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Bundesverwaltungsgericht 14.01.2010 D-86/2010

14. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,410 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-86/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, angeblich geboren ..., Guinea, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-86/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Guinea, welcher beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt hat und eigenen Angaben zufolge noch minderjährig ist – am 4. Mai 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 6. Mai 2009 kurz befragt und am 18. November 2009 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde, dass bei der einlässlichen Anhörung eine dem Beschwerdeführer beigeordnete rechtskundige Person zugegen war, da der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, er sei noch minderjährig, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme aus der Stadt Boké (Hauptort der gleichnamigen Verwaltungsregion im Westen des Landes), wo er bis zu seiner Ausreise aus Guinea bei seinen Eltern respektive im Haus seines Vaters gelebt habe, dass er namentlich vorbrachte, sein Geburtsdatum sei der ..., er habe ab dem Jahre 2000 und bis zum Jahre 2007 die Primarschule besucht und er sei von Beruf Fussballspieler, er habe von 2005 bis 2007 für einen Quartierklub von Boké gespielt, dass er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend machte, ihm habe eine Verhaftung durch das Militär gedroht, weshalb er seine Heimat umgehend habe verlassen müssen, dass er diesbezüglich anführte, nachdem es am 22. April 2009 zu einem gegen den Präsidenten Moussa Dadis Camara gerichteten Umsturzversuch gekommen sei, sei sein Vater – ein Militär im Rang eines Korporals – am 25. April 2009 in Conakry unter dem Vorwurf, am Umsturzversuch beteiligt gewesen zu sein, verhaftet worden, dass am Abend des gleichen Tages das Militär bei ihnen zuhause in Boké erschienen sei, um auch ihn zu verhaften, ihn jedoch nicht angetroffen habe, worauf das Militär ihr Haus niedergebrannt habe, dass ihm – als er später nach Hause zurückgekehrt sei – seine Nachbarn über seine drohende Verhaftung berichtet hätten, worauf er sich D-86/2010 für eine Nacht bei einem Freund seines Vaters versteckt habe und am nächsten Tag von diesem nach Conakry gebracht worden sei, dass der Freund seines Vaters ihn im Anschluss daran zu einem Mann gebracht und diesem aufgetragen habe, ihn nach Europa zu bringen, wobei der Freund seines Vaters für seine Reise bezahlt und ihm zudem 500 Euro mitgegeben habe, dass er in Begleitung jenes Mannes – dessen Namen er nicht kenne – von Conakry auf dem Seeweg innert sieben Tagen an einen ihm unbekannten Ort in Europa gelangt sei, wo ihn sein Begleiter einem weiteren Mann übergeben habe, von welchem er in einem Auto in die Schweiz gebracht worden sei, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, aus welchem Grund ihn das Militär verhaften wolle, vorbrachte, das Militär habe nicht gewollt, dass er seinem Vater helfe, und auch befürchtet, er werde die Verhaftung seines Vaters rächen, dass er des Weiteren geltend machte, er habe nicht im Lande bleiben können, da Schritte unternommen worden seien, um ihn aufzuspüren, mithin ihm von seinen Nachbarn berichtet worden sie, dass ihn das Militär überall suchen werde, dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- oder Identitätspapiere angab, er habe noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und er könne keine Papiere beschaffen, da er in seiner Heimat ein Problem habe, dass er in diesem Zusammenhang auf Nachfrage hin bekräftigte, er könne sich Papiere auch nicht über seine verheiratete und nach wie vor in Guinea ansässige Schwester beschaffen, da er bereits vor seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihr gepflegt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 – eröffnet am 30. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM in seinem Entscheid zur Hauptsache ausführte, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine ent- D-86/2010 schuldbaren Gründe vor und aufgrund widersprüchlicher Angaben sowie realitätsfremder Gesuchsvorbringen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass das BFM namentlich auch die behauptete Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht erklärte, und daran anschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2010 durch seine Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichen liess, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchsvorbringen und namentlich an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, dass er vor diesem Hintergrund die Nichtvorlage von Reise- oder Identitätspapieren als entschuldbar erklärte, mithin er am Vorbringen festhielt, er habe noch nie solche Papiere besessen und sich solche aufgrund seiner fluchtartigen Ausreise sowie der Zerstörung seines Elternhauses vor seiner Ausreise auch nicht mehr beschaffen können, dass er ferner seine Gesuchsvorbringen als insgesamt glaubhaft erklärte, mithin er die Umstände, die zu seiner Flucht geführt hätten – namentlich die Beteiligung seines Vaters an dem Putschversuch und die ihm nun drohende Vergeltung –, klar und ausführlich respektive sehr detailliert, zeitlich korrekt und zudem durchaus nachvollziehbar dargelegt habe, dass er in diesem Zusammenhang – unter Wiederholung und Bekräftigung seiner Gesuchsvorbringen – geltend machte, er habe überprüfbare Daten genannt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in sich schlüssige Angaben gemacht und eine glaubhafte Ereignisabfolge dargelegt, D-86/2010 dass er abschliessend – unter Berufung auf seine Minderjährigkeit, zu welcher das BFM keinerlei Abklärungen veranlasst habe – den angeordneten Wegweisungsvollzug zufolge fehlendem Beziehungsnetz als mit der Kinderrechtskonvention nicht vereinbar erklärte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-86/2010 dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer beim BFM keine Papiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7), dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise von Guinea in die Schweiz – angeblich auf dem See- und Landweg, ohne dabei je kontrolliert worden zu sein, und zudem in Begleitung von ihm zwei unbekannten Männern, obwohl er namentlich mit dem einen der Männer sieben Tage gemeinsam auf einem Schiff verbracht haben will – als weitgehend unsubstanziiert, im Wesentlichen realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass darüber hinaus die Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, welches europäische Land er nach seiner Seereise erreicht habe, und er wisse auch nicht, wie lange die Autofahrt von dort in die Schweiz gedauert habe, da er nicht aufgepasst habe, als offenkundig ausweichend und von daher als klar unglaubhaft zu erkennen sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe das Fehlen von Papieren unter Verweis auf seine Gesuchsvorbringen zu erklären versucht, dieser Ansatz jedoch – namentlich vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen – nicht geeignet sein kann, die offenkundigen Mängel in seinen Angaben zum tatsächlichen Verbleib seiner Papiere aufzuwiegen, D-86/2010 dass aufgrund der Akten vielmehr mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schilderungen in keiner Weise gelungen ist, das Vorliegen der behaupteten Verfolgungssituation zumindest im Ansatz zu plausibilisieren, dass das Vorbringen auf Beschwerdeebene, er habe die Umstände, die zu seiner Flucht geführt hätten – namentlich die Beteiligung seines Vaters an dem Putschversuch und die ihm nun drohende Vergeltung –, klar und ausführlich respektive sehr detailliert, zeitlich korrekt und zudem durchaus nachvollziehbar dargelegt, aufgrund der vorliegenden Anhörungsprotokolle offenkundig nicht zu überzeugen vermag, dass vielmehr die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers keinen nennenswerten Vertiefungsgrad aufweisen, mithin sich seine Schilderungen vorab in einer Auflistung plakativer Elemente erschöpfen und er sich im Übrigen – bar jeglicher Realkennzeichen – entweder auf ein angebliches Hörensagen oder aber eine angebliche Unkenntnis der wesentlichen Umstände berief, dass schliesslich das Kernvorbringen, er werde vom Militär landesweit gesucht, weil es befürchte, er werde seinem Vater helfen respektive dessen Verhaftung rächen, als offenkundig haltlos zu bezeichnen ist, dass aufgrund dieser Umstände von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche D-86/2010 Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21), dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da weder Hinweise auf Verfolgung noch glaubhafte Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des jungen und gemäss den Akten gesunden Beschwerdeführers keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass der Beschwerdeführer namentlich aus der geltend gemachten Minderjährigkeit nichts gegen den Wegweisungsvollzug ableiten kann, da nicht nur seine Gesuchsvorbringen offenkundig unglaubhaft sind, sondern er auch nicht in der Lage war, hinreichend substanziierte und nachvollziehbare Angaben zu seiner Herkunft, seinen Eltern und seinem familiären Umfeld sowie seinem bisherigen Werdegang zu machen, womit es ihm nicht gelingt, die angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30), dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, das BFM – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen – aufgrund der klaren Aktenlage nicht gehalten war, bezüglich die geltend gemachten Minderjährigkeit weitergehende Abklärungen an die Hand zu nehmen, dass im Übrigen auch die in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, da – im Sinne der Erwägungen des BFM – kein Anlass zur Annahme besteht, in Guinea herrsche zum heutigen Zeitpunkt eine Situation allgemeiner Gewalt, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-86/2010 dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-86/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - ... (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 10

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