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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2008 D-8640/2007

25. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,497 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Volltext

Abtei lung IV D-8640/2007/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . August 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 22. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8640/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Stadt Zakho in der Nordirakischen Provinz Dohuk, welcher bis zu seiner Ausreise als _______ gearbeitet habe – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 10. November 1998 und ersuchte am 11. Dezember 1998 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung seines Gesuches machte er zur Hauptsache geltend, er habe seine Heimat verlassen, weil er mit den Islamisten in Konflikt geraten sei. Der Konflikt habe sich entwickelt, weil er den Kontakt seines jüngeren Bruders zu den Islamisten unterbunden habe und er sich selbst, trotz wiederholten Drängens, diesen nicht habe anschliessen wollen. Am 7. November 1998 sei auf ihn geschossen worden und die Islamisten wollten ihn nunmehr unbedingt töten. In der Vergangenheit habe er zudem Probleme mit dem Regime von Saddam Hussein gehabt. Er sei von 1989 bis zum kurdischen Aufstand mehrfach inhaftiert und gefoltert worden, da sein Vater Peshmerga gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht möglich gewesen, sich den Nachstellungen der Islamisten durch einen Umzug nach Mosul, wo er Verwandte habe, oder nach Bagdad zu entziehen, mithin er dort von der irakischen Regierung umgebracht worden wäre. B. Mit Verfügung vom 12. April 1999 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Hingegen nahm das BFF den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches verwies das BFF auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme begründete es mit der zum damaligen Zeitpunkt im Irak herrschenden Situation. Die Verfügung des BFF vom 12. April 1999 wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. D-8640/2007 C. Gegen den Beschwerdeführer musste verschiedentlich strafrechtlich vorgegangen werden: • Mit Strafbefehl vom 25. Juli 2003 wurde er wegen mehrfacher Drohung und Sachbeschädigung, begangen am 22. Juli 2003 auf der Gemeindeverwaltung von _______, zu einer Gefängnisstrafe von 35 Tagen verurteilt. • Mit Strafbefehl vom 8. April 2005 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 2., 3. und 4. März 2005 in der Asylbewerberunterkunft _______, zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt. • Mit Strafbefehl vom 7. April 2006 wurde er wegen geringfügiger Sachbeschädigung, begangen am 8. März 2006 in der Asylbewerberunterkunft _______, zu einer Haftstrafe von 7 Tagen verurteilt. • Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2006 wurde er wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Ladendiebstahl), begangen am 16. Mai 2006 in _______, zu einer Haftstrafe von 14 Tagen verurteilt. D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2006 wandte sich der Beschwerdeführer ans BFM – unter Verweis auf ein Schreiben des _______ [kantonale Behörde] vom 31. Mai 2006 betreffend Fehlverhalten in der Schweiz – und führte aus, er habe viele Probleme in der Schweiz gehabt, da er seit seiner Ankunft krank sei, was aber niemand verstanden habe. Er sei sehr krank, er wolle in Frieden und Ruhe leben, glaube aber nicht, dass er in der Schweiz eine Chance habe und sei sehr traurig. Seiner Eingabe legte er zwei ärztliche Kurzberichte bei: • Im Bericht von Dr. med. X._______. vom 21. Juni 2004 wird dem Beschwerdeführer attestiert, dass er an einer psychischen Erkrankung leide, welche sich vornehmlich durch Schlafstörungen ausdrücke. Die Schlafstörungen würden die bestehende Angstbeschwerden des Beschwerdeführers (Suizidgedanken, Aggressivität gegenüber anderen Mitmenschen) verstärken. • Im Bericht von Dr. med. Y._______ vom 2. Mai 2006 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme in Behandlung stehe. Er leide an nächtlichen Schlafstörungen und Angst- D-8640/2007 zuständen, so dass er in der Nacht unruhig und aufgeschreckt sei und umhergehen müsse. Zum Teil sei er auch in seiner Aggressivität ungesteuert. Das BFM bestätigte dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2006 den Erhalt seiner Eingabe und vermerkte, dass sein Schreiben ohne Folgen zu den Akten gelegt werde. E. Am 18. Juli 2006 sandte der Beschwerdeführer dem BFM ein Schreiben des _______ [medizinische Fachinstanz] vom 12. Juli 2006 zu, worin bestätigt wird, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Mai 2006 in ambulanter Behandlung befinde. Das BFM bestätigte dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2007 auch den Erhalt dieser Eingabe und vermerkte wiederum, dass