahrens am 20. Sep�tember 2010 nach Italien überstellt wurde (B11 S. 4), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden vom 30. November 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers (B12) unbeantwortet liessen und bei dieser Sachlage gestützt auf Art. 20

D-8872/2010 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 16. November 2010 in der Schweiz erneut eingereichten Asylgesuchs gemäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden ist, dass der Beschwerdeführer somit in den Drittstaat Italien ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass er anlässlich des ihm am 22. November 2010 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Italien lediglich vorbrach�te, er kriege dort nichts zu essen und habe keine Arbeit, dass er in der Rechtsmitteleingabe vorbrachte, im italienischen Asylver�fahren Probleme in seiner Heimat und mit seiner Familie geltend gemacht zu haben, dass seine Familie ihn nunmehr völlig ablehne, dass er in Italien keine gültigen Papiere, keine Arbeit, keine Wohnung und nichts zu essen habe, dass er darum bittet, in der Schweiz bleiben zu können, um nicht in Italien erfrieren zu müssen, das Asylsuchende in Italien zwar beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Infrastruktur mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein können, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür beste�hen, dieser Staat würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflich�tungen halten, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni�schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,

D-8872/2010 dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er�sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird (siehe oben), das zu ei�ner anderen Einschätzung führen würde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli�gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be�steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über�stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass�nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be�reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, zu deren Anwendung jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien dem�nach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Sache der am 30. Dezember 2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der Abwei�sung der Beschwerde hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent�schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-8872/2010 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-8872/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf�erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns�ten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi�ge kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:

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