Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8719/2010 Urteil vom 17. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Togo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2010 / N_______.
D-8719/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl�gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Weg�weisung nach Italien verfügte und den Beschwerdeführer – unter An�drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver�lassen, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. August 2010 mit Ur�teil des Bundesverwaltungsgerichts D-6068/2010 vom 1. September 2010 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2010 nach Italien über�stellt wurde, wo er sich bis zum 27. Oktober 2010 aufhielt, dass er am 27. Oktober 2010 im B._______ erneut um Asyl nachsuchte und dort am 8. November 2010 summarisch befragt wurde, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Oktober 2008 und am 25. November 2008 von den italienischen Be�hörden daktylosko�pisch erfasst worden war, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______vom 8. No�vem�ber 2010 zur Begründung seines Asylge�suchs die gleichen Gründe wie in seinem ersten Asylgesuch geltend mach�te (Probleme mit den hei�mat�lichen Militärbehörden; Vorwurf, für die Opposition zu arbeiten), dass dem Beschwerdeführer am Ende der Befragung im B._______ das rechtliche Ge�hör zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmass�lich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegwei�sungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asyl�gesuch nicht ein�ge�treten wer�de, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM am 23. November 2010 Italien um Übernahme des Be�schwerdeführers ersuchte,
D-8719/2010 dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 – eröffnet am 16. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das neuerliche Asylgesuch nicht ein�trat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Be�schwerdefrist anord�nete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent�scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aus�hän�di�gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be�schwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, ein Eurodac-Vergleich und die Aussagen des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass dieser am 22. Oktober 2008 und am 25. November 2008 in Italien ein Asylge�such eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2010 nach C._______ über�stellt worden sei und sich danach nach D._______ begeben habe, wo er sich bis zu seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 27. Oktober 2010 auf�ge�halten habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi�schen der Schweizerischen Eidgenossen�schaft und der Europäi�schen Ge�meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu�ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkom�men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De�zem�ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen�schaft, der Re�publik Island und dem Königreich Norwegen über die Um�set�zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kri�terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe�gen ge�stell�ten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers innert der festgelegten Frist nicht beantwortet hät�ten, von einer Zustimmung zum Ersuchen ausgegangen werden kön�ne,
D-8719/2010 dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dessen Aussagen jedoch die Rückführung nach Italien nicht zu ver�hindern vermöchten, zumal er sich bezüglich seiner persönlichen Si�tuation beziehungsweise hinsichtlich der angeführten Bedrohung und eines Übergriffs durch Jugendliche in D._______ zwecks Erhalts von Schutz an die italienischen Behörden wenden könne, sollte er weiterhin von Drittpersonen bedroht werden, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 Be�schwerde gegen diese Verfügung einreichte und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa�che an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung sowie – sinngemäss – die Anweisung an die Vorinstanz, ihr Recht zum Selbsteintritt aus�zu�üben, be�antragte, dass er in prozessua�ler Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir�kung der Beschwerde er�such�te, dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Ver�zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen an�führ�te, sein Asylgesuch sei in Italien abgelehnt worden, obwohl er gute Gründe für seine Schutzbedürftigkeit vorgebracht habe, und bei einer Rückkehr nach Italien werde er dort ständig kontrolliert und ausgegrenzt, dass er in Italien überdies keine Unterkunft habe und es sogar für ei�nen gesunden Mann wie ihn unzumutbar sei, dort zu bleiben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 22. Dezember 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2010 beim Bun�des�ver�waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D-8719/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end�gül�tig über Beschwerden ge�gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent�scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver�wal�tungs�ge�richts�ge�set�zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun�desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be�sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be�ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be�schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be�schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un�vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter�li�cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be�zie�hungs�weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine sol�che handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be�gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif�tenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über�prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be�schwer�deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor�instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent�scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü�fung enthält, die angefochtene Verfügung
D-8719/2010 aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl�su�chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch�führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu�stän�dig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers und die Ein�lei�tung eines Asylverfahrens in Italien fest�stehen und er diesen Sachver�halt auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung seines neuerlichen am 27. Oktober 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest�legung der Kriteri�en und Verfah�ren zur Bestimmung des Mit�glied�staats, der für die Prü�fung eines Asylan�trages zuständig ist, den ein Staats�an�gehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat ge�stellt hat [Dublin-II-VO], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch�führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 23. Novem�ber 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 8. Dezember 2010 un�beantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Itali�ens ge�mäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so�ge�nann�ten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbe�son�dere geltend macht, in Italien beim Zugang zu einer Unterkunft Schwierigkeiten sowie ständigen behördlichen Kontrollen ausgesetzt zu sein, von der italienischen Bevölkerung ausgegrenzt und von Ju�gendlichen behelligt und bedroht worden zu sein, dass bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6068/2010 vom 1. September 2010 festgehalten wurde, dass Italien sowohl Sig�na�tarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht�linge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. No�vem�ber 1950 zum Schutze der Menschen�rechte und Grund�freiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
D-8719/2010 dass in casu weiterhin keine konkreten An�haltspunkte vorliegen, wo�nach sich Italien nicht an die daraus resultieren�den völkerrechtlichen Ver�pflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Un�terbringung von den italie�ni�schen Behörden nach wie vor bevorzugt behandelt wer�den und sich – neben den staat�lichen Strukturen – auch zahlreiche pri�vate Hilfs�or�ga�ni�sa�tionen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an�neh�men, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Be�treuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass es diesbezüglich dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich al�len�falls mittels einer Hilfsorganisation respektive juristischer Hilfe um die Durchsetzung seiner Ansprüche respektive um Schutz vor Über�grif�fen seitens Dritter zu bemühen, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er�sicht�lich sind, der Be�schwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszu�gehen ist, das BFM hätte Ver�anlassung zu einem Selbst�eintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die ent�spre�chenden Be�dingungen näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts�be�wil�ligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol�chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei�sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem�nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über�stel�lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
D-8719/2010 zustän�di�gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass�nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Er�wägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vor�liegenden Sachver�halts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb�lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan�gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor�gängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wir�kung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor�schusses gegenstandslos werden, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-8719/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf�er�legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns�ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi�ge kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: