Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D8692/2010 law/rep/sps Urteil v om 1 5 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Kolumbien, c/o Schweizerische Vertretung in Bogotá, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2010 / N (…).
D8692/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine kolumbianische Staatsangehörige aus E._______ mit aktuellem Wohnsitz in Bogotá – stellte am 1. Juni 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Bogotá für sich und ihre Familie ein schriftliches Asylgesuch, das sie – auf entsprechende Zusatzfragen der Botschaft vom 3. Juli 2009 hin – mit Eingabe vom 13. Juli 2009 ergänzte. B. Mit Begleitschreiben vom 3. August 2009 übermittelte die Schweizerische Vertretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. C. Mit via die Schweizer Botschaft in Bogotá zugestellter Zwischenverfügung vom 25. Mai 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D. Am 29. Juni 2010 ging der Schweizerischen Vertretung in Bogotá eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 28. Juni 2010 zu. E. Die Beschwerdeführerin machte in den Eingaben vom 1. Juni 2009, 13. Juli 2009 und vom 28. Juni 2010 im Wesentlichen geltend, sie habe im Alter von 12 Jahren ihren damaligen Wohnort, F._______, Departement Huila, verlassen müssen, weil Angehörige der Rebellenorganisation FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de
D8692/2010 Colomba / Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) sie zu rekrutieren versucht hätten. Mehrere ihrer Onkel seien von Mitgliedern der Guerilla getötet worden. Überdies seien in den 1990er Jahren zwei Brüder ihres Ehemannes seitens Angehöriger paramilitärischer Gruppierungen getötet worden, weil der Familie ihres Ehemannes Kollaboration mit der Guerilla vorgeworfen worden sei. Im März des Jahres 2001 habe sie einen Drohanruf erhalten, wobei ihr vorgeworfen worden sei, sie sei eine Informantin des Militärs. Ende des Jahres 2001 habe sie sich von G._______ (Departement Huila) nach Bogotá begeben, weil sie vernommen habe, ihre Verfolger würden sie suchen, um sie zu töten. In der Folge habe sie auch in Bogotá mehrmals ihren Aufenthaltsort wechseln müssen, da sie immer wieder telefonische Drohanrufe erhalten habe. Im Jahre 2006 sei sie kurze Zeit nach F._______ zurückgekehrt. Die Guerilla habe sie dort allerdings vor die Alternative gestellt, in ihre Reihen zu treten oder den Ort innerhalb von 12 Stunden zu verlassen. Das habe sie veranlasst, unverzüglich nach Bogotá zurückzukehren. Im März 2008 sei ihr Ehemann in der Gemeinde H._______ (Departement Meta) von der paramilitärischen Gruppierung "Águilas Negras" beschuldigt worden, Informant des Militärs zu sein, weshalb er sich nach Bogotá begeben habe. Am 9. Mai 2009 hätten sie Unbekannte in Bogotá aufgesucht und nach ihrem Ehemann gefragt. Die Unbekannten hätten ihr andeutungsweise geraten, nach einem neuen Ehemann Ausschau zu halten, da ihrem jetzigen Ehemann kein langes Leben mehr beschieden sein werde. Ende Mai 2009 habe ihr Ehemann auf seinem Telefon einen Drohanruf erhalten. Im Juni 2009 seien sie und ihr Ehemann von Mitgliedern der FARC in ihrem Wohnquartier verfolgt worden, wo sie gemeinsam einen Imbissladen geführt hätten. Dieser Vorfall habe sie veranlasst, ihre Erwerbstätigkeit einzustellen. Sie habe die Verfolgung bei der Staatsanwaltschaft, dem Innen und Justizministerium, der Rechtsschutzstelle des kolumbianischen Volkes und bei der Polizei gemeldet, worauf sie in das Schutzprogramm für intern Vertriebene des kolumbianischen Innen und Justizministeriums aufgenommen worden seien. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann machten geltend, verwandtschaftliche Beziehungen zur Schweiz zu haben. F. Mit via Schweizer Botschaft in Bogotá versandter und ihnen am 18. November 2010 eröffneter Verfügung vom 26. Oktober 2010 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
D8692/2010 Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gegeben seien und sie die Möglichkeit erhalten hätten, sich dazu zu äussern. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen fest, soweit die Beschwerdeführenden behaupteten, seitens der Guerillabewegung FARC bedroht worden zu sein, sei festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts und Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne dessen Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. So seien sie in das Schutzprogramm für intern Vertriebene des Innen und Justizministeriums aufgenommen worden. