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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2008 D-882/2008

25. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,930 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung IV D-882/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juli 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Irak, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-882/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 2. September 2005 und gelangte über die Türkei und unbekannte Länder am 22. September 2005 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2005 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ eine summarische Befragung statt und mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 15. November 2005 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in C._______ geboren, wo er mit seinen Eltern zunächst gelebt habe. Im Jahr 1990 sei die Familie nach D._______ gezogen, weil sein Vater als Angehöriger der regimefreundlichen Milizen gearbeitet habe und sich deshalb in C._______ nicht mehr sicher gefühlt habe. In D._______ sei er von Angehörigen der Baath-Partei gegenüber den Peshmergas geschützt worden. Im Jahr 2001 sei der Vater an einer Krankheit gestorben. Am 3. Juli 2005 respektive am 1. August 2005 sei der Beschwerdeführer von ehemaligen Angehörigen der Baath-Partei brieflich kontaktiert worden. Man habe von ihm verlangt, dass er mit ihnen kollaboriere, da seinem Vater früher von Seiten der Baath-Partei auch geholfen worden sei. Da er die Verfasser des Briefes als Terroristen eingeschätzt habe und nicht mit ihnen zusammen arbeiten wolle, habe er sich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern noch am gleichen Tag nach C._______ zu seinem Onkel begeben, wo sie bis zu seiner Ausreise geblieben seien. Nach zwei Wochen hätten sie den Vorfall in D._______ der Polizei gemeldet und unter Polizeischutz ihre Sachen im Haus geräumt, um nach C._______ zurückzukehren. Im Garten des Hauses in D._______ hätten sie ein weiteres Schreiben gefunden, gemäss welchem man ihnen angedroht habe, sie auch in C._______ aufzuspüren. Beide Schreiben seien der Polizei übergeben worden. Während der nächsten 15 Tagen habe der Beschwerdeführer das Haus in C._______ nicht verlassen und sich zur Ausreise entschieden. Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätsausweise ein. Seine Identitätskarte habe er an seinem Wohnort zurückgelassen. D-882/2008 Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. Januar 2006 – eröffnet am folgenden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die Urheber der von ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien Drittpersonen. Zudem sei von einem grundsätzlich vorhandenen und intakten staatlichen Schutzwillen auszugehen, wobei es keiner Behörde möglich sei, jede Person in einem Staatsgebilde jederzeit optimal schützen zu können. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewandt und diese habe sich bereit erklärt ihm zu helfen, auch wenn sie nicht alle Personen schützen könne. Im Hinblick auf die fehlende Asylrelevanz werde auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz nicht als zumutbar, weshalb sie die vorläufige Aufnahme anordnete. C. Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 verzichtete der Beschwerdeführer schriftlich auf eine Beschwerde. Die vorinstanzliche Verfügung wurde am 13. Januar 2006 als rechtskräftig erklärt. D. Mit Schreiben vom 16. November 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung der zuvor angeordneten vorläufigen Aufnahme. Das BFM erklärte, der Beschwerdeführer habe bis 1990 selbst in C._______ gelebt und sei – nach seinem Aufenthalt in D._______ – Mitte 2005 wieder dorthin zurückgekehrt, wo seine nächsten Angehörigen lebten. Er verfüge somit in C._______ über ein Beziehungsnetz. E. In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2007 erklärte der Beschwerdeführer, er habe infolge der Arbeit seines Vaters beim zentralirakischen Sicherheitsdienst nach dem Sturz des Saddam- D-882/2008 Regimes Probleme bekommen. Wegen Drohungen in D._______ habe seine Familie in C.________ Zuflucht suchen müssen. Sein Leben sei aus dem gleichen Grund auch im Nordirak gefährdet. Er habe im Jahr 2006 die Verfügung des BFM angenommen, weil gemäss dieser Verfügung die Rückkehr nach D._______ nicht zumutbar gewesen sei. Seine Angehörigen hätten nicht mehr beim Onkel in C.________ bleiben können und seien in ihr Haus nach D._______ zurückgekehrt. Die Sicherheitslage in D.