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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2009 D-8641/2007

7. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,260 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung de...

Volltext

Abtei lung IV D-8641/2007 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 7 . Dezember 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8641/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 28. Januar 2001 und suchte in der Schweiz am 2. Februar 2001 um Asyl nach. A.b Bei der Erstbefragung, die am 9. Februar 2001 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso stattfand, und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 20. März 2001 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von November 1994 bis Mai 1996 den Militärdienst geleistet. Im Juli 1995 habe seine Einheit bei bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK einen Kurden festgenommen. Der Kommandant habe ihm einige Tage danach befohlen, den Gefangenen zu töten. Da er sich geweigert habe, habe der Kommandant den Gefangenen vor seinen Augen mit einem Kopfschuss getötet. Er (der Beschwerdeführer) sei mit einem Monat Arrest bestraft und nachher schikaniert worden. Nach Abschluss des Militärdienstes sei er nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt in B._______ und C._______ nach Istanbul zurückgekehrt – er habe dort seit 1993 als (...) gearbeitet –, wo er von der Polizei regelmässig kontrolliert worden sei. Er sei bis zu 24 Stunden festgehalten, beschimpft und misshandelt worden. Letztmals sei er am 20. Januar 2001 auf den Posten mitgenommen und schwer geschlagen worden. A.c Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete (bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] eingereichte) Beschwerde vom 28. Februar 2003 mit Urteil vom 5. Oktober 2007 ab. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil fest, es erachte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen als im Wesentlichen glaubhaft, aber asylrechtlich nicht relevant. B. B.a Der Beschwerdeführer wandte sich mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 27. November 2007 an das Bundesamt und beantragte die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dis- D-8641/2007 positivs der Verfügung vom 27. Januar 2003. Es seien wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zuzusprechen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen eine Kopie des Erstberichts des (...) vom 18. Juli 2003, ein Verlaufsbericht des (...) vom 21. November 2007, ein Zuweisungsschreiben des (...) vom 9. November 2007 und ein Artikel aus dem Tages-Anzeiger vom 9. Oktober 2007 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 23. November 2007 bei. B.b Am 4. Dezember 2007 gelangte die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin an das Bundesamt, um das Wiedererwägungsgesuch zu ergänzen. Sie beantragte zusätzlich, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Der Eingabe lagen zwei Befragungsprotokolle aus dem Verfahren (N ...) des Bruders des Beschwerdeführers, D._______, bei. C. C.a Das Bundesamt überwies die Akten am 5. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich zur Behandlung der Eingabe als nicht zuständig erachte, handle es sich bei derselben doch vorab um ein Revisionsgesuch. C.b Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Bundesamt am 11. Dezember 2007 mit, es erachte sich als für die Behandlung der Eingabe nicht zuständig, da es sich nicht um ein Revisionsgesuch handle. Die Akten wurden an das Bundesamt retourniert. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 23. (recte: 27.) Januar 2003 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und es wurde eine Gebühr von Fr. 1'200.-- erhoben. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Dezember 2007 (Poststempel: 21. Dezember 2007) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfügungen des Bundesamtes vom 27. Januar 2003 und 20. (recte: 21.) Dezember 2007 beantragen. Eventualiter seien die Entscheide bezüglich der Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kosten- D-8641/2007 vorschusses zu verzichten. Der Vollzug der Wegweisung sei vorsorglich auszusetzen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. die Auflistung auf S. 10 derselben). F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 entsprach der Instruktionsrichter dem Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und dem Beschwerdeführer wurde zur Einreichung von in Aussicht gestellten Beweismitteln aus dem Ausland Frist bis zum 9. Februar 2008 gesetzt. G. Am 11. