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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2020 D-882/2020

12. März 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,282 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-882/2020

Urteil v o m 1 2 . März 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2020.

D-882/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 18. November 2016 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. Am 20. November 2016 wurde sie vom SEM zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 29. November 2016 statt. A.b Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem persönlichen Hintergrund vor, sie sei somalischer Ethnie vom Clan C._______, D._______, E._______, F._______ und stamme aus dem Quartier G._______ in H._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Am (…) habe sie I._______ geheiratet. Von (…) bis am (…) habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Schwager auf einem Markt namens Suk (…) einen Kiosk mit Bar geführt. Dieser sei nun geschlossen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, sieben Kleinhändler des Marktes, so auch sie, ihr Ehemann und ihr Schwager, hätten am Morgen des (…) vor dem Eingang ihres Kiosks je ein Schreiben vorgefunden. Sie seien, unter Nennung ihrer Namen, gewarnt worden, die Truppen des Regimes nicht mehr zu bedienen und ihre Tätigkeit einzustellen, andernfalls sie von den J._______ getötet würden. Die Schreiben seien vermutungsweise von den K._______ verfasst worden, ein Absender sei aber nicht aufgeführt gewesen. Sie hätten ihren Kiosk gleichwohl wie immer gegen acht Uhr geöffnet. Nach etwa einer halben Stunde, während sie in der Küche beschäftigt gewesen sei, sei in der Nähe ihres Kiosks eine Handgranate geworfen worden. Unmittelbar darauf hätten die in der Nähe stationierten Truppen des Regimes Schüsse abgefeuert. Sie habe sofort fliehen können. Beim Anschlag seien drei Personen, so auch ihr Schwager, gestorben. Nach dem Ereignis habe sie sich mit ihrem Ehemann und ihren drei Töchtern bei ihrer Schwägerin versteckt. Sie habe bei der Polizei keine Anzeige erstattet, weil es dafür keinen Schalter gegeben habe und das Regime selbst unter Angriff gestanden sei. Sie habe sich aufgrund der an sie gerichteten Warnung im Schreiben bedroht gefühlt und befürchtet, getötet zu werden, wenn sie sich auf der Strasse blicken liesse. Am (…) sei sie verschleiert zum Laden eines Verwandten auf dem Markt Suk (…) gegangen. Dort habe sie einen Schlepper kennengelernt und sei noch gleichentags mit dessen Hilfe von H._______ aus mit dem Flugzeug an einen ihr unbekannten Ort gereist. Nach einem Aufenthalt von rund (…) Wochen habe sie wiederum auf dem Luftweg am (…) den Flughafen B._______

D-882/2020 erreicht. Ihr Ehemann und ihre Töchter seien mangels genügender finanzieller Mittel in H._______ geblieben. A.c Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihres Asylgesuchs eine Kopie der Bestätigung ihrer Ehe zu den Akten. B. Das SEM bewilligte der Beschwerdeführerin am 30. November 2016 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 – eröffnet am 16. Januar 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, ordnete jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 17. Februar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Auf jeden Fall sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Februar 2020 den Eingang der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 5. März 2020 (Datum Poststempel) zwei Arztberichte zu den Akten.

D-882/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Soweit in der Beschwerde (vgl. dort S. 5 Ziff. 1.4) ausgeführt wird, das Verfahren wäre an das SEM zurückzuweisen, sofern das Gericht nähere Sachverhaltsabklärungen als notwendig erachten sollte, ist festzuhalten, dass damit der Kassationsantrag in Ziffer 3 der Rechtsbegehren nicht begründet wird. Der Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-882/2020 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung an, die Beschwerdeführerin habe mit Blick auf die divergierenden, vagen und konfusen Vorbringen über die Urheber des Warnschreibens die Existenz sowohl des Schreibens als auch eines damit zusammenhängenden Angriffs nicht glaubhaft gemacht. Zum einen habe sie aus dem Umstand, dass darin die Worte «J._______», «dienen» und «eure Arbeit mit den Leuten des Regimes» verwendet worden seien, die Urheberschaft der K._______ sowohl betreffend das Warnschreiben als auch den Angriff abgeleitet. Sie habe keine weiteren Einzelheiten hinzugefügt. Zum anderen habe sie in derselben Anhörung mehrmals vorgebracht, nicht zu wissen, wer die Urheber sowohl des Schreibens als auch des Angriffs seien. Schliesslich habe sie auch erwähnt, nicht zu wissen, ob ein Nachbar oder ein (Verwandter) die Warnung geschrieben habe. Auf direkte Frage, wer die Aggressoren und wie viele es gewesen seien, habe sie es nicht gewusst. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Lage gewesen, den Namen oder die Telefonnummer ihres Schleppers anzugeben, und habe keinerlei Informationen über ihn dargelegt. Ausserdem habe sie weder über die Länder und Orte, an denen sie sich auf ihrer Reise in die Schweiz aufgehalten habe, noch über die benutzten Fluggesellschaften irgendwelche Angaben

D-882/2020 machen können. Es wäre indessen zu erwarten, dass sie zumindest ein paar Einzelheiten über eine derart wichtige Reise geben könnte. Sie habe die Art und Weise ihrer Ausreise mit ihrer völligen Ahnungslosigkeit bezüglich ihres Schleppers und ihrer Ausreise nicht glaubhaft gemacht. Es sei unerklärlich, weshalb die Beschwerdeführerin die vorgebrachte Warnung mit solcher Unbekümmertheit aufgefasst habe und vor allem das Risiko eingegangen sei, ihr Geschäft wieder zu öffnen, zumal sie an der Anhörung mehrmals die Macht der K._______ erwähnt und ihren Angaben zufolge gewusst habe, dass die K._______ die Methode des Warnschreibens vor dem Umbringen von Leuten benutze. Ferner habe die Beschwerdeführerin an der Anhörung wiederholt erwähnt, dass die Truppen des Regimes nach dem Angriff der K._______ zum Schutz sofort eingegriffen hätten, weshalb ihre Begründung, sie habe keine Anzeige erstattet, weil es dafür keinen Polizeischalter gegeben habe und das Regime selber unter Druck gestanden habe, nicht glaubhaft sei. Es sei weiter unerklärlich, weshalb die Beschwerdeführerin als Mutter akzeptiert haben sollte, ihre Töchter von einem Tag auf den anderen zu verlassen, ohne dies vorher wenigstens besprochen zu haben. Da ausserdem sowohl der Name ihres Ehemannes als auch ihrer auf den Warnschreiben aufgeführt gewesen seien, sei keiner von ihnen der Gefahr stärker ausgesetzt gewesen als der andere. Zudem habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie Leute gekannt habe, denen geholfen worden sei, ohne dass diese für die Ausreise hätten zahlen müssen. Deshalb wäre zu erwarten gewesen, dass sie wenigstens versucht hätte, mit dem Schlepper zu verhandeln. Darüber hinaus habe sie kein zwischen dem Angriff und ihrer Ausreise liegendes Ereignis vorgebracht, das sie gezwungen hätte, ihr Land sofort zu verlassen. Schliesslich scheine es merkwürdig, dass ihr Ehemann nicht versucht habe, ihr in die Schweiz nachzureisen. Ihre Gründe, weshalb sie alleine ausgereist sei, seien nicht überzeugend, weil sie mit der allgemeinen Lebenserfahrung und der Handlungslogik nicht vereinbar seien. Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Geschichte in der dargelegten Situation der Unsicherheit und des Misstrauens einem Mann erzählt haben sollte, dem sie zufällig begegnet sei. Ausserdem habe sie dem fraglichen Mann angeblich nur vertraut, weil er ihr ein Versprechen gegeben habe, und weil sie Leute gekannt habe, denen bei der Ausreise geholfen worden sei, ohne dass sie dafür hätten bezahlen müssen. Unter dem Blickwinkel der Entscheidfassung und der

D-882/2020 Organisation scheine es unlogisch, dass sie am gleichen Tag habe ausreisen können, an dem sie ihrem Schlepper begegnet sei. Denn sie habe sich überhaupt nicht vorbereiten können, ihr Land zu verlassen, und auch gar nicht daran gedacht. Mit Blick auf ihre mit der allgemeinen Lebenserfahrung und der Handlungslogik unvereinbaren Erklärungen habe sie weder ihren Besuch auf dem Markt «Suk (…)» noch die Art und Weise, in der sie ihrem Schlepper begegnet sei und diesen kennengelernt habe, glaubhaft gemacht. Die eingereichte Ehebestätigung sei als Beweismittel ungeeignet, da es ihre Asylgründe weder betreffe noch stütze. Ihre Vorbringen hielten folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe gewusst, dass die Warnschreiben nur von der K._______ stammen konnten, weil zuvor auch andere Leute Briefe oder Drohanrufe bekommen hätten, bei denen die Anrufer ihre richtigen Namen nicht genannt, sondern sich stets als «J._______» bezeichnet hätten. Sie habe auch aus Gerichtsverfahren gewusst, dass diese Leute nur ihren Gruppennamen «J._______» benutzen würden. Eine entfernte Verwandte habe auch Drohanrufe erhalten und die Urheber hätten sich als J._______ bezeichnet; dies sei vor dem Handgranaten-Anschlag auf den Markt gewesen. Ihrer Verwandten sei gedroht worden, sie müsse die Konsequenzen tragen, falls sie weiterhin für eine gewisse Organisation arbeite. Nachdem ihre Verwandte dem Drohanruf nicht Folge geleistet habe, sei sie vergewaltigt und getötet worden. Sie habe bereits an der Anhörung nachvollziehbar erklärt, weshalb sie weder den Namen noch die Telefonnummer ihres Schleppers angegeben habe. Der Mann habe ihr deutlich gesagt, dass sie ihn nicht fragen dürfe, wie er heisse. Sie habe zudem bereits an der Anhörung genau erklärt, warum sie nicht wisse, welches ihr Reiseweg gewesen sei. Sie sei zuvor noch nie aus dem Land gereist und verstehe lediglich die somalische Sprache; im Flugzeug sei nichts auf Somalisch angeschrieben gewesen. Wie sie bereits an der Anhörung gesagt habe, habe sie ihr Geschäft geöffnet, weil sie ihren Lebensunterhalt habe verdienen und ihre Kinder ernähren müssen. Sie glaube auch, dass alles von Gott entschieden werde.