________ sei indessen schlecht und es gebe oft Schiessereien und Tote. Auch das United Kingdom (UK) Asylum and Immigration Tribunal bewerte die Sicherheitslage in den meisten Teilen des Iraks als prekär. Zudem könne bei Drittverfolgung nicht genügend Schutz gewährt werden. Eine Rückkehr in den Irak sei somit nicht zumutbar. F. In seiner Verfügung vom 10. Januar 2008 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, was rechtskräftig feststehe. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia als zulässig zu erachten. Zudem herrsche in diesen drei Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug auch zumutbar sei. Der Beschwerdeführer könne, auch wenn seine Angehörigen zwischenzeitlich nach D._______ zurückgekehrt seien, bei seinen weiteren Verwandten in C._______ Anschluss finden, zumal er und seine Eltern dort geboren seien und weitere Verwandte dort lebten. Er habe während sieben Jahren als Schweisser gearbeitet und verfüge somit über ausreichende Berufserfahrung. Gesundheitliche Probleme seien den Akten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen werde er nach seiner Rückkehr in der Lage sein, die Sicherung seiner Existenz selber in die Hand zu nehmen. G. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2008 an das Bundesvewaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Januar 2008 und die Feststellung der Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer fest, dass er in D._______ aufgewachsen D-882/2008 sei. Da sein Vater mit der damaligen Zentralregierung Saddam Husseins gegen die Kurden gekämpft habe, sei er bei den Kurden und in seiner Familie unbeliebt gewesen und man habe ihm den Tod gewünscht. Der Beschwerdeführer, der nach dem Tod des Vaters das Familienoberhaupt geworden sei, habe Repressionen erdulden müssen und sei zur Zusammenarbeit mit der Baath-Partei gedrängt worden. Er stamme aus D._______ und nicht aus den drei vom BFM erwähnten Provinzen, in welche der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Nach D._______ sei der Vollzug der Wegweisung indessen weder zumutbar noch möglich. Er verfüge dort weder über eine sichere Existenz noch über eine Unterkunft und seine Mutter müsse mit Coupons Lebensmittel besorgen. Wegen der prekären Sicherheitslage würden die internationalen Truppen einen Abzug aus dem Irak erwägen und auch das Eidgenössische Departement des Äusseren plane einen Rückzug aus Bagdad. Mit Hinweis auf verschiedene internationale Berichte wies der Beschwerdeführer auf die prekäre und instabile Sicherheitslage im Irak hin. Da der Beschwerdeführer nicht in einer der drei nordirakischen Provinzen gelebt habe, sei für ihn eine Rückkehr dorthin unzumutbar. Ausserdem drohten ihm Reflexverfolgung und Repressalien wegen seines Vaters, weshalb der Vollzug in den Nordirak auch als unzulässig erachtet werden müsse. Der Beschwerde wurden verschiedene Kopien aus der Internetpresse hinsichtlich der Sicherheitslage im Irak und aus der Politik sowie die Kopie eines fremdsprachigen Dokuments (Lebensmittelcoupon) beigelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Nachweis für die geltend gemachte Fürsorgeabhängigkeit einzureichen und das fremdsprachige Dokument in eine der Amtssprachen zu übersetzen. I. Mit Faxeingabe vom 25. Februar 2008 und Eingabe vom 25. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. D-882/2008 J. Mit Eingabe vom 28. März 2008 wurde eine Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments (Lebensmittelkarte) nachgereicht. K. Mit Eingabe vom 14. April 2008 gab der Beschwerdeführer eine Kopie des fremdsprachigen Dokuments samt Originalbriefumschlag zu den Akten. L. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2008 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere legte sie dar, dass der Beschwerdeführer in C._______ über ein Beziehungsnetz verfüge sowie als Kind und vor der Ausreise dort gelebt habe. Für ihn als ledigen, jungen und gesunden Mann sei es zumutbar, zu seinen Verwandten nach C._______ zurückzukehren. Er müsse nicht zwingend zur Mutter und Schwester nach D._______ reisen. Hinsichtlich der geltend gemachten befürchteten Übergriffe durch Drittpersonen erwähnte die Vorinstanz, die nordirakischen Behörden seien schutzwillig und schutzfähig. Es stehe eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung. M. In seiner Replik vom 10. Juni 2008 (Datum Poststempel) wandte der Beschwerdeführer ein, er habe, seit er sich erinnern könne, in D.________ gelebt. Mit den eingereichten Lebensmittelcoupons habe er bewiesen, dass er in C._______ über keine Bezugspersonen, sondern nur über entfernte Verwandte verfüge, zu denen er seit seiner Kindheit keinen regelmässigen Kontakt gepflegt habe. Zudem befürchte er im Nordirak aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für das Saddam-Regime Verfolgungshandlungen. Damit habe er begründete Furcht vor einer Verfolgung in D._______ und im Nordirak. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach D-882/2008 Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2006 auf die Beschwerde verzichtete, ist die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Januar 2006 in Rechtkraft erwachsen. Damit sind die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die Anordnung der Wegweisung nicht Gegenstand einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. 4. Indessen hat die Vorinstanz die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges anlässlich der von ihr verfügten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nochmals geprüft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in voller Kognition darüber zu befinden hat. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das D-882/2008 Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit D-882/2008 beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Gestützt auf die kürzlich erfolge Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, welche im veröffentlichten Urteil BVGE 2008/4 festgehalten ist, kann im heutigen Zeitpunkt in den drei erwähnten nordirakischen Provinzen von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. Unter diesen Umständen lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, bei den nordirakischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Dabei vermag seine Angabe, er werde wegen der Tätigkeit seines verstorbenen Vaters für die frühere Zentralregierung unter Saddam Hussein von den nordirakischen Behörden verfolgt, nicht zu überzeugen, zumal er selber – gestützt auf seine Aussagen – mit den Behörden keine Probleme hatte (Akte A1/8 S. 5) und nicht als ehemaliger Angehöriger der Baath-Partei oder des früheren Zentralregimes zu betrachten ist. Gemäss der zuvor erwähnten neuen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht hätte der Beschwerdeführer selbst für den Fall, dass er der ehemaligen Baath- Partei zugerechnet würde, nicht mit einer generellen Gefährdung zu rechnen. Für diese Einschätzung spricht im Übrigen, dass er nach seiner Flucht aus D._______ unbehelligt während einiger Zeit in C._______ bei seinen Verwandten gelebt habe. Aus diesem Grund kann ihm nicht – wie im Beschwerdeverfahren dargelegt – geglaubt werden, er sei bei seiner Familie unbeliebt und man wünsche ihm den Tod. Mit einer Behandlung, welche gegen die EMRK oder die FoK verstiesse, hat er somit bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht zu rechnen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-882/2008 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 5.4.3 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts – fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei. Dies treffe insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich – wie der Beschwerdeführer – allein in der Schweiz D-882/2008 aufhielten, zu. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus C._______, sei ebenso wie seine Eltern dort geboren und verfüge dort über ein Beziehungsnetz. Weitere Verwandte würden dort leben und er selber habe sich zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern vor der Ausreise auch dort aufgehalten. Selbst wenn seine Familie in der Zwischenzeit wieder nach D._______ zurückgekehrt sei, wohin der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei, werde eine Rückkehr nach C._______ als zumutbar erachtet. Zudem verfüge er über ausreichende Berufserfahrung als Schweisser und aus den Akten seien keine gesundheitlichen Probleme eruierbar. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach C._______ seine Existenz selber in die Hand nehmen könne. 5.4.4 In der Beschwerdeschrift wurde zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nicht aus C._______, sondern aus D._______ stamme, weshalb für ihn der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Er habe dort weder eine Bezugsperson noch eine Unterkunft und könne sich somit keine Existenz sichern. Die allgemeine Situation in D._______, wo sich die Mutter des Beschwerdeführers aufhalte, sei indessen prekär. 5.4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2008 bestätigte die Vorinstanz ihre in der angefochtenen Verfügung dargelegte Argumentation und ergänzte diese dahingehend, dass einzelne gewaltsame Zwischenfälle in den drei nordirakischen Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymaniya an der grundsätzlichen Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. 5.4.6 In der Replik vom 10. Juni 2008 (Datum Poststempel) wandte der Beschwerdeführer ein, er habe in D._______ gelebt, seit er sich erinnern könne. Dort würden im heutigen Zeitpunkt auch seine Mutter und Schwester leben, was er mit den nachgereichten Dokumenten – den Lebensmittelcoupons – bewiesen habe. Nach C._______ könne er nicht zurückkehren, da sich dort nur entfernte Verwandte von ihm befänden, zu welchen er keinen regelmässigen Kontakt pflege. 