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Da es sich bei den Beschwerdeführenden überdies nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, sei nicht anzunehmen, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Die Beschwerdeführenden hätten zwar geltend gemacht, bereits mehrmals ihren Wohnort gewechselt und auch in Bogotá Drohungen von Seiten der FARC und von Unbekannten erhalten zu haben. Nichtsdestotrotz bestehe für sie die Möglichkeit, sich an einen anderen Ort in einer anderen Region Kolumbiens zu begeben, wo sie nicht bekannt seien und sich so zumindest mittelfristig der Verfolgung von Seiten der FARC und der Unbekannten entziehen könnten. Demzufolge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften dementsprechend auch nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht. G. Mit am 7. Dezember 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Bogotá eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 30. November 2010 (Posteingang beim
D8692/2010 Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2010) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2010 Beschwerde. Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2010 und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden namentlich aus, angesichts der täglichen zahlreichen Morde in Kolumbien könne faktisch nicht davon die Rede sein, dass die heimatlichen Sicherheitskräfte in der Lage seien, die Staatsbürger wirksam vor Gewaltakten zu schützen. Die Tatsache, dass sie ihren Wohnort innerhalb Kolumbiens bereits mehrere Male gewechselt hätten, ohne ihre Verfolger abschütteln zu können, widerlege letztlich auch die Annahme der Vorinstanz, wonach ihnen die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offenstünde. Der Möglichkeit, in einem anderen Land Lateinamerikas um Schutz zu ersuchen, stünden ihre limitierten finanziellen Ressourcen sowie die Tatsache entgegen, dass die FARC auch in zahlreichen Ländern dieser Gegend aktiv sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
D8692/2010 (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 4.2. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden von der Schweizerischen Vertretung in Bogotá nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch vom 1. Juni 2009 und der diesem folgenden Eingabe vom 13. Juli 2009 schriftlich dargelegt und dokumentiert. Ausserdem wurde ihnen danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 25. Mai 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Sie haben von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge mit ihrer vom 28. Juni 2010 datierenden Eingabe denn auch Gebrauch gemacht, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 25. Mai 2010 als auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – angesichts
D8692/2010 der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die Schweizerische Vertretung in Bogotá keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hinaus hat das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 25. Mai 2010 als auch in seiner Verfügung vom 26. Oktober 2010 hinlänglich zum Ausdruck gebracht, welche Gründe es dazu verhalten haben, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzuweisen beziehungsweise ihnen die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen (vgl. Sachverhalt Bst. C und F). Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E 8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 6. 6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Gemäss den Angaben der
D8692/2010 Beschwerdeführerin in deren ergänzender Eingabe vom 13. Juli 2009 lebt ein älterer Bruder ihres Ehemannes in Venezuela. Im Weiteren hat das BFM zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde nichts zu ändern, sie hätten aus finanziellen Gründen keine Möglichkeit, in einem anderen lateinamerikanischen Land um Schutz zu ersuchen, zumal auch die Reise in die Schweiz grundsätzlich durch die Beschwerdeführenden persönlich zu finanzieren wäre. Im Weiteren ist aus den Akten ersichtlich, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, welche aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 6.2. Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis die Frage, ob die Beschwerdeführenden in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären beziehungsweise ob sie allenfalls innerhalb ihres Heimatlandes über eine valable innerstaatliche
D8692/2010 Fluchtalternative verfügen würden, offengelassen werden. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da diese am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der Schutzsuche insbesondere in den Nachbarstaaten Kolumbiens haben. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D8692/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung in Bogotá und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: