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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2010 D-8814/2007

20. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,191 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Gesuch um Fristwiederherstell...

Volltext

Abtei lung IV D-8814/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren Z._______, Montenegro, vertreten durch Martin Ilg, Gesuchsteller/Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Gesuch um Fristwiederherstellung); Verfügung des BFM vom 24. November 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8814/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Gesuchsteller/Beschwerdeführer zusammen mit seinen Familienangehörigen (Mutter und Geschwister; Geschäftsnrn. (...) und (...), N_______ sowie (...), N_______) seinen Heimatstaat am 19. April 2005 und gelangte über ihm unbekannte Länder und B._______ am 23. April 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er und seine Familienangehörigen gleichentags in der C._______ Asylgesuche stellten. Anschliessend wurden der Gesuchsteller/Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in die D._______ transferiert. Am 4. Mai 2005 wurde er dort summarisch befragt. Auf Anfrage des BFM vom 23. Mai 2005 teilte das (...) gleichentags mit, dass der Gesuchsteller/Beschwerdeführer und weitere Familienmitglieder beim Ausländeramt in E._______ erfasst gewesen und diese am (...) nach unbekannt fortgezogen seien, wobei es sich bei der Mutter des Gesuchstellers/Beschwerdeführers und bei zwei seiner Geschwister (F._______ und G._______) um abgelehnte Asylbewerber handle. Am 30. Mai 2005 führte die Vorinstanz in der D._______ direkte Bundesanhörungen mit dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer, seiner Mutter und seiner Schwester H._______ durch. Dabei führte der Gesuchsteller/Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichen Gründe wie seine Mutter in deren Asylverfahren an (vgl. nachstehende Ausführungen). Der Gesuchsteller/Beschwerdeführer wies überdies auf die schwierigen Lebensumstände in seiner Heimat und die Unmöglichkeit, die Schule besuchen zu können, hin. Die aus I._______ (dem heutigen J._______) stammende Mutter des Gesuchstellers/Beschwerdeführers machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie und ihre Familie gehörten der Ethnie der Roma an. In den Jahren (...) bis (...) habe sie in B._______ gelebt. Anschliessend habe sie sich vom (...) bis Ende des Jahres (...) in K._______ aufgehalten, wo ihre Kinder L._______, M._______, F._______ und N._______ auf die Welt gekommen seien, und sei daraufhin in ihre Heimat zurückgekehrt, wo sie in I._______ und an anderen Orten gewohnt hätten. Am (...) seien sie nach K._______ zurückgekehrt und hätten anschliessend bis im Jahre (...) D-8814/2007 dort gelebt. Während ihres zweiten Aufenthaltes in K._______ seien ihre Kinder G._______, O._______ sowie die Zwillinge P._______ und Q._______ geboren. Nach Ablehnung ihres Asylantrages in K._______, welche die Nichtverlängerung ihrer "Duldung" zur Folge gehabt habe, hätten sie das Land verlassen müssen, weshalb sie am (...) zusammen mit ihren Kindern - jedoch ohne ihren Partner, von dem sie sich im (...) getrennt habe - in ihre Heimat zurückgekehrt sei. Kurz nach ihrer Rückkehr sei das Zelt, in welchem sie gelebt hätten, von Unbekannten in Brand gesteckt worden, wobei sich die Kinder F._______, P._______, O._______ und G._______ teilweise schwere Verbrennungen zugezogen hätten und - so vor allem im Falle von G._______ - im Spital hätten behandelt werden müssen. Den Vorfall habe sie bei der Polizei zur Anzeige gebracht. In der Folge hätten sie sich zu ihrer Schwester R._______ nach S._______ begeben, wo sie mehrere Monate geblieben seien. Etwa zwei Monate nach dem Brandanschlag sei sie nach I._______ zurückgekehrt, um sich einen Pass ausstellen zu lassen. Im Zug sei sie von zwei Männern bedrängt worden, welche ihre Geldbörse hätten stehlen wollen. Einer der Männer habe sie mit einem Messer verletzt, worauf sie zu Boden gefallen und von einem Polizisten in Zivil, der ihr zu Hilfe geeilt sei, in Spitalpflege gebracht worden sei. Nach einem zweiwöchigen Spitalaufenthalt habe sie daraufhin den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht, wobei sie - da sie die Identität der Täter nicht gekannt habe - Anzeige gegen Unbekannt habe erstatten müssen und die Polizei deswegen auch nichts habe unternehmen können. Ferner seien sie als Angehörige der Roma in ihrer Heimat sozialen Benachteiligungen ausgesetzt; beispielsweise sei es ihren Kindern nicht möglich gewesen, die Schule zu besuchen und sie habe keine Sozialhilfe erhalten. Da sie in ihrer Heimat keine Zukunft mehr gesehen habe, habe sie sich zur erneuten Ausreise entschlossen. Mit Verfügung des BFM vom 31. Mai 2005 wurden der Gesuchsteller/Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 13. Oktober 2006 ersuchte das BFM das (...) in E._______ um Einsicht in die Asylakten des Gesuchstellers/Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen. Diese Akten gingen am 26. Oktober 2006 beim BFM ein. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 9. November 2006 wurde dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer und seinen Familien- D-8814/2007 angehörigen zu den relevanten Sachverhalten dieser Akten das rechtliche Gehör gewährt. Der Gesuchsteller/Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen liessen die ihnen eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen. B. Mit Verfügung vom 24. November 2006 - eröffnet am 28. November 2006 - lehnte das Bundesamt die Asylgesuche des Gesuchstellers/Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Asylvorbringen des Gesuchstellers/Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen den Voraussetzungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Zudem sei ein Vollzug der Wegweisung nach Montenegro als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten. C. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2007 beantragten der Gesuchsteller/Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen, es sei die von ihrer Seite unverschuldet verpasste Beschwerdefrist wiederherzustellen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung erst rechtskräftig zu eröffnen und die Beschwerde sei materiell zu behandeln, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung beizugeben und die Ausländerbehörde des Aufnahmekantons sei anzuweisen, ihnen bis zum Gesuchsentscheid den Aufenthalt in der Schweiz zu erlauben und von Vollzugsmassnahmen abzusehen. D. Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2007 wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt. E. Mit Eingaben vom 2. Februar 2007 und 5. März 2007 wurden ärztliche beziehungsweise (...) Berichte betreffend den Gesuchsteller/Beschwerdeführer und seinen Bruder G._______ eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. Januar 2008 D-8814/2007 wurde dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Februar 2008 wurde dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. H. Mit Entscheid vom 5. August 2009 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend H._______ als gegenstandslos geworden ab, da sie gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörden unbekannten Aufenthaltes war und sich laut Auskunft der Mutter des Gesuchstellers/Beschwerdeführers irgendwo in K._______ aufhalte (vgl. [...]). I. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 16. März 2010 wurde das (...) um Erstellung eines Sozialberichtes betreffend die Familie des Gesuchstellers/Beschwerdeführers ersucht, da bei der Prüfung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die minderjährigen Kinder respektive Geschwister des Gesuchstellers/Beschwerdeführers insbesondere das Kindeswohl zu berücksichtigen sei. J. Mit Schreiben vom 20. April 2010 und Ergänzung vom 27. April 2010 gingen die Unterlagen des (...) - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - betreffend die Situation der Familie im Allgemeinen und Anhaltspunkten bezüglich der Integration der einzelnen Kinder in der Schweiz beim Bundesverwaltungsgericht ein. K. Den Akten zufolge wurde der Gesuchsteller/Beschwerdeführer gemäss D-8814/2007 Rapport (Auflistung deliktisches Verhalten in der Schweiz und deren Sanktionen). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ebenso ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für den Entscheid über Gesuche nach Art. 24 VwVG. 1.2 Aufgrund der Volljährigkeit des Gesuchstellers/Beschwerdeführers L._______ wird er aus dem zu beurteilenden Gesuchs- und Beschwerdeverfahren seiner Mutter und der übrigen Geschwister (vgl. [...]) abgetrennt und über sein Verfahren wird separat im vor liegenden Urteil entschieden. 2. 2.1 In der Rechtsmitteleingabe stellt der Gesuchsteller/Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und begründet dieses damit, dass seine Mutter T._______ in ihrer Asylsache niemanden mandatiert habe. Sein Grossvater, den seine Mutter auf der Flucht in B._______ getroffen habe, habe offensichtlich im (...) einen Rechtsvertreter beauftragt. Indessen sei seine Mutter schon lange volljährig gewesen. Der negative Asylentscheid sei in der Folge lediglich an die Adresse des angeblichen Rechtsvertreters, der jedoch nie Kontakt mit seiner Mutter gehabt habe, zugestellt worden. Seine Mutter habe vom ablehnenden Asylentscheid erst durch Zufall bei der Zustellung der Ausreisevorladung erfahren. 2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ist Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist, dass ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hinder- D-8814/2007 nisses ein entsprechendes Gesuch einreicht und die versäumte Rechtshandlung vornimmt. 2.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Fristwiederherstellungsgesuch rechtzeitig gestellt wurde. Die versäumte Rechtshandlung wurde nachgeholt, indem gleichzeitig eine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht wurde. Auf das Gesuch ist somit einzutreten. 2.4 Ein Fristversäumnis ist gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG nur dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen, welche dann vorliegen, wenn der objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 10 ff. zu Art. 24). 