Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-862/2019 law/rep
Urteil v o m 2 7 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), mit ihrer Tochter B._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2019 / N (…).
D-862/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2019 gemeinsam mit ihrer Tochter im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass am 10. Januar 2019 ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerinnen am 4. Januar 2019 in Slowenien um Asyl ersucht hatten, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person vom 22. Januar 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährte, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend machte, die Polizei habe sie in Slowenien gezwungen, ein Asylgesuch einzureichen, und die Fingerabdrücke seien ihr gewaltsam abgenommen worden, weshalb Slowenien im Ergebnis die Menschenrechte ebenso verletzt habe wie ihr Heimatstaat Iran, dass das SEM gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke die slowenischen Behörden am 24. Januar 2019 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die slowenischen Behörden dieses Ersuchen am 5. Februar 2019 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Februar 2019 – eröffnet am 14. Februar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete, und die Beschwerdeführerinnen – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
D-862/2019 dass es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Abnahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen oder um Asyl nachsuchen würden, stütze sich auf die Eurodac Verordnung, womit das Vorgehen der slowenischen Behörden auf einer rechtlichen Grundlage beruhe, dass der geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerinnen nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz zwar verständlich, es aber nicht Sache der betroffenen Personen sei, den für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen Staat selbst zu wählen, dass Slowenien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei, dass sich die Beschwerdeführerinnen deshalb an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könnten, falls sie sich durch Slowenien ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlten, dass vorliegend keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 19. Februar 2019 (Datum der Sendungsaufgabe laut track and trace) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass sie schliesslich beantragten, es sei der vorliegenden Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen, von ei-
D-862/2019 ner Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
D-862/2019 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO statuiert, dass jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, dass die vorinstanzlichen Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerinnen in Slowenien am 4. Januar 2019 um Asyl nachgesucht hatten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist, was von den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Kern auch nicht bestritten wird, dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien in Slowenien von den Behörden aufgegriffen, von diesen zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen und anschliessend eine Woche lang inhaftiert worden, wobei sie grosse Angst gehabt hätten, dass sie in Slowenien kein Asylgesuch hätten stellen wollen,
D-862/2019 dass bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung im Zusammenhang mit der Abnahme von Fingerabdrücken festzuhalten ist, dass sämtliche Dublin- Mitgliedstaaten von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]), dass auch die schweizerische Gesetzgebung vorsieht, dass Personen im Rahmen des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens inhaftiert werden können, wenn sie sich zum Beispiel weigern, ihre Identität offenzulegen, oder Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachten (Art. 75 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]), dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erst nach mehreren erfolglosen Versuchen illegal nach Slowenien gelangten (vgl. act. A8/12 S. 7 Ziff. 5.02), dass demnach davon auszugehen ist, dass sie sich heimlich auf slowenisches Territorium begeben haben und dabei von den slowenischen Behörden zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aufgegriffen worden sind, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der BzP (vgl. act. A8/12 S. 5 Ziff. 2.06), die slowenischen Behörden hätten sie zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen, eine reine Parteibehauptung darstellt, dass vielmehr anzunehmen ist, die slowenischen Behörden hätten sie darüber informiert, sie würden entweder in ihre Heimat zurückgeschickt oder sie hätten die Möglichkeit, in Slowenien ein Asylgesuch zu stellen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
D-862/2019 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die slowenischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass ihre pauschale Behauptung in der Beschwerde, der Einfluss ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters, eines mächtigen Angehörigen des iranischen Geheimdienstes, reiche vom Iran bis nach Slowenien, weshalb sie auch dort nicht sicher wären, von ihm ausfindig gemacht und umgebracht zu werden, nicht geeignet ist, eine konkrete Verfolgungsgefahr in Slowenien glaubhaft zu machen, dass Slowenien zudem über Polizei- und Justizbehörden verfügt, an die sich die Beschwerdeführerinnen im Bedarfsfall wenden könnten, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sei oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
D-862/2019 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht vorliegen,
D-862/2019 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-862/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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