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei nicht in der Lage, Beweismittel für eine landesweite Suche nach ihm zu besorgen. H. H.a Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Akten am 13. Februar 2008 zur Vernehmlassung an das Bundesamt. H.b Der Beschwerdeführer liess am 14. Februar 2008 einen ärztlichen Bericht des (...) vom 12. Februar 2008 einreichen. H.c In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. H.d Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Schreiben vom 24. November 2008 übermittelte der Beschwerdeführer das seinen Bruder betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2008 (Verfahren E-3814/2006). J. J.a Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. September 2009 die Gelegenheit, einen aktualisierten ärztlichen Bericht einzureichen. J.b Am 6. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des (...) vom 1. Oktober 2009 ein. D-8641/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung D-8641/2007 beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2 3.2.1 Vorliegend machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. November 2007 geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, nachdem er vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2007 erfahren habe. Zudem habe sich die politische Situation in der Türkei seit Oktober 2007 verschlechtert. Er stellte sich auf den Standpunkt, der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich seit dem Entscheid des BFM vom 27. Januar 2003 wesentlich verändert. 3.2.2 In der von der Rechtsvertreterin verfassten Eingabe vom 4. Dezember 2007 wurde in Ergänzung zum Wiedererwägungsgesuch vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil zu Unrecht davon ausgegangen, dem Beschwerdeführer stehe in der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Das BFM sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Vorbringen unglaubhaft seien. Der Bruder des Beschwerdeführers habe in der Befragung zu seinen Asylgründen vom 10. Mai 2004 ausgesagt, er sei im August 2003 in C._______ festgenommen und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden; das entsprechende Befragungsprotokoll wurde beigelegt. Damit wurde sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beziehungsweise Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend gemacht. Das BFM übermittelte die Eingabe vom 4. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht, da in dieser keine Gründe angeführt würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2007 zum Schluss, die Eingabe vom 4. Dezember 2007 sei keine eigenständige Gesuchsschrift und es werde nicht die Überprüfung des Beschwerdeurteils vom 5. Oktober 2007, sondern der Verfügung vom 27. Januar 2003 beantragt. Es sei bei derzeitigem Stand der Akten nicht erkennbar, dass mit der Rechtsschrift vom 28. Dezember 2007 und deren Ergänzung vom 4. Dezember 2007 zur Hauptsache eine Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils vom 5. Oktober 2007 aufzuzeigen versucht werde. Die Rechtsvertreterin, der das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, verzichtete in der Folge auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs. D-8641/2007 3.2.3 Hinsichtlich der in der Eingabe vom 27. November 2007 geltend gemachten Veränderung der rechtswesentlichen Sachlage (Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Verschlechterung der allgemeinen Lage in der Türkei) und des Antrags, es sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen, hat sich das BFM zu Recht auf den Standpunkt gestellt, es liege ein Wiedererwägungsgesuch vor. Hinsichtlich des in der Eingabe vom 4. Dezember 2007 formulierten Antrags auf Asylgewährung stellt sich die Frage, ob das BFM die Angelegenheit nicht hätte als zweites Asylgesuch entgegennehmen und prüfen müssen (vgl. EMARK 1998 Nr. 1). Vorliegend wurde in der Eingabe vom 4. Dezember 2007 implizit geltend gemacht, mit dem eingereichten Befragungsprotokoll vom 10. Mai 2004 könne belegt werden, dass sowohl die Einschätzung des BFM, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, als auch die Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts, ihm stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, unzutreffend seien. Es wurden mithin keine neuen Asylgründe vorgebracht, die in einem zweiten Asylverfahren zu prüfen gewesen wären, denn die vom Bruder des Beschwerdeführers geltend gemachte Festnahme im August 2003, bei der er nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt worden sei, würde "lediglich" die von ihm geltend gemachte, vorbestandene Verfolgung belegen. Da das Bundesverwaltungsgericht sich auf den Standpunkt stellte, die Eingabe vom 4. Dezember 2007 sei nicht als Revisionsgesuch gegen sein Urteil vom 5. Oktober 2007 entgegenzunehmen, und die Rechtsvertreterin auf die Einreichung eines solchen ausserordentlichen Rechtsmittels verzichtete, durfte das BFM die Eingabe in der vorliegenden Konstellation als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gegen seine Verfügung vom 27. Januar 2003 entgegennehmen. Anders zu entscheiden hiesse, dass es im Belieben eines rechtskräftig abgewiesenen Asylbewerbers stünde, die schweizerischen Asylbehörden durch den Verzicht auf das Einreichen eines Revisionsgesuchs dazu zu veranlassen, erneut ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen. 