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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2009 D-879/2008

19. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,984 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. ...

Volltext

Abtei lung IV D-879/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-879/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 1. August 2007 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 6. August 2007 vom BFM im EVZ B._______ befragt und am 19. November 2007 vom BFM in C._______ zu seinen Asylgründen angehört. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er sei Angehöriger der Dioula-Ethnie und habe seit seiner Kindheit bis im Juni 2007 im Quartier D._______ in Abidjan gelebt. Ende 2003/Anfang 2004 sei er in D._______ von der Polizei festgenommen und in einen Wald in E._______ gebracht worden, wo er angeschossen und geschlagen worden sei. Er sei von Mitarbeitern des IKRK, die gerade dort vorbeigefahren seien, ins Spital in F._______ gebracht worden, wo er drei Wochen lang geblieben sei. Anfang 2007, als er in D._______ unterwegs gewesen sei, habe ihn die Polizei anlässlich einer Identitätskontrolle wiederum festgenommen und ihn in eine Haftanstalt im Quartier G._______ gebracht, wo ihm seine Identitätskarte weggenommen und er während fünf Monaten festgehalten sowie geschlagen worden sei. In der Folge sei er ohne Auflage wieder freigelassen worden. Einige Zeit später sei er in D._______ erneut in eine Kontrolle der Polizei geraten. Diese habe ihn festgenommen und in ein Gefängnis gebracht, wo er während zweier Monate festgehalten worden sei. Nach seiner Freilassung habe er festgestellt, dass er an einer Augenkrankheit leide. Auf Anraten seiner Tante habe er schliesslich am 25. Juli 2007 sein Heimatland verlassen. Mit der Hilfe eines Schleppers sei er von Abidjan in ein unbekanntes Land in Europa geflogen, von wo er mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist sei. C. Mit Eingabe vom 26. November 2007 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender ärztlicher Bericht vom 23. November 2007 dem BFM eingereicht. D-879/2008 D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 - eröffnet am 21. Januar 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich und ungenügend substanziiert seien. Beispielsweise sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine genauen Festnahme- und Freilassungsdaten anzugeben oder einen typischen Tagesablauf seiner Haft zu schildern. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Abidjan zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Wegweisung in die Elfenbeinküste sei nicht zumutbar, da er "viermal durch Zufall als Dioula und wegen seines Namens (...) festgenommen" worden sei. Er sei aufgrund der erlebten Verschleppung sowie der beiden langen Festnahmen traumatisiert, weshalb ein Leben in der Elfenbeinküste zu belastend für ihn sei. Im Übrigen leide er unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen, die auch die Ärzte in der Schweiz nicht alle mit Sicherheit diagnostizieren könnten. Es würden sich weitere medizinische Untersuchungen aufdrängen. Zudem könne er mit seinen Augenproblemen nicht arbeiten, was ihm eine Existenzsicherung in der Elfenbeinküste nicht erlauben würde. Überdies leide er unter einer Depigmentierung seiner Augen, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von der übrigen Bevölkerung gemieden werde, was zusätzlich soziale und psychische Probleme nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer stellte ausserdem die Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses in Aussicht. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2008 bei. F. Mit Eingabe vom 22. Februar 2008 (Poststempel) wurden mehrere den D-879/2008 Beschwerdeführer betreffende ärztliche Berichte des Inselspitals Bern dem BFM eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, das in Aussicht gestellte Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzureichen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht drei ihn betreffende ärztliche Berichte, datiert vom 11. September 2007, 16. Oktober 2007 und 18. Februar 2008, ein. J. Mit Eingabe vom 24. März 2009 überwies das BFM dem Bundesverwaltungsgericht drei den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Berichte, datiert vom 16. Oktober 2007 (identisch mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht), 19. Januar 2009 sowie 15. März 2009. K. Mit Schreiben vom 17. April 2009 reichte der Beschwerdeführer den bereits vom BFM überwiesenen ärztlichen Bericht vom 15. März 2009 dem Bundesverwaltungsgericht ein. L. Mit Schreiben vom 30. April 2009 reichte der Beschwerdeführer die vormals schon dem Gericht zugestellten ärztlichen Zeugnisse vom 16. Oktober 2007 und 19. Januar 2009 sowie zusätzlich einen Bildbericht D-879/2008 vom 19. Januar 2009 und einen Pathologie-Bericht vom 20. Januar 2009 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Beschwerdebegehren ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit D-879/2008 lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. Aus diesen Gründen besteht für das Gericht kein Anlass, auf die Vorbringen in der Beschwerde im "Asylpunkt I" auf Seite 3 ff. näher einzugehen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder D-879/2008 glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat keine für die Feststellung seiner Personalien tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, weshalb seine Identität somit nicht feststeht und dadurch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist. Deshalb vermag der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft zu machen, dass er wegen seines Namens als Rebell bezeichnet, festgenommen und geschlagen worden ist. Zudem vermag er die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche, die vom Gericht zu bestätigen sind, mit seinen Beschwerdevorbringen nicht zu entkräften, zumal er die Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat. Abgesehen davon hat sich die Situation in der Côte d'Ivoire seit der Unterzeichnung des innerivorischen Abkommens von Ouagadougou (2007) kontinuierlich verbessert (vgl. dazu das Ouaga IV-Zusatzabkommen vom Dezember 2008), so dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen seiner Ethnie keine Nachstellungen zu befürchten hat. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-879/2008 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in der Côte d'Ivoire zum Schluss gekommen, dass dort keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, so dass eine Rückführung dorthin als nicht generell unzumutbar betrachtet werden müsse. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Rückkehr nach Abidjan in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge Männer, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar zu erachteten sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und über keine Beziehungen zu Abidjan verfügen, müsse jedoch in jedem Einzelfall eine detailliertere Analyse der Situation der Region aus der sie stammen und auch ihrer individuellen Situation durchgeführt werden (vgl. a.a.O. E. 8.2 und 8.3). 4.3.3 Der Beschwerdeführer hat seit seiner Kindheit bis kurz vor seiner Ausreise aus der Côte d'Ivoire im Quartier D._______ in Abidjan gelebt. Deshalb kann die in E. 4.3.2 erwähnte, sich auf Abidjan beziehende Rechtsprechung auch auf den Beschwerdeführer angewendet werden, weshalb seine Rückkehr - falls keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr sprechen - grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. In den Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern seien gestorben. Zudem sei sein einziger Bruder ein Rebell und lebe in H._______. Dem ist entgegenzuhalten, dass seine Aussagen zum Tod der Eltern zweifelhaft sind, da es dem Beschwerdeführer nicht einmal möglich war, den Todeszeitpunkt seiner Eltern ungefähr anzugeben (act. A 11/24 S. 20), was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich dabei doch um sehr einschneidende Ereignisse. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in Abidjan leben. Gemäss eigenen D-879/2008 Aussagen des Beschwerdeführers leben ausserdem ein Freund von ihm in Abidjan sowie eine "Tante" in I._______ (act. A 11/24 S. 5, 7). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland, insbesondere in Abidjan, entgegen seinen Vorbringen durchaus über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner Rückkehr bei Bedarf unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmittelschrift vor, eine Rückkehr ins Heimatland sei für ihn auch aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, da er unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen leide. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er wegen Sehbeschwerden, Bauchbeschwerden, rascher Ermüdbarkeit und Gewichtsverlust in der Schweiz in ärztlicher Behandlung war. Im ärztlichen Bericht vom 18. Februar 2008 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis im Dezember 2007 mit Medikamenten gegen eine latente Tuberkulose behandelt worden ist. Gleichzeitig wurde auch erwähnt, dass bezüglich der Sehbeschwerden und der Tuberkulose keine Behandlung mehr nötig sei. Aus dem ärztlichen Bericht vom 15. März 2009 lässt sich entnehmen, dass der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers gut sei und er gegenwärtig nicht in einer medizinischen Behandlung stehe. Zudem wurde festgehalten, dass aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine medizinische Behandlung im Heimatland des Beschwerdeführers spreche. In Anbetracht der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme mehr hat, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24). Allfällige weitere Nachkontrollen respektive Nachbehandlungen könnten auch in Abidjan durchgeführt werden, wo die medizinische Versorgungslage zufrieden stellend ist. Aufgrund des soeben ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung in der Rechtsmittelschrift - auch zuzumuten, in seinem Heimatland als Automechaniker zu arbeiten, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, so wie er es schon vor seiner Ausreise getan hat. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215 begründete Praxis, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird). Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift überdies geltend, eine Rückkehr in die Côte d'Ivoire sei für ihn auch deshalb D-879/2008 nicht zumutbar, da er von den dort erlebten Festnahmen und Inhaftierungen traumatisiert sei. Da die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden sind, ist diese Behauptung nicht zu hören. Gleich verhält es sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Depigmentierung seiner Augen bei einer Rückkehr in sein Heimatland unter sozialen und daraus erwachsenden psychischen Probleme zu leiden hätte, weshalb eine Rückkehr auch aus diesem Grund nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer hat wegen der Depigmentierung anlässlich der Anhörung vom 19. November 2007 keine Probleme im Heimatland geltend gemacht. 4.3.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland, insbesondere nach Abidjan, in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher insgesamt als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel D-879/2008 verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-879/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12

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