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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2010 D-865/2010

22. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,092 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-865/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Februar 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Nigeria, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-865/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 17. Dezember 2009 auf dem Seeweg verliess und nach einer zweiwöchigen Schifffahrt in ein ihm unbekanntes Land gelangte, von wo aus er seine Reise via ihm unbekannte Länder fortsetzte und am 7. Januar 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, dass er am 14. Januar 2010 im D._______ befragt und am 29. Januar 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, sein Adoptivvater sei am 14. August 2008 an einem Herzinfarkt verstorben, er jedoch erst nach dem Tod seines Adoptivvaters erfahren habe, dass seine Adoptiveltern nicht seine leiblichen Eltern gewesen seien, dass er von seinem verstorbenen Adoptivvater ein Haus geerbt habe, womit seine Adoptivmutter nicht einverstanden gewesen sei, dass ihn seine Adoptivmutter nie gemocht habe, er aber nicht gewusst habe, dass sie ihn offenbar gehasst habe, denn sie habe an einem Abend im November 2009 versucht, ihn zu vergiften, dass ihm an dem besagten Abend das zubereitete Nachtessen zu Boden gefallen sei, worauf sein Hund das Mahl verspeist habe, dass er aufgrund des anschliessenden anormalen Verhaltens seines Hundes einen Tierarzt aufgesucht habe, dass dieser nach Untersuchung von Tier und Nahrungsprobe festgestellt habe, dass sein Hund vergiftet worden sei, dass er herausgefunden habe, dass sich an jenem Tag seine Adoptivmutter im Haus aufgehalten habe, worauf ihm klar gewesen sei, dass ihn seine Adoptivmutter zu töten versucht habe, D-865/2010 dass zudem während seiner Abwesenheit der Freund seines Gärtners von drei bewaffneten Unbekannten getötet worden sei, weshalb er sich nach dem Vorgefallenen entschlossen habe, das Land zu verlassen, dass er am 1. Januar 2009 aus Nigeria ausgereist sei, sich nach E._______ begeben und dort ungefähr elf Monate gearbeitet habe, nach F._______ zurückgekehrt sei und noch am gleichen Tag, d.h. am 17. Dezember 2009, Nigeria verlassen habe, dass während seines Aufenthalts in E._______ ein Freund einen Drohbrief bekommen habe, wonach er nur noch wenige Tage zu leben habe, falls er den Beschwerdeführer nicht ausliefere, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2010 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, er sei nicht bereit, solche Ausweisdokumente vorzulegen, dass ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeiten dazu - zu werten sei, wie der Beschwerdeführer die Reise von seinem Herkunftsland nach E._______ und von dort via Nigeria nach Europa habe bewältigen können, dass er diesbezüglich ausgeführt habe, er sei ohne Reisedokumente von Nigeria nach E._______ und von dort erneut via Nigeria bis in die Schweiz gelangt, ohne unterwegs kontrolliert worden zu sein, dass diese Angaben realitätsfremd und der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, dies vor allem in Anbetracht der hohen Bussen, die Schiffseigner bei der Entdeckung von papierlosen Mitreisenden zu gewärtigen hätten, und zudem die Kontrollen in den Häfen diesbezüglich sehr streng seien, da sämtliche Schengen-Vertragsstaaten ge- D-865/2010 mäss dem Schengener Abkommen verpflichtet seien, die restriktiven EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus weder den Namen des Schiffes noch die Flagge, unter welcher das Schiff nach Europa gefahren sei, gewusst habe, dass ihm auch nicht bekannt gewesen sei, ob das Schiff ihn direkt in die Schweiz gebracht habe, dass solche Aussagen grundsätzlich als unglaubhaft einzustufen seien und zum Schluss führen würden, dass der Beschwerdeführer anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt sein müsse, dass sein Aussageverhalten vermuten lasse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden Dokumenten nicht feststehe, dass sich nebst den festgestellten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs beziehungsweise der Reisemodalitäten auch in den asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche finden würden, dass er bezüglich Zeit-, Datum- und Personenangaben widersprüchliche Angaben gemacht und diese Widersprüche auf Vorhalt hin nicht habe aufzulösen vermögen, dass er zudem anlässlich der Erstbefragung ausgesagt habe, ein Freund habe ihm den Drohbrief gezeigt, welchen jener erhalten habe, indessen anlässlich der Direktbefragung erklärt habe, dass ihm sein Freund bloss davon erzählt habe, er selber aber den Brief nie gesehen habe, dass zudem verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers als unplausibel zu werten seien, so leuchte nicht ein, weshalb er nicht in eine andere Region Nigerias zu fliehen vermocht habe, weil er dort ge- D-865/2010 mäss eigenen Angaben niemanden gekannt habe, wohl aber nach E._______, wo er ebenfalls über keine Kontakte verfügt habe, dass seine Aussage, wonach er nicht in E._______ habe bleiben können, weil es einfach sei, ihn in einem afrikanischen Land zu erwischen, unglaubhaft sei, dass auch seine Angaben zur behaupteten Bedrohungssituation durch seine Adoptivmutter und deren Söhne als unlogisch zu qualifizieren seien, dass die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers Hinweis darauf seien, dass er sich bei seinen Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze, dass es sich jedoch - selbst wenn die Schilderungen glaubhaft wären bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen um Übergriffe privater Dritter handle, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, Anzeige zu erstatten, und somit den nigerianischen Behörden die Möglichkeit genommen habe, ihn zu schützen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft seien, weshalb es sich erübrige, auf weitere, zahlreich vorhandene Unstimmigkeiten einzugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes D-865/2010 vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass D-865/2010 das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, D-865/2010 dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente anlässlich der Kurzbefragung erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen (vgl. A 1/12, S. 4 f.), dass er sich in seinem Heimatland nicht habe ausweisen müssen, weil er ja die Landessprache spreche (vgl. A 1/12, S. 5), dass es in Afrika nicht so wie in Europa sei, wo es überall Kontrollen gebe (vgl. A 1/12, S. 5), dass er nichts unternommen habe bezüglich der Beschaffung von Dokumenten zur Belegung seiner Identität, da er niemanden habe, den er anrufen könne (vgl. A 7/14, S. 2), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenhält, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden- Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, D-865/2010 wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz insgesamt sowie insbesondere mit den Ausführungen des BFM bezüglich der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen Aussagen auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt in rudimentärer Weise wiederholt aufführt sowie rügt, bei der Anhörung vom 29. Januar 2010 habe der Dolmetscher nicht übersetzt, was er gesagt habe, dass der Dolmetscher aggressiv gewesen sei und ihm bedeutet habe, nicht mehr in seine Augen zu schauen, dass die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche vermutlich konstruiert seien und er gegen falsche Rückübersetzungen protestiere, zudem habe man offensichtlich die ihm zugesagten Korrekturen nicht angebracht, dass seine Eindrücke von der Hilfwerksvertretung Caritas bestätigt worden seien, was aus der entsprechenden Akte hervorgehe, dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit sämtlicher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder Anmerkungen unterschriftlich bestätigte, dass der Beschwerdeführer keine Einwände bezüglich der Kurzbefragung vom 14. Januar 2010 im D._______ vorbringt, dass betreffend die direkte Anhörung dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung zu entnehmen ist, dass {.....} (vgl. A 7/14, S. 14), dass aus der Bestätigung der Hilfswerkvertretung gleichzeitig hervorgeht, dass {.....}, dass daraus unschwer abzuleiten ist, dass der Sachbearbeiter der englischen Sprache mächtig ist, und aus den Anmerkungen der Hilfswerksvertretung hervorgeht, dass dieser die Qualität der Übersetzung fortlaufend überprüfte und bei allfälligen Abweichungen zwischen der deutschen Fragestellung und der englischen Übersetzung den Dolmetscher zur Wiederholung der Frage aufforderte, D-865/2010 dass ausserdem - wie aus der vorgenannten Akte zu schliessen ist auch die Hilfswerksvertreterin der englischen Sprache mächtig ist, womit nebst dem Sachbearbeiter eine zweite englischsprachige Person bei der Anhörung anwesend war, welche die Übersetzung beziehungsweise Rückübersetzung auf deren Richtigkeit überprüfen und in ihrem Bericht dokumentieren konnte, dass dem vorerwähnten Bericht der Hilfswerksvertretung an keiner Stelle ein Hinweis zu entnehmen ist, die Rückübersetzung sei - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nicht rechtmässig erfolgt, dass im Bericht lediglich festgehalten wurde, es sei offen, inwiefern sich das Verhalten des Dolmetschers auf das Befinden des Beschwerdeführers bezüglich der Atmosphäre während der Anhörung ausgewirkt habe, dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bezeichnenderweise auch bei einer pauschalen Rüge belässt und es unterlässt, konkret und anhand von Beispielen zu erläutern, welche Stellen im Protokoll nicht seinen gemachten Aussagen entsprechen sollen, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit sämtlicher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder Anmerkungen unterschriftlich bestätigte und sich somit bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat, weshalb seine Rüge bezüglich der direkten Anhörung als unbeholfener Erklärungsversuch für die festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu werten und nicht ansatzweise geeignet ist, die zahlreich festgestellten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen auszuräumen, dass auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, D-865/2010 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, und der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer, welcher über eine zwölfjährige Schulausbildung sowie Berufserfahrung als G._______ verfügt, in seinem Heimatland auch ein soziales Beziehungsnetz aufweist, D-865/2010 dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-865/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______ mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das H._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 13

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