Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8838/2010 Urteil vom 12. Juli 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Fredy Fässler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. November 2010 / N (…).
D-8838/2010 Sachverhalt: A. Mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 7. August 2008 an die Schweizer Vertretung in Colombo (Eingang Botschaft 12. August 2008) ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 15. August 2008 ergänzte sie ihr Asylgesuch mit Eingaben vom 30. August 2008 und 23. Oktober 2008. Zur Begründung des Gesuchs führte die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige, tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt C._______ – aus, ihr jüngerer Bruder sei von unbekannten bewaffneten Personen am [Datum] entführt worden, nachdem ihr älterer Bruder Sri Lanka verlassen und in der Schweiz Asyl erhalten habe. Daraufhin sei sie zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Am nächsten Tag seien unbekannte bewaffnete Personen zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr gedroht, sie würden sie vergewaltigen und töten, sofern sie sich nicht ruhig verhalte. Danach habe sie erfahren, dass es sich bei diesen Personen um die "Pillayan Gruppe" und den Geheimdienst gehandelt habe. Über den Verbleib des jüngeren Bruders habe sie bis heute keine Informationen erhalten. Am 20. Juli 2008 sei sie erneut von unbekannten bewaffneten Personen einer unbekannten Gruppe zu Hause aufgesucht worden, welche sich nach ihrem älteren Bruder erkundigt hätten. Sie sei aufgefordert worden, ihn nach Sri Lanka zurück zu holen. Diese Gruppe habe sie mehrmals aufgesucht und habe Drohungen sowie Warnungen ausgesprochen. Weil diese Gruppe nach ihr suche, würden ihre Verwandten zögern, sie bei sich aufzunehmen. Aufgrund dieser Situation sei sie unter grossem Druck gestanden und habe ihr Studium abgebrochen. Zudem habe sie wegen des Krieges und anderer Ereignisse in Sri Lanka viele Familienangehörige verloren. Es sei ihr auch unmöglich gewesen, alleine an einen anderen Ort zu flüchten, da sie keine andere Sprache sprechen würde. Ausserdem sei es schwierig, an einem anderen Ort Schutz zu finden, da eine generelle Registrierungspflicht bestehe. Sie befürchte, dass sie an allen Kontrollpunkten angehalten und befragt werde, da die Nummer ihrer Identitätskarte an alle Kontrollpunkte weiter gegeben worden sei. Da sie im Gebiet der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nicht sicher sei, könne sie ebenfalls nicht dorthin fliehen. Aus diesen Gründen sehe sie für sich keine Zukunft in Sri Lanka und ersuche die Schweiz um Schutz.
D-8838/2010 Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihren Geburtsregisterauszug sowie jenen ihrer Tochter, ihre Heiratsurkunde, ihre Identitätskarte sowie jene ihres Ehemannes, Todesregisterauszüge ihres Vaters und ihrer Mutter sowie ihrer Schwester, ein Schreiben vom 28. Dezember 2007, einen Bericht der Polizeistation Sammanthurai vom 27. März 2008, eine Vorladung der Thamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) vom 25. Juli 2008 und eine Anzeigebestätigung der Menschenrechtskommission von Sri Lanka vom 9. September 2008 mit englischen Übersetzungen versehen in Kopie zu den Akten. B. Mit Begleitschreiben vom 16. Oktober 2008 (Eingang BFM 22. Dezember 2008) übermittelte die Vertretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM. C. Mit Schreiben vom 17. August 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Beweismittel als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz), das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern, da sie nicht als schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes erscheine. Das Bundesamt räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen ab Erhalt des Schreibens zu äussern und allfällige neue Gesuchsgründe vorzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D. Die Beschwerdeführerin nahm am 7. September 2010 (Eingang Botschaft 13. September 2010) zum Schreiben des BFM Stellung. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits in den vorangegangenen Eingaben geltend gemachten Ausführungen und brachte zudem vor, sie werde immer noch von den selben unbekannten Personen aufgesucht und habe nach wie vor die gleichen Probleme, welche sie bereits früher
D-8838/2010 geschildert habe. Am 23. September 2010 wurde diese Stellungnahme zuständigkeitshalber an das Bundesamt weitergeleitet. E. Mit – durch die Schweizer Vertretung am 9. Dezember 2010 an die Beschwerdeführerin versandter – Verfügung vom 30. November 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. F. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Akteneinsicht sowie um eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig wurden durch den Rechtsvertreter eine Bestätigung über die Kontaktaufnahme mit dem ICRC vom 12. September 2009 sowie zwei Schreiben der Nonviolent Peace Force, das eine vom 21. November 2009 und das andere vom 12. September 2010, in Kopie zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem gewährte er dem Rechtsvertreter antragsgemäss Einsicht in die Akten und forderte ihn gleichzeitig auf, bis zum 20. Januar 2011 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Indessen wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. H. Am 20. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin durch den Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung mit weiteren Beweismitteln (sämtliche Schreiben der Beschwerdeführerin an die Schweizer
D-8838/2010 Botschaft, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur aktuellen Situation in Sri Lanka vom 1. Dezember 2010 sowie einen Zeitungsartikel der WOZ vom 6. Januar 2011) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides kann den Akten nicht entnommen werden, weil keine Empfangsbestätigung vorliegt. Da die Botschaft in Colombo die Verfügung des BFM am 9. Dezember 2010 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet hat und sie am 28. Dezember 2010 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, kann ohne Weiteres von der Fristwahrung ausgegangen werden. Die Beschwerde ist zudem formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-8838/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 4.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der Vertretung in Colombo nicht zu ihren Asylgründen befragt. Sie hat ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch vom 7. August 2008 und der dieser folgenden Eingaben vom 30. August 2008 und 23. Oktober 2008 schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihr danach mit Schreiben des BFM vom 17. August 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuches gewährt. Sie hat von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge mit ihrer Eingabe vom 7. September 2010 Gebrauch gemacht (vgl. Sachverhalt Bst. D), und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das BFM sowohl in seinem Schreiben vom 17. August 2010 als auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die Vertretung in Colombo