D-882/2020 Sie habe bereits an der Anhörung dargelegt, weshalb sie keine Anzeige erstattet habe. Die Regierungsstellen würden regelmässig selber angegriffen. Auch an der BzP habe sie bereits erklärt, dass die Soldaten und Polizisten schwach seien und sich kaum zur Wehr setzen könnten. Sie habe ihre alleinige Ausreise mit ihrem Mann besprochen und dieser habe gemeint, dass es wichtig sei, dass sie sich als Mutter in Sicherheit bringe. Zudem habe sie nicht genug Geld gehabt, um die gesamte Familie in Sicherheit zu bringen. Auch seien ihre Verwandten im Gegensatz zu den Verwandten ihres Mannes arm und hätten sich daher weniger gut um ihre Kinder kümmern können. Als sie nach dem Anschlag nach mehrtägigem Aufenthalt zu Hause alleine zum Markt «Suk (…)» gegangen sei, sei sie sich der Bedrohungslage bewusst gewesen. Sie habe sich jedoch im Unterschied zu ihrem Mann mit einem Gesichtsschleier etwas schützen können. Der Schlepper sei überraschend auf sie zugekommen, als er sie im Geschäft ihres (Verwandten) habe weinen sehen. Sie habe sich rasch entscheiden müssen. Sie habe dem Schlepper vertraut, weil dieser Mann ihr gegenüber geschworen habe. Der Schwur habe bei ihnen eine hohe Bedeutung. Der Schlepper habe von ihr 35 g Gold genommen und gesagt, dass er die restlichen Kosten im Namen Gottes übernehmen werde. Es habe keinen Grund gegeben, mit ihm zu verhandeln. Sie habe stets die Wahrheit gesagt. Wäre sie nicht in einer solchen Gefahr gewesen, hätte sie ihre Kinder und ihren Mann sicher nicht verlassen. Ihre Angaben seien als glaubhaft einzustufen. Der somalische Staat sei nicht fähig, sie vor Angriffen der K._______ zu schützen. Es sei deshalb ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der Beschwerde wird nicht näher auf die Argumentation des SEM eingegangen, vielmehr erschöpfen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen in der Wiederholung, bereits an der Anhörung alles ausgeführt zu haben, sowie in einer nicht weiter begründeten Kritik betreffend die Beweiswürdigung des SEM. Die Beschwerdeführerin vermag auch mit den allgemeinen Ausführungen zum Glaubhaftmachen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

D-882/2020 Es ist namentlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer nicht näher substanziierten Behauptung, sie habe trotz Drohung der K._______ ihr Geschäft geöffnet und auf das Schicksal vertraut (vgl. Beschwerde, Seite 4, Ziff. III), die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung betreffend die nicht nachvollziehbaren Gründe für die Öffnung ihres Geschäfts nicht auszuräumen vermag. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, ist unerklärlich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Familie die Warnung mit solcher Unbekümmertheit aufgefasst haben und vor allem das Risiko eingegangen sein sollten, ihr kleines Geschäft zu öffnen, zumal ihr die Methode des Warnschreibens durch die K._______ ihren Angaben gemäss durchaus bewusst gewesen sei und sie an der Anhörung mehrmals deren Macht erwähnte (vgl. SEM act. A14 F137 und F153). Die Beschwerdeführerin vermochte auch auf Nachfrage hin nicht nachvollziehbar ausführen, weshalb sie sich trotz der angeblichen Bedrohungslage seitens der K._______ und ihrer grossen Angst alleine zum Markt «Suk (…)» – dem Anschlagsort – begeben habe. Ihre Erklärung in der Beschwerdeschrift, sie habe sich im Gegensatz zu ihrem Mann hinter dem Gesichtsschleier verstecken und damit «etwas» schützen können, erscheint nicht plausibel und überzeugt nicht (vgl. Beschwerde, Seite 5, Ziff. III). In ihrer Gesamtheit wirken die Vorbringen der Beschwerdeführerin, worauf das SEM in der angefochtenen Verfügung zurecht hinweist, betreffend den Grund wie auch die Umstände für das Verlassen ihres Heimatlandes als konstruiert. Dem SEM ist daher ohne weiteren Begründungsaufwand beizupflichten, dass die vorinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Anstelle von Wiederholungen ist vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-882/2020 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.). 7.3 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet (Art. 44 zweiter Satz AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erachtet das SEM den Vollzug nach Somalia als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2–4 AIG; Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zum gestellten Antrag in Ziffer 4 der Rechtsbegehren, wonach ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig bezüglich der Ziffern 1–3 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss aArt. 110a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu geltend haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nichts-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen sind.

D-882/2020 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-882/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

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