sein Schreiben ohne Folgen zu den Akten gelegt werde. F. Gemäss den Akten fiel der Beschwerdeführer auch nach dem Sommer 2006 wegen verschiedener Ereignisse auf und er wurde wegen weiterer Delikte zu jeweils unbedingten Haftstrafen verurteilt: • Am 25. Oktober 2006 verfasste die Regionalpolizei _______ zuhanden _______ [kantonale Behöre] einen Bericht über aggressives Verhalten, Sachbeschädigung und Bedrohung, begangen am 22. September 2006, nachmittags, in der Asylbewerberunterkunft in _______. Am Abend des gleichen Tages habe die Polizei ein zweites Mal ausrücken müssen, da der Beschwerdeführer im Spital in _______ seine Medikamente nicht habe einnehmen wollen und das Spital fluchtartig verlassen habe. Im Bericht wurde ferner vermerkt, der Beschwerdeführer habe schon mehrfach in die Psychiatrische Klinik _______ eingeliefert und dort behandelt werden müssen. Indes habe er die Klinik jeweils wieder verlassen, um am Mittwochmorgen den Auszahlungstermin in seiner Asylunterkunft zu wahren. • Mit Strafbefehl vom 3. Januar 2007 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse verurteilt, welche zufolge Uneinbringlichkeit am 30. März 2007 in einen Tag Haft umgewandelt wurde. D-8640/2007 • Mit Strafbefehl 18. Januar 2007 wurde er wegen Sachbeschädigung, begangen am 6. Dezember 2007 in der Asylbewerberunterkunft in _______, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. • Während der Verbüssung der vorgenannten, seit dem Jahre 2006 gegen den Beschwerdeführer ausgefällten Haftstrafen wurde er – mit Strafbefehlen vom 19. und vom 20. April 2007 – wegen falschen Alarms, begangen am 12. und am 19. April 2007 im Bezirksgefängnis _______ (Betätigung des Zellen-Notknopfs), zu Haftstrafen von nochmals 3 Tagen beziehungsweise 14 Tagen verurteilt. G. Mit Schreiben vom 14. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil als grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für die aus dieser Region stammenden Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Im Falle des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass er in Zakho in der Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen sei und sich noch Familienangehörige dort aufhielten. Auch sprächen in seinem Fall keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Vor diesen Hintergrund gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. H. Der Beschwerdeführer teilte dem BFM mit Eingabe vom 27. September 2007 mit, er sei 1999 in die Schweiz gekommen, weil er politische Probleme mit der Islamischen Partei gehabt und ihm die Todesstrafe gedroht habe. Würde er jetzt in den Irak zurückkehren, wäre er tot. Er ersuche nochmals um eine Chance für einen Verbleib in der Schweiz, welche er sehr liebe. Leider könne er dies nicht beweisen, da er an einer psychiatrischen Krankheit leide. Trotz Besuchen von Kliniken in _______, _______ und _______ sei er immer noch krank. Er möchte daher wieder zu einem Psychiater in Behandlung gehen und gesund werden. Im Gefängnis Laufenburg, wo er sich zurzeit befinde, würde es ihm an Medikamenten und Kleidern mangeln. Er habe drei Arztzeugnisse ans BFM geschickt und ersuche darum, in eine psychiatrische Klinik geschickt zu werden. D-8640/2007 I. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme erneut im Strafvollzug befand (Sicherheitshaft). Dies in Zusammenhang mit neuen, indes noch nicht rechtskräftigen Verurteilungen: • Mit Strafbefehl vom 6. September 2007 wurde er wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 27. August 2007 in der Asylbewerberunterkunft in _______, zu einer Freiheitsstrafe vom 20 Tagen verurteilt, • Mit Strafbefehl vom 21. September 2007 wurde er wegen Drohung und Sachbeschädigung, begangen am 14. September 2007 auf der Gemeindeverwaltung von _______, zu einer Freiheitsstrafe vom 40 Tagen verurteilt. J. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM aufgefordert, betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme innert Frist einen Bericht des behandelnden Spezialarztes einzureichen. Am 24. Oktober 2007 reichte Dr. med. Z._______, _______, seinen Bericht vom 21. Oktober 2007 zu den Akten. Darin wird dem Beschwerdeführer – unter anderem unter Verweis auf mutmassliche Foltererlebnisse im Kindesalter sowie das Miterleben eines Bombenanschlags im Jahre 1994 – das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung attestiert (ICD-10; F43.1), sowie auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit unreifen impulsiven und dissozialen Zügen verwiesen. Weiter leide der Beschwerdeführer an Asthma. Betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass sich die psychiatrische Behandlung in der Vergangenheit in der Regel auf monatliche Gespräche beschränkt habe. Jedoch sei die Behandlung soweit erkennbar jeweils nach zwei bis drei Terminen vom Beschwerdeführer wieder abgebrochen worden. Eine psychiatrische Therapie sei höchstens bedingt oder als gar nicht möglich zu erachten. Die Erfolgsaussichten einer allfälligen Asthmatherapie würden relativiert, da der Beschwerdeführer nicht bereit sei, auf seinen Nikotinkonsum zu verzichten. Am 30. Oktober 2007 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, da er sich zurzeit im Gefängnis befinde, habe er keinen spezialärztlichen D-8640/2007 Bericht einsenden können. Der _______ habe ihm jedoch versichert, dass alles für ihn erledigt werde. Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer in der Folge am 10. November 2007 aus dem Gefängnis entlassen. Daraufhin ersuchte er das BFM am 14. November 2007 um Auskunft, ob der vom _______ in Aussicht gestellte Bericht zugestellt worden sei. Er selbst sei vom _______ nicht mehr kontaktiert worden. Diese Anfrage wurde vom BFM nicht beantwortet. K. Mit Verfügung vom 22. November 2007 – eröffnet am 4. Dezember 2007 – hob das BFM die am 12. April 1999 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 18. Januar 2008 zu verlassen. In seinem Entscheid erkannte das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei verwies es zum einen auf die rechtskräftige Abweisung des Asylgesuches, zum andern hielt es fest, aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Dem Einwand des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Rückkehr die Todesstrafe der Islamischen Partei, hielt das BFM entgegen, dass dieses Vorbringen bereits Gegenstand des seinerzeitigen Asylverfahrens gewesen sei und den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht standgehalten habe. Den Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia erkannte das BFM auch im Falle des Beschwerdeführers als zumutbar; der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in Zakho gelebt, dort als _______ gearbeitet und er verfüge eigenen Angaben zufolge mit seiner Mutter und seinen Geschwistern auch über ein familiäres Beziehungsnetz. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2007 erkannte das BFM, es lägen keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug aus medizinischer Sicht als unzumutbar erscheinen liessen. In seinen weiteren Erwägungen verwies das BFM auf die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers, wobei es schloss, er sei offenbar nicht in der Lage, sich in der Schweiz zu integrieren und die geltenden Ordnungs- und Verhaltensregeln zu respektieren. Nachdem der Beschwerdeführer erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist sei, sei auch vor dem Hintergrund seiner achtjährigen Landesabwesenheit davon aus- D-8640/2007 zugehen, dass er in der Lage sei, sich wieder in seiner Heimat zu integrieren. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer offen, von der angebotenen Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Abschliessend erkannte das BFM den Vollzug der Wegweisung auch als möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. L. Der Beschwerdeführer reichte am 23. November 2007 einen kurzen ärztlichen Bericht vom 21. November 2007 beim BFM ein: • Im Bericht von Dr. med. Y._______. vom 21. November 2007 wird – wie im Bericht vom 2. Mai 2006 – bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme in Behandlung stehe, an nächtlichen Schlafstörungen und Angstzuständen leide und in seiner Aggressivität zum Teil ungesteuert sei. M. Am 3. Dezember 2007 war der Beschwerdeführer in Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens erneut zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt worden, und zwar nunmehr zu 90 Tagen. Die Verurteilung erfolgte wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 27. und 28. November 2007 in der Asylbewerberunterkunft _______. Gemäss Bericht der Kantonspolizei vom 27. Dezember 2007 steckte der Beschwerdeführer am späten Nachmittag des gleichen Tages im Bezirksgefängnis _______ mit einem Feuerzeug die Matratze seiner Zelle in Brand, woraus sich ein Feuer mit erheblichen Folgen entwickelte; zum einen entstand grosser Sachschaden, zum andern mussten aufgrund des Brandes neben dem Beschwerdeführer auch zwei andere Gefängnisinsassen von der Polizei respektive der Feuerwehr mit Atemschutzgerät aus ihren Zellen evakuiert werden. Der Beschwerdeführer selbst erlitt eine Rauchvergiftung. N. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und erhob – dem wesentlichen Sinngehalt nach – gegen den Entscheid des BFM vom 22. November 2007 Beschwerde. In seiner Eingabe ersuchte er sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Belassung der vorläufigen Aufnahme. Dabei führte er zur Begründung an, in seiner Heimat drohe ihm von Seiten der Islamischen Partei die Todesstrafe. Im Weiteren führte er aus, dass er in der Schweiz zwar immer Prob- D-8640/2007 leme gemacht habe, wofür er sich entschuldige, er sei jedoch schwer krank, wolle eine psychische Therapie machen und wieder gesund werden. Den Akten liegt ferner eine Eingabe ans BFM vom 12. Dezember 2007 bei (Eingang beim BFM am 19. Dezember), in welcher der Beschwerdeführer um eine nochmalige Chance in der Schweiz ersucht. In der Eingabe wird ebenfalls eine drohende Todesstrafe von Seiten der Islamischen Partei im Falle einer Rückkehr in den Irak geltend macht. Daneben führt der Beschwerdeführer an, er leide an psychischen Problemen und er habe Asthma. O. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2007 wurde – der damaligen Praxis entsprechend – auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt über ein Sicherheitskonto mit hinreichender Deckung verfügte (vgl. dazu aArt. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Bestimmung per 1. Januar 2008 komplett revidiert). Gleichzeitig wurde das BFM zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2008 beantragte das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. P. Mit Eingabe vom 16. Januar 2008 verwies der Beschwerdeführer erneut auf die akute Lebensgefahr seitens der Islamischen Partei im Falle der Rückkehr und auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand. Q. Soweit ersichtlich befindet sich der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 3. Dezember 2007 – nach einer Anzeige wegen Brandstiftung, Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung – im vorzeitigen Strafantritt. Am 29. Juli 2008 wurde er vom Kanton _______ in die Sicherheitsabteilung der Strafanstalt _______ im Kanton _______ verlegt (vgl. Beschwerdeakten, act. 10). D-8640/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). 2. 2.1 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufige in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR142.20). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse D-8640/2007 im Irak – zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannt und die am 12. April 1999 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat. 2.2 2.2.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFF in seiner Verfügung vom 12. April 1999 – welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist – festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 2.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] D-8640/2007 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer indes – auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedrohungslage von Seiten einer islamischen Partei – nicht gelungen. Bereits das BFM verwies in seiner Verfügung auf verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers hin, die dieser in seinen Eingaben in keiner Weise zu relativieren vermag. Bereits für den Zeitpunkt der Ausreise erscheint damit eine Verfolgungsgefahr seitens der Islamisten nicht als glaubhaft. Zudem lässt nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegweisungsvollzug an den Herkunftsort des Beschwerdeführers – die nahe der türkischen Grenze gelegene Stadt Zakho – im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4). Im Übrigen weist der Beschwerdeführer, welcher seine Heimat vor mehr als 8 Jahren aufgrund von Streitigkeiten mit Islamisten verlassen haben will, kein Profil auf, welches auf ein über die Jahre andauerndes, konkretes Verfolgungsinteresse islamistischer Kreise an seiner Person schliessen liesse. 2.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG (vgl. dazu nachfolgend, Erw. 2.3.8) – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 S. 3818). 2.3.2 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz zur Hauptsache fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei somit grundsätzlich zumutbar. In ihren weiteren Erwägungen erkennt die Vorinstanz – auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – keine individuellen D-8640/2007 Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Das BFM verweist auf die vormalige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur und seine familiären Anknüpfungspunkte. Vor diesem Hintergrund, sowie aufgrund seines Alters geht es davon aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich in seiner Heimat wieder zu integrieren. Zudem könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 2.3.3 In seiner Beschwerdeingabe verweist der Beschwerdeführer zur Hauptsache auf seine angeschlagene psychische Gesundheit und ersucht um eine Behandlung in der Schweiz. 2.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil davon aus (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5), dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Auf der anderen Seite soll die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insb. 7.5.8). 2.3.