2.5 Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Argumentation bezüglich des Fristwiederherstellungsgesuchs vermag nicht zu überzeugen. So wird aus der in den Akten liegenden und von der Mutter des Gesuchstellers/Beschwerdeführers handschriftlich unterzeichneten Vollmacht (vgl. A14/1) deutlich, dass diese am (...) den in (...) domizilierten (...) mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren beauftragt hatte. Der Rechtsvertreter nahm in der Folge mit dem BFM Kontakt auf, um seine Teilnahme an der direkten Anhörung der Mutter des Gesuchstellers/Beschwerdeführers mitzuteilen, an welcher dieser denn auch teilnahm (vgl. A13/2 und A17/10). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist jedoch aus anderen Gründen gutzuheissen: Infolge des im massgeblichen Zeitraum erfolgten Todes des Rechtsvertreters war die Mutter des Gesuchstellers/Beschwerdeführers unverschuldet verhindert, rechtzeitig von der angefochtenen Verfügung des BFM Kenntnis zu nehmen und innerhalb der Be- D-8814/2007 schwerdefrist eine entsprechende Beschwerde zu erheben, weshalb diese Umstände das Versäumnis einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung zu entschuldigen vermögen. 2.6 Somit ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutzuheissen. Da der Gesuchsteller/Beschwerdeführer im Weiteren zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, ist auf die ansonsten formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen bezüglich des Vorfalls, wonach ihr Zelt von Unbekannten in Brand gesetzt worden sei und sich mehrere D-8814/2007 Kinder dabei Verbrennungen zugezogen hätten, sowie des Übergriffs auf die Mutter des Beschwerdeführers im Zug, wo man diese mit einem Messer angegriffen und verletzt habe, als man ihr die Geldbörse habe stehlen wollen, seien als asylirrelevant zu erachten. So würden sich in den Akten keine konkreten Hinweise finden, dass die Übergriffe aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen geschehen wären. Hinsichtlich der verweigerten Auszahlung von Sozialhilfe und des Umstands, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister nicht in die Schule von S._______ hätten gehen können, sei festzuhalten, dass dieses Vorgehen seitens der Behörden rechtsstaatlich legitim gewesen sei. So habe die Mutter des Beschwerdeführers nach ihrem Aufenthalt in K._______ offensichtlich keine gesetzliche Berechtigung zum Empfang von Sozialhilfe gehabt und der Beschwerdeführer und seine Geschwister hätten sich in I._______, wo sie bei der Geburt registriert worden seien, zur Einschulung melden müssen. Diese Vorbringen seien demnach nicht asylrelevant. Zur angeführten allgemeinen Benachteiligung der Roma führte die Vorinstanz an, dass am 7. März 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der Nationalen Minoritäten Gesetzeskraft erlangt habe, wobei auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien. Zwar sei dieses Gesetz in den Bezirken und Kommunen noch nicht vollumfänglich umgesetzt worden, weshalb die Roma im täglichen Leben Benachteiligungen ausgesetzt werden könnten, die aber wegen fehlender Intensität in der Regel nicht asylrelevant seien. Vorliegend hätten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ausser den oben als nicht asylrelevant erwogenen Vorbringen keine weiteren konkreten Behelligungen seitens der Behörden ihres Heimatstaates geltend gemacht. Nach dem Gesagten würden sich diese Vorbringen als nicht asylrelevant erweisen. 5.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ein, seine Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund des dargelegten Sachverhaltes als überwiegend wahrscheinlich belegt. Er und seine Familienangehörigen seien wegen der angeführten Schwierigkeiten in ihrer Heimat einer fortgesetzten unerträglich schikanösen Behandlung unzweifelhaft ausgesetzt gewesen. Weiter seien sie aufgrund der willkürlichen Vorgehensweise der heimatlichen Behörden respektive Sicherheitskräfte Übergriffen schutzlos ausgesetzt. D-8814/2007 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die mit zutreffender Begründung dargelegte Einschätzung der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Bezüglich der beiden Vorfälle (Brandstiftung am Zelt, welche Verbrennungen einzelner Geschwister des Beschwerdeführers zur Folge gehabt habe; versuchter Diebstahl der Geldbörse im Zug verbunden mit Angriff und Verletzung der Mutter des Beschwerdeführers durch Messerstiche) hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass keine Hinweise bestehen, wonach diese Vorkommnisse auf einem in Art. 3 AsylG genannten Grund beruhen. Zudem begründen diese Vorkommnisse - in Berücksichtigung der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 begründeten Praxisänderung hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie) - keine Asylrelevanz. So kann keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Zudem ist vorliegend von einer grundsätzlich funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur in Montenegro auszugehen, welche den Gesuchstellenden/Beschwerdeführenden zur Verfügung steht und es ihnen grundsätzlich ermöglicht, durch Inanspruchnahme von Polizei und Justiz gegen allfällige Bedrohungen vorzugehen. Vorliegend kann denn auch vom Schutzwillen der montenegrinischen Behörden ausgegangen werden, zumal die Mutter des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge nach jedem Vorfall (Zeltbrand und Überfall im Zug) bei der Polizei eine Anzeige erstattete, diese jedoch wegen unbekannter Täterschaft nicht habe aktiv werden können (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 6 unten). Dies kann den staatlichen Behörden jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Lage der Roma in Montenegro zwar als schwierig, aber nicht als derart gravierend eingestuft werden muss, als dass Angehörige dieser Minderheit dort mit Verfolgung in asylrelevanter Weise rechnen müssten. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Montenegro durch den Bundesrat am 1. Januar 2007 als „safe country“ d.h. als verfolgungssicherer Staat erklärt wurde. Eine begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Nachteilen ist bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. D-8814/2007 Der Beschwerdeführer bringt weiter auch nichts vor, das die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bejahte Legitimität der staatlichen Weigerung, seiner Mutter Sozialhilfe auszurichten und ihm sowie seinen Geschwistern in S._______ den Schulbesuch zu gestatten, in Frage stellen würde und zu einer anderen Würdigung dieser Sachverhaltselemente in asylrechtlicher Hinsicht führen müsste. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung oder über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-8814/2007 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Montenegro ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Montenegro lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-8814/2007 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der Roma an und hat vor der Ausreise während einiger Zeit in J._______ respektive S._______ gelebt. Hinsichtlich der generellen Situation der Roma in Montenegro kann grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers, welcher sich während seines bisherigen Lebens nur rund zwei Jahre in seiner Heimat und die übrige Zeit in Westeuropa (K._______, Schweiz) aufhielt, mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet jedoch einen Vollzug der Wegweisung aus folgenden Gründen dennoch als zumutbar: So halten sich gemäss Angaben der Mutter des Beschwerdeführers ein Onkel sowie eine Tante in seinem Heimatland auf, welche ihn bei einer Reintegration werden unterstützen können. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch während einiger Monate vor seiner erneuten Ausreise im Jahre 2005 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bei seiner Tante in S._______ aufgehalten (vgl. A3/11, S. 3 und 7). Sodann verfügt er in diversen (...) Ländern über weitere Onkel und Tanten mit gefestigtem Aufenthaltsstatus (vgl. A3/11, S. 3 f.). Diese können den Beschwerdeführer (zumindest) finanziell unterstützen, was angesichts des Kaufkraftunterschiedes zwischen diesen Ländern und Montenegro - wie die Vorinstanz zu Recht erwog - bereits mit kleinen Beträgen effektiv geschehen kann. Allenfalls käme auch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in Betracht. Weiter kann sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seinen volljährigen Brüdern A. (Geschäftsnr. [...]; N_______) und E. (Geschäftsnr. [...]; N_______) begleiten und unterstützen lassen, zumal deren Beschwerden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums ebenfalls abgewiesen werden. D-8814/2007 7.3.3 Hinsichtlich der mit Eingaben vom 2. Februar 2007 und 5. März 2007 eingereichten medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer, wonach dieser (Darlegung Behandlung) behandelt worden sei und woraus eine Beeinträchtigung dessen (...) Gesundheitszustandes ersichtlich wird, ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht. Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren (Nennung Beweismittel und Diagnose), müsste diesem Umstand mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch (...) Massnahmen entgegengewirkt werden, so dass eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden vermieden würde. Somit würden auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal es ihm zumutbar ist, für die Behandlung seiner allenfalls heute noch bestehenden Leiden auf die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes und familiäre Hilfe zurückzugreifen, was, wie oben dargelegt wurde, möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, der in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung trat, nach Montenegro vorliegend zu bejahen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-8814/2007 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Jedoch liegen in casu Gründe in der Sache vor (vgl. Ziffer 1.2 oben), die es als unverhältnismässig erscheinen lassen, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Es ist daher auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-8814/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gutgeheissen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - U._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 16

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