Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-8622/2010
Urteil v o m 2 0 . September 2012 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
1. A._______, geb. (…), alias B._______, geb. (…), und dessen Lebenspartnerin 2. C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), alias E._______, geboren (…), alias F._______, geboren (…), beide Afghanistan, vertreten durch (…) Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. November 2010 / N (…).
D-8622/2010 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 1. September 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 10. September 2010 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 15. September 2010 (Beschwerdeführerin) zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg sowie – summarisch – zu ihren Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im EVZ G._______ wurden sie am 11. Oktober 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört und am 14. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 AsylG ergänzend befragt. A.b Die Beschwerdeführenden wurden am 21. Oktober 2010 für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. A.c Die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde I._______ ordnete für die Beschwerdeführerin, welche aufgrund ihrer möglichen Minderjährigkeit schon am 14. Oktober 2010 im Beisein einer Vertrauensperson befragt worden war, mit Beschluss vom 1. November 2010 eine Vertretungsbeistandschaft an. A.d Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien afghanische Staatsangehörige vom Volk der Tadschiken und stammten aus Herat (Provinz Herat). Der Beschwerdeführer sei nach achtjähriger Schulzeit in das (…-)geschäft seines Vaters eingestiegen und in Ausübung seiner Arbeit regelmässig in den Iran gereist. Seine Lebensgefährtin habe bis zu ihrem elften Lebensjahr die Mädchenschule des "J._______" in Herat besucht. Danach sei sie zu Hause geblieben und habe eine Koranrunde besucht.
Die Beschwerdeführenden seien einander seit ihrer frühesten Kindheit versprochen gewesen. Im Jahr 2003 sei jedoch der Vater des Beschwerdeführers von unbekannten bewaffneten Männern entführt und, mangels Bezahlung des geforderten Lösegeldes von US-$ 100'000.–, drei Tage später ermordet worden. Seither habe sich der Vater der Beschwerdeführerin gegen eine Heirat seiner Tochter mit dem Beschwerdeführer gestellt; unter dem Vorwand, seine Tochter sei dafür noch zu jung, habe dieser die nach Ablauf der eineinhalbjährigen Trauerzeit erfolgten Heiratsanträge des Beschwerdeführers beziehungsweise von dessen Mutter abgewiesen.
D-8622/2010 Im Frühjahr 2010 habe die Mutter der Beschwerdeführerin, welche die Nichte der Mutter des Beschwerdeführers sei, in Begleitung ihrer Tochter – mithin der Beschwerdeführerin – ihrer Tante einen Besuch abgestattet. Während sich die beiden Mütter unterhalten hätten, habe der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin in den oberen Stock des Hauses gewunken. Dort habe er sie gebeten, ihn am darauffolgenden Mittwoch in Abwesenheit seiner Mutter, die jeden Mittwoch einen Pilgerort aufgesucht habe, zu besuchen. Die Beschwerdeführerin sei dieser Einladung gefolgt. In der Folge hätten sich die beiden regelmässig mittwochs getroffen. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdeführerin seine Liebe gestanden und es sei auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Am Donnerstag nach dem siebten oder achten Treffen sei der Vater der Beschwerdeführerin abends sehr wütend nach Hause gekommen. Er habe seine Frau und seine Tochter verprügelt und für den folgenden Tag den Besuch eines Heiratsbewerbers für die Beschwerdeführerin angekündigt. Dieser Bewerber – ein Mann zwischen 50 und 60 Jahren namens K._______ – habe dann mit Brautgeschenken seine Aufwartung gemacht und grossen Gefallen an der Beschwerdeführerin gefunden.
Die Beschwerdeführerin sei ganz verzweifelt gewesen und habe ihren Freund, den Beschwerdeführer, in einem Brief um Hilfe ersucht. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeführerin dann ebenfalls schriftlich aufgefordert, am folgenden Mittwoch wieder zu ihm zu kommen. Bis dahin habe er in Erfahrung bringen können, dass der Vater seiner Freundin seine Tochter bei einem Kartenspiel an K._______ verloren habe, und festgestellt, dass es für sie, die Beschwerdeführenden, keine andere Möglichkeit als die Flucht gebe. Bei einem Verbleib in Afghanistan würden nämlich sowohl der Vater der Beschwerdeführerin als auch K._______ landesweit nach ihnen suchen und sie müssten – falls auch die Regierung davon erfahren würde – eine Steinigung befürchten.
Der Beschwerdeführer habe rasch einen Käufer für das von seinem Vater geerbte (…-)geschäft sowie einen Schlepper, der sie beide über die Grenze bringen solle, finden können. Bereits am folgenden Samstagmorgen seien die Beschwerdeführenden in einem Taxi nach L._______ gereist, von wo aus sie zu Fuss die Grenze zum Iran überquert hätten. In einem Auto seien sie via M._______, N._______ und O._______ nach P._______ (andere Schreibweisen: […]) gelangt, wo sie – wiederum zu Fuss – die Grenze in die Türkei passiert hätten. Bei der Weiterreise auf dem Landweg seien sie an der (…) Grenze von den (…) Behörden auf-
D-8622/2010 gegriffen und gemäss ihren Angaben daktyloskopisch erfasst worden. Sie hätten eine Wegweisungsverfügung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen erhalten und seien per Bus nach Q._______ gefahren worden. In Q._______ hätten sie sich von einem Mullah religiös trauen lassen und seien dann, in einem Lastwagen versteckt, unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gelangt.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.e Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden eine afghanische Identitätskarte im Original (Beschwerdeführer) und eine in Kopie (Beschwerdeführerin) zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 15. November 2010 – eröffnet am 16. November 2010 – lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in der westlichen Provinz Herat – wie auch in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, und in Kabul – weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden, so dass eine Wegweisung in diese Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Zudem gebe es keine individuellen Gründe, die im vorliegenden Fall gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Schliesslich sei anzumerken, dass die Beschwerdeführenden unsubstanziierte, unplausible sowie widersprüchliche Angaben zu ihren Ausreise- beziehungsweise Asylgründen gemacht hätten und ihre Vorbringen daher nicht hätten glaubhaft machen können. Ihre Aussagen seien somit nicht gesichert, weshalb es dem BFM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführenden zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es sei auch nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese – wie vorlie-
D-8622/2010 gend – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 (Poststempel: 16. Dezember 2010) – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. November 2010 – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung in der Schweiz zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – gaben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Sicherheitssituation in Herat vom 5. Mai 2010 sowie eine am 1. Dezember 2010 vom Durchgangsheim für Asylbewerber in I._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Es verwies im Weiteren auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 (Anmerkung des Gerichts: BVGE 2011/7), wonach sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart verschlechtert hätten, dass – ausser al-
D-8622/2010 lenfalls in den Grossstädten – von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auszugehen sei. In zwei weiteren Urteilen vom 28. Oktober 2011 und vom 30. Dezember 2011 habe sich das Bundesverwaltungsgericht konkret zur Situation in Herat (Anmerkung des Gerichts: BVGE 2011/38) und Mazar-i- Sharif geäussert und dabei die Sicherheitslage in den beiden Städten vergleichbar mit derjenigen in der Hauptstadt Kabul erachtet. In Anbetracht dieser Ausführungen und der individuellen Situation der Beschwerdeführenden erscheine der Vollzug der Wegweisung nach Herat zumutbar.
E.b Die Vernehmlassung vom 25. Juli 2012 wurde den Beschwerdeführenden am 14. August 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden (die zum Zeitpunkt ihrer Einreise vermutlich noch minderjährige und daher – wie oben unter Bst. A.c des Sachverhaltes festgehalten wurde – korrekt von einer Vertrauensperson an die Anhörung vom
D-8622/2010 14. Oktober 2010 begleitete Beschwerdeführerin ist mittlerweile unbestrittenermassen volljährig geworden) haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Das BFM legte in seiner angefochtenen Verfügung eingehend dar, wieso es die Vorbringen der Beschwerdeführer als nicht glaubhaft erachtete. Es wies dabei insbesondere darauf hin, die Aussagen der Beschwerdeführenden seien in den wesentlichen Punkten zu wenig konkret und differenziert sowie unplausibel und widersprüchlich.
D-8622/2010 4.1 In der Tat waren die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, die mit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers sich einstellende negative Haltung des Vaters der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer einst ausgemachten Heirat nachvollziehbar zu erklären. Beide gaben an, den Grund dafür nicht zu kennen, wobei der Beschwerdeführer die Vermutung äusserte, es liege vielleicht daran, dass er Halbwaise geworden sei (vgl. Vorakten A13, Antwort auf die Frage 37), und seine Lebenspartnerin meinte, vielleicht habe ihr Vater sie für mehr Geld verkaufen wollen oder sie bereits damals im Spiel verloren gehabt (vgl. A12, Antwort auf die Frage 31). Wie in der angefochtenen Verfügung indessen zutreffend bemerkt wurde, widerspricht die Aussage der Beschwerdeführerin derjenigen des Beschwerdeführers, wonach der Vater seiner Lebenspartnerin seine Tochter an jenem Donnerstag "verspielt" habe, an dem er sehr wütend nach Hause gekommen sei und seine Frau und seine Tochter verprügelt habe (vgl. A13, Antwort auf die Frage 51). Die in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) enthaltene Bemerkung, es liege "in der Natur der Sache", dass die Beschwerdeführenden "über die nicht geäusserten wahren Gründe des Vaters" nur hätten "Spekulationen anstellen" können, vermag nicht zu überzeugen. 4.2 Im Weiteren äusserte die Vorinstanz Vorbehalte darüber, dass die Beschwerdeführenden die erfolgten Heiratsanträge nur vage hätten beschreiben können und sich auch nicht auf die Anzahl der Anträge hätten festlegen können. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer von "mehreren" beziehungsweise von "zwei" Anträgen sprach (vgl. A1 S. 5 und A13, Antwort auf die Frage 38) und seine Lebenspartnerin zunächst nicht wusste, wie oft jener um ihre Hand angehalten habe und sich schliesslich auf "zwei, drei Male mindestens" festlegte (vgl. A12, Antworten auf die Fragen 37 f.). Andererseits erscheint es durchaus möglich, dass die beiden Beschwerdeführenden diesbezüglich keine genaueren Angaben machen konnten, weil ihre Mütter – wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 oben) bemerkt wurde – miteinander verwandt seien und sich schon zuvor regelmässig besucht haben sollen. In Bezug auf die Angaben zum Zeitpunkt des ersten heimlichen Treffens fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dieses habe vor fünf oder sechs Monaten stattgefunden (vgl. A1 S. 5), während seine Lebenspartnerin aussagte, rund vier Monate vor der Ausreise ins Elternhaus des Beschwerdeführers gegangen zu sein (vgl. A2 S. 7), um sich dann anlässlich der Anhörung vom 11. Oktober 2010 zunächst nicht daran er-
D-8622/2010 innern zu können, wann der erste Besuch stattgefunden habe, und sich erst auf wiederholtes Nachfragen hin darauf festlegte, der Besuch habe vor ungefähr sieben Monaten stattgefunden (vgl. A12, Antworten auf die Fragen 41 f.). Auf diese (scheinbare) Ungereimtheit angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin, der in der Erstbefragung anwesende "Dolmetscher aus Kabul" habe sie "sehr gequält" und sie auch darauf verpflichten wollen, "in R._______ und nicht in Herat zur Welt gekommen" zu sein (vgl. A12, Antworten auf die Frage 43), was nicht zu überzeugen vermag, zumal sich aus dem besagten Protokoll keinerlei Hinweise auf ein solch fehlbares Verhalten des Übersetzers ergeben. Berücksichtigt man jedoch den Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben rund einen Monat lang in S._______ aufgehalten haben und ihre Reise von Afghanistan bis in die Schweiz somit rund zwei Monate gedauert hat, ergeben sich mehr oder weniger übereinstimmende Angaben. 4.3 Demgegenüber erscheint es – wie das BFM zu Recht feststellte – nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden mehrere Male und regelmässig im Elternhaus des Beschwerdeführers treffen konnten. Die Beschwerdeführerin gab an, den Besuch von Koranrunden als Ausrede für diese Treffen benutzt zu haben (vgl. A12, Antwort auf die Frage 49), was angesichts des Umstandes, dass die Mutter einer ihrer Freundinnen diese Koranrunde geleitet haben soll und diese wohl ihre Abwesenheit bemerkt hätte, erst recht nicht glaubhaft erscheint. Im Übrigen verstrickte sich die Beschwerdeführerin auch bezüglich der Häufigkeit der Besuche dieser Koranrunden in Widersprüche: So gab sie zunächst an, nach fünfjähriger Schulzeit zu Hause geblieben zu sein und nur hin und wieder eine Koranrunde besucht zu haben (vgl. A12, Antworten auf die Fragen 20-22), um dann später zu behaupten, sich täglich mit ihrer Koranrunde getroffen zu haben (vgl. A12, Antwort auf die Frage 75). Dabei kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es erscheine nicht plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin – welcher der Schulbesuch von ihrem traditionellen Vater verboten worden war – täglich allein und unbeaufsichtigt zur Koranrunde begeben konnte. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen lassen sich weder durch den Hinweis, der Besuch der Koranrunde sei freiwillig gewesen und ein verspätetes Erscheinen sei nicht weiter schlimm gewesen (vgl. Beschwerde S. 5 oben), noch durch die allgemeinen Ausführungen zu den stark eingeschränkten Rechten der Frauen in Afghanistan (vgl. Beschwerde S. 5 f.) beseitigen.
D-8622/2010 4.4 Schliesslich fehlt es auch der Darstellung des angeblich unmittelbaren Ausreisegrundes, der geltend gemachten drohenden Zwangsverheiratung mit einem um viele Jahre älteren Mann, an der gebotenen Substanz und Plausibilität. So vermochte der Beschwerdeführer auffallend wenige und nur sehr unsubstanziierte Angaben dazu zu machen, wie er von den "Spielgefährten" des Vaters seiner Lebenspartnerin innert eines einzigen Tages erfahren haben will, dass jener seine Tochter im Spiel verloren habe (vgl. etwa A13, Antworten auf die Fragen 25 und 46 ff.). Der Hinweis, die Beschwerdeführenden seien ja miteinander verwandt und es habe sich auch bei den "Spielfreunden" um sehr nahe Verwandte gehandelt (vgl. Beschwerde S. 6), vermag nicht zu überzeugen. Wie das BFM zutreffend bemerkte, erscheint auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin plötzlich als "Spielschuld" ihres offenbar seit jeher spielsüchtigen Vaters (vgl. A12, Antworten auf die Fragen 58 ff.) hätte herhalten sollen, zumal es sich beim Vater um einen durchschnittlich gut vermögenden Mann handle (vgl. A17, Antwort auf die Frage 16). Im Übrigen widerspricht sowohl die Aussage der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, woher ihr Lebenspartner seine Kenntnisse über die "Spielschuld" beziehungsweise die "Zwangsverheiratung" gehabt habe, sie hätten bisher nie darüber gesprochen (vgl. A12, Antworten auf die Fragen 70 f.), als auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden zur sofortigen Ausreise aus Afghanistan entschlossen haben wollen, ohne vorgängig nach einer anderen Lösung des Problems zu suchen, jeglicher Erfahrung und Logik des Handelns, zumal es die Beschwerdeführerin nicht ausschliesst, dass ihr Vater damit einverstanden gewesen wäre, dass ihr Lebenspartner sie von K._______ losgekauft hätte (vgl. A17, Antwort auf die Fragen 10 f.). 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere auf zusätzlich festgestellte Ungereimtheiten) und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, zumal die Vorbringen auch einer Überprüfung auf ihre Asylrelevanz – welche Frage das BFM zu Recht hat offenlassen können – kaum standgehalten hätten. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
D-8622/2010 verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
D-8622/2010 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihnen – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungssituation zu beseitigen. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie 2006 Nr. 9). Aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der dortigen Verhältnisse unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer einge-
D-8622/2010 henden Prüfung. Dabei gelangte es im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg – inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul – deutlich schlechter geworden sei (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 9.1.-9.7.). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage habe sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen seien. In ländlichen Gebieten würden sich die Verhältnisse grossmehrheitlich als absolut prekär erweisen, während zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen sei, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert habe. Im erwähnten Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend fest, dass in Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Bezüglich Kabul hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Wegweisungsvollzug dorthin nur dann zumutbar sei, wenn sich im Einzelfall erweise, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt sei, sie also dort über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfüge. Nachdem im besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts offengelassen wurde, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (vgl. a.a.O. E. 9.8.-9.9.), wurde in einem nunmehr publizierten Urteil (BVGE 2011/38 E. 4.3.3) bezüglich der Stadt Herat erkannt, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der Stadt Herat heute weniger bedrohlich darstelle als in den übrigen Landesteilen Afghanistans und der Vollzug der Wegweisung dorthin unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) zumutbar sein könne. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden stammen gemäss ihren Angaben aus der Stadt Herat, welche Behauptung – anders als die von ihnen vorgebrachten Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe – auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird (vgl. dazu die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 25. Juli 2012 S. 2). Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall begünstigende Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden dorthin als zumutbar erscheinen lassen.
D-8622/2010 Die Beschwerdeführenden sind jung, kinderlos und – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten – offenbar gesund. Während der Beschwerdeführer über eine achtjährige Schulbildung und über mehrjährige Berufserfahrung als (…) und (…) sowie als Geschäftsführer eines (…- )geschäfts verfügt, hat seine Lebenspartnerin gemäss ihren Angaben zumindest während fünf Jahren eine Mädchenschule besucht. Zudem wohnen ihre nächsten Angehörigen (Aufzählung Angehörige) nach wie vor in der Stadt Herat und es ist davon auszugehen, dass jene ihnen bei der Reintegration behilflich sein werden. Aus ihren Angaben kann auch geschlossen werden, dass sie bei ihrer Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden werden. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. 6.2.3 In Würdigung aller aktenkundigen Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. An dieser Feststellung vermögen auch die mit der gleichzeitig zu den Akten gegebenen Stellungnahme der SFH untermauerten Darlegungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, zumal die besagte Dokumentation vom 5. Mai 2010 stammt und somit nicht mehr aktuell ist. 6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
D-8622/2010 schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführenden in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgehen (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 15. Dezember 2010 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8622/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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