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Zakho in der Provinz Dohuk, wo er von seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt. So waren im Zeitpunkt seiner Ausreise seine Mutter und mehrere Geschwister in Zakho ansässig und die Feststellung des BFM, es beständen familiäre Anknüpfungspunkte, wird vom Beschwerdeführer in keiner seiner Eingaben bestritten. Nachdem vom Bestehen eines sozialen Netzes auszu- D-8640/2007 gehen ist und nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise als _______ bei einem Verwandten tätig war, ist mit dem BFM davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat erneut eine tragfähige Existenz aufbauen kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz sollte ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat erleichtern. 2.3.6 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak soll – wie vorstehend angesprochen – unter anderem für Kranke nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden, da die medizinische Versorgungslage im Nordirak zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als mangelhaft bezeichnet werden muss (vgl. dazu BVGE 2008/5 insb. E. 7.5.6 S. 70 f.). Im Falle des Beschwerdeführers ist indes auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten und durch ärztliche Berichte bestätigten psychischen Probleme von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. Die vorliegenden Berichte – insbesondere der Bericht vom 21. Oktober 2007 – sprechen zwar klar für eine angeschlagene psychische Gesundheit des Beschwerdeführers. Indes geht aus den Berichten auch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines langen Aufenthalts in der Schweiz keine dauerhafte Therapie aufgenommen hat. Es ist daher zu schliessen, dass die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers zwar angeschlagen ist, im Grundsatz aber als stabil bezeichnet werden darf und für den Beschwerdeführer kein zwingender Therapiebedarf besteht. Gemäss dem Bericht vom 21. Oktober 2007 nimmt der Beschwerdeführer – in vergleichsweise niedriger Dosierung – ein bekanntes Beruhigungsmittel mit angstlösender Wirkung ein (_______), sowie ein Medikament, welches in der Psychiatrie unter anderem zur Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen eingesetzt wird (_______). Zu beiden Medikamenten sind diverse Generika erhältlich und es darf davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer gerade in seiner Heimatstadt Zakho – einem bekannten Handelsplatz an der türkisch-iraksichen Grenze – im Bedarfsfall dieselben oder vergleichbare Medikamente erhältlich sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24). Auch ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Heimatstaat dank dem vertrauten sozialen und familiären Umfeld besser ergeht, als in der Schweiz, wo er sich nicht zu integrieren vermochte. Die Angaben zur Asthmaerkrankung lassen nicht auf eine schwerwiegende Erkrankung schliessen und sprechen nicht gegen den Wegweisungsvollzug. D-8640/2007 2.3.7 Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass keine Gründe überwiegen, aufgrund welcher zu schliessen wäre, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu erkennen. 2.3.8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers der Vollzug der Wegweisung – in Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AsylG – auch dann zu bestätigt wäre, wenn der Wegweisungsvollzug aufgrund der Akten als unzumutbar hätte bezeichnet werden müssen. Der Beschwerdeführer wurde - wie oben aufgezeigt in den letzten Jahren wiederholt – insbesondere wegen Drohung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung – zu unbedingten Haftstrafen verurteilt. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer überaus leicht erregbar ist, respektive zu ungesteuerter Aggressivität neigt. Dieser Wesenszug mag in Verbindung mit seiner psychischen Erkrankungslage stehen. Der Beschwerdeführer lässt indes nicht erkennen, dass er sich einer dauerhaften Therapie unterzieht, und seine Delinquenz dürfte mittlerweile ein Ausmass erreicht haben, welches – gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AsylG – einen Ausschluss von der vorläufigen Aufname auch im Falle eines unzumutbaren Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würde. Diese Frage kann letztlich jedoch offen bleiben. 2.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak ist praxisgemäss auch als möglich zu erkennen. 2.5 Nachdem sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich erweist, ist die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. 3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- D-8640/2007 deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich jedoch der Beschwerdeführer seit Ende 2007 ununterbrochen in Haft befindet, ist – zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit – von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8640/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 17

D-8640/2007 — Bundesverwaltungsgericht 25.08.2008 D-8640/2007 — Swissrulings