D-8838/2010 keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hinaus hat das BFM sowohl in seinem Schreiben vom 17. August 2010 als auch in seiner Verfügung vom 30. November 2010 hinlänglich zum Ausdruck gebracht, welche Gründe es dazu verhalten haben, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen beziehungsweise ihr die Einreise in die Schweiz zu verweigern (vgl. Sachverhalt Bst. C und E). Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. Da der entscheidrelevante Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, erübrigt es sich, das Dossier des älteren Bruders beizuziehen, weswegen der diesbezügliche in der Rechtsmittelschrift erhobene Beweisantrag abzuweisen ist (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaftmachen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
D-8838/2010 Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.4. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 6. 6.1. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitskräfte, die nach ihr suchen würden, vermöge zum heutigen Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung nicht zu begründen, weshalb diese Vorbringen nicht einreiserelevant seien. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen die Beschwerdeführerin auch selbst betroffen gewesen sei, habe die Vorinstanz Verständnis dafür, dass sie vor weiteren Verfolgungsmassnahmen Angst habe und in die Schweiz ausreisen wolle. Das BFM gelange vorliegend jedoch zum Schluss, dass sie – bei objektiver Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet sei. Zudem verfüge sie über kein ausreichend politisches Profil, welches dieser Argumentation widersprechen könnte. Die geltend gemachten Belästigungen seien in den Kontext der allgemeinen Situation in Sri Lanka während des Bürgerkrieges zu stellen. Zudem habe sich die aktuelle Situation in Sri Lanka massgeblich verändert. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Die LTTE existiere in ihrer früheren Form heute nicht mehr und das gesamte Land befinde sich seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sei zwar noch nicht befriedigend, aber
D-8838/2010 die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" sei erheblich zurückgegangen. Die geltend gemachte Verfolgung durch unbekannte bewaffnete Gruppen sei ebenfalls nicht einreisebeachtlich. Der Einfluss bewaffneter Gruppen sei seit dem Ende der Kriegshandlungen stark zurückgegangen, da diese nicht länger von der srilankischen Armee unterstützt würden. Aus diesem Grund handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignissen um eine Verfolgung durch Dritte. Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass der Staat in Sri Lanka als schutzfähig gelte und folglich die Möglichkeit bestehe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Eine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen, individuellen Schutz einer bedrohten Person könne jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Aus den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Letztlich seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten situativen Schwierigkeiten, wie der Verlust von nahen Familienangehörigen und die Perspektivlosigkeit aufgrund der allgemein schwierigen Lage in Sri Lanka, nicht einreiserelevant, weil sie die allgemeinen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Sri Lanka betreffen würden oder Folgen des Bürgerkrieges seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sie nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Daher sei ihr Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 6.2. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nach Prüfung der Akten durch das Gericht zutreffend und zu bestätigen, zumal die Beschwerdeführerin der entsprechenden Würdigung weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung substanzielle Hinweise entgegenhält, sondern stattdessen in pauschaler Weise ihre früheren Angaben wiederholt. An dieser Einschätzung können auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der ICRC und Nonviolent Peace Force nichts ändern, da sie lediglich die bei den Organisationen vor Ort gemachten Aussagen wiedergeben. Die Beschwerdeführerin führt zwar in der Beschwerdeergänzung aus, sie sei infolge der Verluste ihrer Familienmitglieder als alleinstehende Frau besonders gefährdet, jedoch kann den von ihr eingereichten
D-8838/2010 Beweismitteln entnommen werden, dass sie seit dem 18. März 2000 verheiratet ist und eine Tochter hat. Zudem erwähnt sie in ihrem Schreiben vom 7. September 2010 an die Botschaft in Colombo eine Tante, zu welcher sie Kontakt hat. Diese Tatsachen deuten darauf hin, dass sie entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeergänzung nicht auf sich allein gestellt sein dürfte, sondern vielmehr über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt. Gegen eine akute Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin spricht im Ergebnis auch die Tatsache, dass sie gemäss Aktenlage ihren Wohnsitz stets in B._______ beibehalten zu haben scheint. Es kann deshalb festgehalten werden, dass die geschilderten Behelligungen der Beschwerdeführerin gemäss den geltenden asylrechtlichen Kriterien nicht genügen, um deren Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Auch die übrigen von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, einen anderen Schluss herbeizuführen. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es erübrigt sich angesichts der oben stehenden Ausführungen, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen sowie die übrigen Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
D-8838/2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-8838/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Vertretung in Colombo. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand: