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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2010 D-8743/2007

26. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,635 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Nov...

Volltext

Abtei lung IV D-8743/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], C._______, geboren [...], D._______, geboren [...], Irak, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. November 2007 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8743/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 16. August 2007 und gelangten via die Türkei und weitere ihnen unbekannte Länder am 4. September 2007 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Z._______ vom 11. September 2007 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 22. Oktober 2007 wurden die Beschwerdeführenden (Eltern) vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich seit 2003 für die PCDK (Parti Carasari Demokrati; Kurdistan - Demokratische Lösung Kurdistans) engagiert und deswegen Probleme bekommen. Er sei im Jahr 2005 und 2007 kurzfristig festgehalten worden. Am 31. Juli 2007 sei ihm die Stelle als Direktor einer Abendhandelsschule in X.________ gekündigt worden. Man habe ihn als einfachen Lehrer an eine andere Schule (zurück-) versetzt. Auch habe er sich mehrmals durch ein ihn verfolgendes Auto beobachtet gefühlt. Ebenfalls im Jahr 2007 hätten Unbekannte zweimal (März und Juni) versucht, seine Tochter zu entführen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte, wie ihr Mann seit 2003 einfaches Mitglied der PCDK gewesen zu sein. Probleme deswegen habe sie aber keine gehabt. Sie sei wegen der Situation ihres Mannes in die Schweiz gekommen. Vor diesem Hintergrund hätten sie ihr Heimatland verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 30. November 2007 – eröffnet am 4. Dezember 2007 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. Der Beschwerdeführer habe sowohl unterschiedliche Angaben zu den beiden Festnahmen als auch widersprüchliche, unglaubhafte und unsubstanziierte Angaben im Zusammenhang rund um die Um- D-8743/2007 stände seines geltend gemachten politischen Engagements gemacht. Die Entlassung als Schuldirektor respektive die (Rück-) versetzung als einfacher Lehrer an eine andere Schule sei asylrechtlich unbeachtlich. Gleich verhalte es sich sowohl in Bezug auf die erwähnten die Tochter betreffenden Entführungsversuche (Übergriffe Dritter), wo gestützt auf eine Anzeige hin polizeiliche Hilfe nicht verweigert worden sei, als auch im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer erwähnten und als unangenehm empfundenen Beobachtungen durch Dritte, habe dieser – obschon möglich – eine Anzeigeerstattung unterlassen. Der Vollzug der Wegweisung in die nordirakische Provinz Suleimaniya sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon, von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2010 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 15. Februar 2010 ohne Einräumung eines Replikrechts zugestellt. D-8743/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- D-8743/2007 lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen, weil die im massgeblichen Zeitpunkt gut 10-jährige Tochter der Beschwerdeführenden nicht zu den ihr widerfahrenen Erlebnissen befragt worden sei; dasselbe gelte für den bald 12-jährigen Sohn. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss dem vom Bundesamt im Internet zugänglich gemachten Handbuch des Asylverfahrens urteilsfähige Kinder selbständig angehört werden und für die Beurteilung, ob ein Kind urteilsfähig sei, vorerst auf die in der Empfangsstelle gemachte Einschätzung abgestellt werden kann. Dabei wird erfahrungsgemäss die Urteilsfähigkeit von Kindern in Bezug auf das Asylverfahren ab etwa vierzehn Jahren in der Regel vermutet (vgl. Handbuch Asylverfahren BFM Kap. F § 4 S. 11). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das BFM die geltend gemachten Entführungsversuche der Tochter nicht in Abrede stellte, sondern die Asylrelevanz der entsprechenden Ereignisse verneinte. Nach dem Gesagten geht der erhobene Einwand fehl, wonach das BFM durch die unterlassene Befragung der Kinder der Beschwerdeführenden den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass die Vorinstanz weder im Asylnoch im Wegweisungspunkt auf das Kindeswohl eingegangen ist. Zwi schen der Einreise in die Schweiz respektive dem Stellen der Asylgesuche und dem Erlass der angefochtenen Verfügung lag lediglich eine Zeitspanne von etwas mehr als zwei Monaten, weshalb sich Ausführungen im vorliegenden Fall zur Frage des Kindeswohls im Sinne der Rechtsprechung als marginal erwiesen respektive der Verzicht auf entsprechende Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist (vgl. auch nachstehend E. 6.4.3). Bei dieser Sachlage ist der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessendem neuen Entscheid abzuweisen. 4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführenden aufge- D-8743/2007 zeigt. Die den Beschwerdeführenden vom BFM vorgeworfenen Unstimmigkeiten halten einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. Ohne im Einzelnen darauf näher einzugehen – die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erweisen sich hauptsächlich als Behauptungen, Mutmassungen, unbehelfliche Erklärungsversuche oder nachträgliche Anpassungen an den Sachverhalt – ist zur Veranschaulichung im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten politischen Exponiertheit wegen seiner Kadermitgliedschaft bei der im kurdischen Gebiet verbotenen PCDK und den ihm daraus möglicherweise resultierenden (asylrechtlichen) Benachteiligungen bloss festzuhalten, dass die diesbezüglichen Schilderungen als überzeichnet respektive in den Akten keine Stütze findend zu werten sind. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung unter anderem, falls man festgenommen werde, sei man dankbar, wenn man überhaupt rauskomme. An anderer Stelle wiederum gab er im Zusammenhang mit den geltend gemachten kurzfristigen Festnahmen zu Protokoll, im Jahre 2005 sei er ohne Auflagen freigelassen worden und im Januar 2007 habe man ihn "mit Respekt" behandelt und er habe nach ungefähr eineinhalb Stunden – nachdem er eine Art Versprechen unterzeichnet habe – wieder gehen können. Kaum nachvollziehbar erscheint in diesem Kontext weiter die Aussage, wonach auch der Parteichef sowie "Wir ... alle zusammen" (gemeint sind die Kaderleute der PCDK) festgenommen und nur dank Einmischung aus Bagdad freigelassen worden seien. Dass den nordirakischen Behörden die Zusammenhänge einer solchen Vorgehensweise verborgen geblieben wären, respektive sie die entsprechenden Schlussfolgerungen aufgrund eines solchen Vorfalls nicht hätten ziehen können, erstaunt insbesondere unter dem Blickwinkel, dass es sich bei der PCDK doch um eine im Nordirak verbotene Partei handelt, welche ihre Büros in den Zentralirak (Kirkuk, Mosul, Bagdad) verlegen musste, um als legale Organisation von dort aus operieren zu können (vgl. A12/18 S. 10, 11 und 12). Vor dem Hintergrund der kurzen Dauer der jeweiligen Festnahmen sowie der unmissverständlichen Aussage des Beschwerdeführers, in der Zeit nach der ersten Festnahme (2005) und derjenigen im Januar 2007, nie irgendwelche Probleme mit Leuten des Sicherheitsdienstes gehabt zu haben (vgl. A12/18 S. 12), müsste diesen angeblichen Freiheitseinschränkungen ohnehin auch die asylrechtliche Relevanz aufgrund der mangelnden Intensität der Eingriffe abgesprochen werden. Auch vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers vielmehr den Eindruck einer konstruierten Geschichte, wenn die Behörden über sein angeblich politisches Engagement seit D-8743/2007 Mai/Juni 2007 Kenntnis gehabt und als erste Massnahme ihm deswegen die Stelle als Schuldirektor gekündigt haben sollen, um ihm für den 1. Oktober 2007 eine andere Stelle als Lehrer in einem kleinen Dorf anzubieten. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge seit dem Zeitpunkt der Kündigung (31. Juli 2007) bis zur Ausreise (16. August 2007) irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen verneinte (vgl. A12/18 S. 8) und die Versetzung an eine andere Schule wiederholt lediglich als "Erniedrigung" bezeichnete, was aber – in Bestätigung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen – noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes zu bewirken vermag. Die auf Beschwerdestufe in Kopie eingereichten Beweismittel zur Mitgliedschaft in der PCDK sind aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit ebenfalls nicht geeignet, eine Gefährdung der Beschwerdeführenden aufzuzeigen. 4.3 Aus den geltend gemachten Nachstellungen seitens unbekannter Dritter (Entführungsversuche der Tochter, wiederholte Beobachtungen und Verfolgung des Beschwerdeführers in einem Auto) können die Beschwerdeführenden in asylrechtlicher Hinsicht auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist unbestritten, dass der Staat den Beschwerdeführenden anbegehrte Hilfe zuteil kommen liess und eine solche auch im Falle künftiger Ereignisse in Aussicht stellte. Wenn nun die Beschwerdeführenden nicht beabsichtigen, aus welchen Gründen auch immer, staatliche Hilfe bei durch Dritte erwachsenen Benachteiligungen in Anspruch zu nehmen, so ist das die persönliche Angelegenheit der Beschwerdeführenden. Allfällige aus der Unterlassung resultierende negative Konsequenzen haben demzufolge sie zu tragen und können nicht dem Staat zum Vorwurf gemacht werden. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mangels näherer Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden erübrigen sich weitere Erörterungen. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, ei ner solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. D-8743/2007 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-8743/2007 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 210 f.). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-8743/2007 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort ge lebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). An dieser Lageeinschätzung vermögen die in der Beschwerde erwähnten Hinweise auf Publikationen von Organisationen wie UNHCR, Amnesty International, ECRE und SFH, insbesondere der zitierte Bericht der SFH vom 22. Mai 2007, nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter auch die SFH und das UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., D-8743/2007 Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). 6.4.3 Die Beschwerdeführenden gehören als Familie mit Kindern zu einer Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Vollzuges grosse Zurückhaltung angebracht ist. In casu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden (Eltern) gemäss eigenen Angaben seit der Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2007 in Suleimaniya gelebt haben. Beide ver fügen über Berufe, die sie während Jahren ausgeübt haben; der Beschwerdeführer zuletzt als Schuldirektor einer Handelsschule und die Beschwerdeführerin als Buchhalterin. Die noch an die Eltern gebundenen Kinder waren im Zeitpunkt der Einreise rund 11 ½ (Jewar) respektive 10 (Jaliane) Jahre alt und in ihrem bloss etwas mehr als zweieinhalb Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz kann nicht eine Entwurzelung in Bezug auf das Heimatland erblickt werden, was einen Vollzug der Wegweisung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367 ff.). Ferner können die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr auf ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen (A1/9 S. 3 und A2/9 S. 3), das ihnen bei allfälligen Anfangsschwierigkeiten unterstützend zur Seite stehen und einer Reintegration förderlich sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie beispielsweise eine hohe Arbeitslosigkeit, nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ehemaligen ARK keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter respektive begünstigender Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht – Wegweisungshindernisse individueller Art werden von den Beschwerdeführenden keine geltend gemacht – als zumutbar zu erachten. D-8743/2007 6.5 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger Reisepässe und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerdeführenden indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig sind, kann davon ausgegangen werden, dass sie prozessual bedürftig sind. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführenden werden demzufolge keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) D-8743/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 13

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