5.4.7 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zugestimmt werden. Gemäss seinen Angaben im erstinstanzlichen D-882/2008 Verfahren ist er ebenso wie seine Eltern in C._______ geboren und hat dort während der ersten sieben Jahre gelebt. Erst im Jahr 1990 zog die Familie nach D._______ um. Die Angabe in der Beschwerdeschrift, er stamme aus D._______, kann somit nicht geteilt werden. Im Juli 2005 – zwei Monate vor der Ausreise – kehrte die Familie nach C._______ zurück und lebte in einem gemieteten Haus neben ihren Verwandten, welche ihnen die Möbel von D._______ nach C._______ transportierten (vgl. Akte A1/8 S. 1 und 3 sowie Akte A7/17 S. 1, 3 f.). Bei dieser Sachlage vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seit seiner Kindheit keine regelmässigen Kontakte zu seinen in C._______ lebenden Angehörigen gepflegt und diese wünschten ihm aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters den Tod, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er und seine nächsten Angehörigen mit den Verwandten – insbesondere dem Onkel des Beschwerdeführers, der gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren sehr hilfsbereit war – vor der Reise in die Schweiz in einer engeren Beziehung stand als er im Beschwerdeverfahren angab und mit seinem Geburtsort C._______ vor der Reise in die Schweiz nach wie vor verbunden war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm sein Onkel – und allenfalls weitere Verwandte – bei der Rückkehr nach C._______ erneut behilflich sein werden. Somit kann er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz in C._______ zurückgreifen, selbst wenn seine Mutter und seine Schwester zwischenzeitlich nach D._______ zurückgekehrt sein sollten, was indessen aufgrund der abgegebenen Kopie einer Lebensmittelmarke zu bezweifeln ist, wie nachfolgend erörtert wird. Aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Faxkopie einer Lebensmittelmarke können keine Vorteile zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da aufgrund der Beschaffenheit der erwähnten Kopie ohnehin nur von einem sehr beschränkten Beweiswert auszugehen ist. Der Kopie kann – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – nicht entnommen werden, dass sich seine Mutter und Schwester wieder in D._______ aufhielten. Vielmehr ergibt sich aus der Übersetzung, dass das Familienoberhaupt der abgegebenen Lebensmittelmarke nicht genannt wird, die bevollmächtige Person männlichen Geschlechts ist und die Lebensmittelmarke aus E._______ stammt. Damit kann die Lebensmittelmarke weder von der Mutter noch von der Schwester des Beschwerdeführers stammen, da diese nicht männlichen Geschlechts sind und gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers nach D._______ in ihr eigenes Haus zurückgekehrt sein sollen (Akte B4/13 D-882/2008 S. 1). Dieses liegt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren nicht in E._______, sondern im Quartier F._______ (Akte A1/8 S. 1). Mangels übereinstimmender Angaben kann deshalb mit dem kopierten Dokument – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht bewiesen werden, dass seine Mutter und Schwester nach D._______ zurückgekehrt seien und dort dank Lebensmittelmarken überleben müssten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine mehrjährige handwerkliche Berufserfahrung als Schweisser, was ihm bei der Suche nach einer Arbeit in seinem Heimatland von Nutzen sein wird. Insgesamt ist dem jungen, ungebundenen und gestützt auf die Aktenlage gesunden Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen die Rückreise in den Nordirak nach C._______ zuzumuten. Aufgrund der starken Familienbande wird der Beschwerdeführer mit der Unterstützung seiner Verwandten rechnen können, was ihm den Aufbau einer neuen Existenz erleichtern wird. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, dass er in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr Unterschlupf bei seinen Verwandten in C._______ finden wird. 5.4.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die Verfügung der Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-882/2008 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich die Beschwerde nicht als zum vorneherein aussichtslos erwiesen hat, sind indessen in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird – gestützt auf den Verfahrensausgang – nicht entrichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-882/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 15

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