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, es gelange entgegen der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zeit nach dem Militärdienst unglaubhaft seien. Einerseits seien diese krass unsubstanziiert, andererseits sei auch im Landeskontext nicht ersichtlich, warum er über Jahre hinweg beinahe wöchentlich auf den Posten gebracht und dort verprügelt worden sein sollte, nur weil er in der Nähe der Universität gearbeitet habe. Darüber hinaus habe er keinerlei politisches Engagement geltend gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich den jahrelangen Belästigungen nicht durch einen Wechsel des Arbeitsplatzes entzogen habe. An dieser Einschätzung D-8641/2007 vermöge auch der Hinweis auf das Dossier seines Bruders nichts zu ändern. Dessen Vorbringen, wonach er bei einer Festnahme vom Jahre 2003 nach seinem Bruder gefragt worden sei, sei vom Bundesamt ebenfalls als unglaubhaft eingestuft worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde und bei einer Rückkehr mit asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. An dieser Einschätzung ändere auch die aktuelle Lage in der Türkei nichts. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2003 lediglich eine Verdachtsdiagnose auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erfolgt sei. Eine entsprechende Behandlung sei in der Türkei möglich. Hinsichtlich der Suizidgefährdung des Beschwerdeführers werde das Bundesamt die Vollzugsbehörden anweisen, mit entsprechenden Massnahmen seinem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil vom 5. Oktober 2007 im Gegensatz zum Bundesamt von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausgegangen. Allerdings habe es festgestellt, ihm stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Sein Bruder habe unabhängig von ihm ausgesagt, er sei im August 2003 in C._______ von der Polizei festgenommen und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Aufgrund dessen könne eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht als gegeben angenommen werden. Demnach sei er als Flüchtling anzuerkennen. Bereits im vorangegangenen Verfahren sei eine Langzeittraumatisierung des Beschwerdeführers geltend gemacht worden. Die Rückschiebung eines schwer traumatisierten Menschen sei als unmenschliche Behandlung anzusehen, wenn die Traumatisierung ihren Grund in schweren Menschenrechtsverletzungen habe und eine Rückkehr die Heilung wesentlich erschwere. Die Misshandlungen, denen er während des Militärdienstes und in Istanbul ausgesetzt gewesen sei, seien als glaubhaft gemacht anzusehen. Ein Vollzug der Wegweisung würde somit eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bedeuten. Zumindest sei der Vollzug angesichts seines Gesundheitszustandes als unzumutbar zu werten, da er ihn einer konkreten Gefährdung aussetze. In der Türkei bestünden für ihn keine wirklichen Behandlungsmöglichkeiten. Es gebe dort kaum Psychiater mit Trauma-Ausbildung und nur die ganz "schweren Fälle" erhielten einen Therapieplatz. Eine Behandlung von Folteropfern könne nur erfolgreich sein, wenn die Rahmenbedingungen stimmten. Zudem bestehe bei einer Rückkehr die erhebliche Gefahr einer Retraumatisierung, weil die Betroffenen damit rechnen D-8641/2007 müssten, erneut Opfer von Gewalt zu werden. Eine Wegweisung würde die Gesundheit des Beschwerdeführers akut gefährden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht befand in seinem Urteil vom 5. Oktober 2007, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen zur Militärdienstzeit seien von einem Detaillierungsgrad, der zugunsten der Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten spreche. Auch die geltend gemachten Verhaftungen in Istanbul erschienen nicht als durchweg unglaubhaft. Es würdigte den Sachverhalt dahingehend, dass zwischen den während der Dienstzeit erlittenen Nachteilen und dem Entschluss zur Ausreise objektiv gesehen kein Kausalzusammenhang erkennbar sei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, die Befehlsverweigerung während des Dienstes könne sich darauf ausgewirkt haben, dass der Beschwerdeführer in der Folgezeit in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei. Die behaupteten Probleme in Istanbul seien durch lokale Vertreter der türkischen Sicherheitskräfte in einem örtlich eng begrenzten Umfeld verursacht worden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei in der Türkei einer landesweiten asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. 6.2 Im Wiedererwägungsverfahren wird gestützt auf die Aussagen, die der Bruder des Beschwerdeführers bei seinen Befragungen machte, D-8641/2007 vorgebracht, es bestehe entgegen der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts eine landesweite Suche nach ihm. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auch in Anbetracht der Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers erneut zum Schluss, dass aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde in der Türkei systematisch und landesweit gesucht. Seine Vorbringen betreffend die Militärdienstzeit werden zwar als glaubhaft erachtet, den Akten sind aber keine überzeugenden Hinweise darauf zu entnehmen, dass er nach Absolvierung des Militärdienstes wegen seiner Weigerung, einen Gefangenen zu erschiessen, weiteren behördlichen Massnahmen ausgesetzt war. Nach Beendigung seiner Dienstzeit im Mai 1996 lebte er viereinhalb Jahre in Istanbul. Seinen Angaben gemäss sei er dort regelmässig festgenommen worden. Bei keiner der angeblich zahlreichen Festnahmen wurde er auf die Militärdienstzeit angesprochen; man habe ihm auch sonst keinen Grund für die Festnahmen genannt. Man habe ihm weder Fragen gestellt noch Vorwürfe gemacht. Er wisse nicht, ob die Ereignisse während des Militärdienstes mit den Problemen zusammenhängen würden, die ihn zum Verlassen der Türkei bewogen hätten (vgl. act. A2/8 S. 5). Die Festnahmen in Istanbul seien erfolgt, nachdem an der nahe gelegenen Universität Aktionen durchgeführt worden seien (vgl. act. A5/20 S. 11 f.). Er sei in Istanbul nicht angemeldet gewesen, habe deswegen jedoch keine Probleme gehabt. Die Polizisten hätten ihn aufgefordert, ihnen Geld zu geben, dann würden sie ihn wieder freilassen (vgl. act. A5/20 S. 13). Wäre der Beschwerdeführer von den Behörden in seiner Heimatregion gesucht worden, weil gegen ihn ein Haftbefehl bestünde oder ein Verfahren eingeleitet worden wäre, hätte dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt, dass er von der Polizei in Istanbul an die ihn suchende Behörde überstellt worden wäre. Seinen Aussagen gemäss habe die Polizei in Istanbul jeweils seine Identität überprüft (vgl. act. A5/20 S. 14) und ihn anschliessend wieder freigelassen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befragungen nicht geltend gemacht, bei seinen in den Provinzen C._______ beziehungsweise B._______ lebenden Verwandten gesucht worden zu sein. Wäre er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Januar 2001 dort gesucht worden, hätten ihm dies seine Verwandten mit Sicherheit mitgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht wies in seinem den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Urteil vom 6. November 2008 darauf hin, das Verschwinden des Beschwerdeführers aus B._______ im Jahre 1993 könnte Fragen aufgeworfen haben, deren Klärung man (d.h. die lokalen Behörden) sich mittels Festnahme des Bruders erhofft habe. Dies scheint in der Tat die einzige Erklärung dafür zu sein, dass D-8641/2007 der Bruder nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt wurde. Wie bereits vorstehend festgehalten, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, der Beschwerdeführer sei wegen der während des Militärdienstes disziplinarisch bestraften Weigerung, einen Gefangenen zu erschiessen, nach Absolvierung des Dienstes gesucht worden, weil gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden wäre. Auch von einer systematischen Suche nach dem Beschwerdeführer in B._______ beziehungsweise C._______ oder dem Bestehen eines Haftbefehls kann nicht ausgegangen werden, da er dies von seinen Verwandten mit Sicherheit erfahren hätte und bei der kantonalen Befragung selbst aussagte, er werde in der Türkei nicht gesucht (vgl. act. A5/20 S. 14). Schliesslich ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise aus der Türkei in B._______ beziehungsweise C._______ gesucht worden, weil die Polizei von Istanbul eine landesweite Suche nach ihm initiierte. Bei den Festnahmen in Istanbul wurde dem Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss nie etwas vorgeworfen und er wurde auch nicht befragt. Aufgrund der Aktenlage scheinen die geltend gemachten Festnahmen damit zusammenzuhängen, dass die beteiligten Polizisten vom Beschwerdeführer Geld erhalten wollten, denn sie verlangten von ihm für eine Freilassung jeweils "Suppengeld" (vgl. act. A5/20 S. 13). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, der Beschwerdeführer werde in der Türkei landesweit gesucht. Aufgrund der gesamten Aktenlage bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in B._______ oder C._______ systematisch gesucht wird, weil gegen ihn ein Verfahren eröffnet oder ein Haftbefehl erlassen wurde. Gestützt wird diese Würdigung der Aktenlage dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 20. Dezember 2007 ankündigte, sein Anwalt in der Türkei werde ihm Unterlagen schicken, welche etwas über die Suche nach ihm aussagten. Im Schreiben vom 11. Februar 2008 teilte er dann mit, es laufe in der Türkei kein offizielles Strafverfahren gegen ihn, er werde "lediglich" von der Geheimpolizei gesucht, weshalb er keine Beweismittel für eine landesweite Suche nach ihm beibringen könne. Sein Bruder D._______ könne bestätigen, dass er in C._______ von der Geheimpolizei gesucht werde. Sein Bruder machte anlässlich seiner Befragung durch die kantonale Behörde vom 10. Mai 2004 geltend, er sei von der Polizei festgenommen und auf den (...)posten von C._______ gebracht worden, wo man ihn nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt habe (vgl. Befragungsprotokoll S. 9 f.). Bei einer Festnahme durch die Gendarmerie, bei der er auf den Militärposten von E._______ gebracht worden sei, habe man ihn gefragt, ob er etwas von seinem Bruder D-8641/2007 gehört habe (vgl. Befragungsprotokoll S. 11). Aus dem Kontext geht klar hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers von der lokalen Polizei beziehungsweise der Gendarmerie und nicht der Geheimpolizei festgenommen und befragt wurde. Vorstellbar ist somit, dass die lokalen Sicherheitsbehörden aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in F._______ angemeldet ist (vgl. act. A2/8 S. 1), sich aber seit Jahren kaum mehr in der Region aufhielt, dafür interessieren, was er seit seinem Weggang tat. Einerseits könnte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine belegbare jahrelange Arbeitstätigkeit in Istanbul und seinen ebenso belegbaren mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz, die sich den lokalen Behörden allenfalls stellenden Fragen befriedigend beantworten, andererseits könnte er es vermeiden, in seine Heimatregion zurückzukehren. Somit besteht hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine rechtswesentlich veränderte Sachlage, die eine andere als die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2007 vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würde. 6.5 Der in der Eingabe vom 24. November 2008 gestellte Antrag, das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers (N ...) sei zur Entscheidfindung beizuziehen, ist abzuweisen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen aus diesem Verfahren das Befragungsprotokoll vom 10. Mai 2004 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2008 vor. Damit ist der für das vorliegende Verfahren interessierende Sachverhalt als erstellt zu erachten. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG). In diesem D-8641/2007 Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8. 8.1 Aus den im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Juli 2003 erstmals beim (...) psychiatrische Hilfe in Anspruch nahm; vorher wurde er vom Hausarzt behandelt, der ihm ein Antidepressivum verschrieb. Die behandelnden Ärzte äusserten den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) mit rezidivierenden depressiven Stimmungsschwankungen und leiteten eine antidepressive Medikation ein. Im Januar 2004 wurde er ambulant hospitalisiert, nachdem er nach einer Konfliktsituation Medikamente und Alkohol eingenommen hatte und kurzzeitig bewusstlos war. Die psychiatrische Behandlung beim (...) wurde am 19. Januar 2004 beendet. Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. September 2007 wieder beim (...) an und bat um Wiederaufnahme der Behandlung. Diagnostiziert wurde eine ausgeprägte, akut reaktivierte chronische PTBS bei Status nach Inhaftierung und Foltererfahrung in der Türkei; diese Diagnose wurde später bestätigt. Nachdem er eine Einladung zum Vorsprechen bei der Fremdenpolizei erhalten habe, habe er am 2. November 2007 notfallmässig den (...) konsultiert. Am 9. November 2007 wurde er stationär in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Gemäss dem jüngsten ärztlichen Bericht sei es dem Beschwerdeführer mit grossem persönlichen Aufwand gelungen, für kurze Zeit eine gewisse psychische Stabilisierung herzustellen. Diese Stabilität sei jeweils durch polizeiliche Vorgänge (Verkehrskontrolle, Einvernahme) für mehrere Monate zerstört worden. Er leide unter ständiger Angst, allgemeiner Verunsicherung, ständigem Bedrohungsgefühl und fluchtähnlich unstetem Verhalten. Eine eigentliche therapeutische Behandlung der PTBS sei aus Kostengründen nicht möglich. Die beim (...) stattfindenden Termine entsprächen eher einer Notfallbehandlung mit gelegentlichen "Feuerlöschübungen". Der ungewisse Ausgang des Asylverfahrens stelle eine zusätzliche Bedrohung für ihn dar. Die eingenommenen angstdämpfenden Medikamente zeigten nur vorüber- D-8641/2007 gehend begrenzten Effekt. Immer wieder tauchten Gedanken von Lebensmüdigkeit und Lebensüberdruss auf. Eine Behandlung der psychischen Störungen setze eine äusserlich gesicherte Existenz voraus und benötige eine spezialisierte fachärztliche Behandlung. Die Gefahr einer unkontrollierten, selbstschädigenden Handlung bleibe bestehen, sollte der Vollzug einer Ausschaffung drohen. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hegt angesichts der eingereichten ärztlichen Berichte und der Gesamtumstände keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer unter gravierenden psychischen Problemen leidet, deren Ursachen in seinen Erlebnissen (traumatisierendes Erlebnis während des Militärdienstes; Festnahmen in Istanbul, bei denen er teilweise misshandelt wurde) in der Türkei begründet liegen dürften. Ausschlaggebend für die am 9. November 2007 erfolgte Einweisung in die psychiatrische Klinik (...) dürfte der Umstand gewesen sein, dass er sich insofern vor einer Rückkehr in sein Heimatland fürchtete, als dass er subjektiv daran glaubt, von den türkischen Behörden festgenommen und misshandelt zu werden. Den ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits durch alltägliche Ereignisse, die objektiv gesehen keine Bedrohung für ihn darstellen, "aus der Bahn geworfen wird" und einiger Aufwand betrieben werden muss, um seinen Gesundheitszustand zu stabilisieren. Obwohl das Ausmass der Befürchtungen des Beschwerdeführers angesichts des bei den im ordentlichen Verfahren durchgeführten Befragungen ermittelten Sachverhalts einer objektiven Grundlage entbehrt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2007), ist er offenbar einer objektiv gesehen vernunftgemässen Reflexion dieser Tatsachen nicht fähig. Aus ärztlicher Sicht wurde bestätigt, dass seine Ängste auch zu objektiv feststellbaren körperlichen Reaktionen führen. Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer simuliere die geltend gemachten psychischen Probleme, um einen für ihn günstigeren Entscheid zu erzwingen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme bereits im Winter 2002/2003 um ärztliche Hilfe nachsuchte. Im September 2007 meldete er sich aufgrund eines nicht mit seinem Asylverfahren zusammenhängenden Ereignisses erneut beim (...) zur Behandlung an. Es darf zwar davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland medizinisch und psychiatrisch betreut werden könnte, ein Wegweisungsvollzug in die Türkei würde ihn jedoch aus seinem gewohnten Betreuungsumfeld herausreissen und die daraus resultierende Stresssituation würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation und einer erneuten Einweisung in eine psychiatrische Klinik führen. Der angeordnete Wegweisungsvollzug ist unter diesen Umständen als unzumutbar (geworden) zu bezeichnen. D-8641/2007 8.3 8.3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs eine wiedererwägungsweise veränderte Sachlage darzutun, da ihn eine erzwungene Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt und mittelfristig in eine Situation bringen würde, die zu einer konkreten Gefährdung führte. In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Absatz 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde, sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Soweit ersichtlich, ist der Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch im Ausland zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden. Hingegen ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 ist insoweit aufzuheben, als in dieser am angeordneten Wegweisungsvollzug festgehalten wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 27. Januar 2003 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er von der Nothilfe abhängig ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, ist dem eventualiter gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 D-8641/2007 VwVG stattzugeben; es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 10.3 Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine (reduzierte) Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die von der Vorinstanz zu entrichten ist, zuzusprechen. Da seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine pauschal auf Fr. 1'000.-- festzusetzende Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 10.4 Da das Wiedererwägungsgesuch teilweise gutzuheissen gewesen wäre, ist die Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Dezember 2007 aufzuheben und das BFM anzuweisen, die erhobene Gebühr von Fr. 1'200.-- angemessen zu reduzieren. (Dispositiv nächste Seite) D-8641/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Die Verfügung vom 21. Dezember 2007 wird aufgehoben, insoweit darin am Wegweisungsvollzug festgehalten wurde. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Januar 2003 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 5. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- auszurichten. 6. Die Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Dezember 2007 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die erhobene Gebühr neu festzusetzen. 7. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 17

D-8641/2007 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2009 D-8641/2007 — Swissrulings