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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2010 D-8594/2010

20. Dezember 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,067 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8594/2010 Urteil vom 20. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, F._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2010 / N _______.

D-8594/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Kosovo eigenen An�gaben zufolge am 2. Juli 2010 verliessen, dass sie am 27. Oktober 2010 in der Schweiz gelangten und ein Asyl�gesuch stellten, dass die Beschwerdeführerin dazu am 9. November 2010 summarisch befragt wurde, dass ihr das BFM gleichentags das recht�liche Gehör zur möglichen Zuständig�keit Ungarns für das vorliegende Asylverfahren und zu einer all�fälli�gen Weg�weisung dorthin gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 – eröffnet am 8. De�zember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl�gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl�ge�such nicht eintrat und die Beschwerde�führenden nach Ungarn weg�wies, dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu ver�lassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung kom�me keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, die Be�schwerdeführenden hätten sich vor der Gesuchstellung in der Schweiz un�be�strittenermassen in Ungarn und auch in Frankreich aufgehalten, dass Ungarn gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi�schen der Schweizerischen Eidgenossen�schaft und der Europäi�schen Ge�meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu�ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungs�abkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. De�zem�ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen�schaft, der Re�publik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset�zung, An�wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kri�terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa�tes für die Prüfung

D-8594/2010 eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe�gen ge�stell�ten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) sowie in Berücksichtigung weiterer Normen für die Durch�führung des Asyl�ver�fahrens zuständig sei, dass Ungarn am 23. November 2010 dem Antrag auf Rücküber�nah�me der Beschwerdeführenden entsprochen habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 23. Mai 2011 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine re�le�vanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Ver�fahrens in Fra�ge stellen würden, geltend gemacht habe, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden und es keine Hinweise einer Ver�letzung von Art. 3 der Kon�ven�tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Men�schen�rechte und Grund�freiheiten (EMRK, SR 0.101) gebe, dass auf ihr Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu be�jahen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 15. Dezember 2010 beim Bun�desverwaltungsgericht Beschwerde er�heben liessen, dass sie die Aufhe�bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung des BFM zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO (humanitäre Gründe gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO), die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass vorsorg�licher Massnahmen sowie die unent�gelt�liche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschuss�pflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver�waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragten,

D-8594/2010 dass die Beschwerdeführerin zur Begründung geltend machte, vom _______ bis zum _______ bei ihrem damaligen Ehe�mann in der Schweiz gelebt zu haben, dass ihre beiden ältesten Töchter seit der Geburt an einer schweren Sehbehinderung leiden würden, dass sich deren Krankheit seit der Rückkehr in den Kosovo ver�schlechtert habe und sie dort keine ihren Bedürfnissen entsprechende Sonderschule hätten besuchen können, dass ihre Tante – die Schwester der Beschwerdeführerin – in der Schweiz lebe und sich um das Wohlergehen der Familie gekümmert habe, dass die beiden genannten Töchter in der Schweiz aufgrund einer er�neuten Verschlechterung der Gesundheit in ärztlicher Behandlung seien, dass ein weiterer Arzttermin verbunden mit gründlichen Abklärungen und Eruierung allfälliger Behandlungsmöglichkeiten bevorstehe, dass entsprechende ärztliche Unterlagen und auch Belege für bereits durchgeführte medizinische Behandlungen nach Erhalt nachgereicht würden, dass mithin Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dub�lin-II-VO bestünden, dass das behördliche Ermessen bei der Anwendung dieser Klausel vorliegend insofern eingeschränkt sei, als die Betroffenen offensicht�lich des Schutzes durch die Schweiz bedürften, dass das BFM in Verletzung der Untersuchungsmaxime einen Selbst�eintritt gar nicht geprüft habe, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn nicht angehört worden sei und die Behauptung der ungarischen Behörden, sie und ihre Kinder seien irrtümlich als Asylsuchende registriert worden, nicht zu überzeugen vermöge,

D-8594/2010 dass vielmehr davon auszugehen sei, sie und ihre Kinder riskierten im Falle der Rücküberstellung nach Ungarn eine Abschiebung ins Heimatland ohne materielle Prüfung ihres Asylgesuches, dass auf weitere Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nach�folgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2010 beim Bundes�verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls ent�gül�tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent�scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-ge�setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be�sonders berührt sind, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungs�weise Änderung der vorinstanzlichen Verfügung haben und daher zur Ein�rei�chung der Be�schwerde legiti�miert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Be�schwer�de einzu�treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter�licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive ei�ner zweiten Richterin ent�schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent�scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif�tenwechsel ver�zichtet wurde,

D-8594/2010 dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be�schwerde im Sin�ne von Art. 107a AsylG und auf Kostenvorschussverzicht gegen�standslos werden, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über�prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be�schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor�instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens�entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü�fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu�er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl�suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch�führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu�ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Ungarn fest�steht und sie diesen nicht bestreiten, dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Be�hörden um Rückübernahme entsprochen haben, dass von den Beschwerdeführenden im Weiteren auch keine relevanten Grün�de vorgebracht wurden, welche gegen die Über�stellung nach Ungarn als solche sprechen würden, dass somit Ungarn für die Prüfung ihres am 27. Oktober 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. S. 3 DAA so�wie Dublin-II-Verordnung zur Festlegung der Kriteri�en und Verfah�ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü�fung eines von ei�nem Drittstaatsan�gehörigen in einem Mitgliedstaat ge�stellten Asyl�an�trags zuständig ist, und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kom�mis�sion vom 2. September 2003 mit Durch�führungsbestimmungen zur Dub�lin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),

D-8594/2010 dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts�stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn missachte das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass die Befürchtung der Beschwerdeführenden, ohne materielle Prüfung ihres Asylgesuches von Ungarn in den Heimatstaat zurück�geschickt zu werden, mithin nicht als hinlänglich begründet erscheint, dass die ungarischen Behörden zwar einräumten, die Beschwerde�führerin sei nach der Daktyloskopierung irrtümlich auch als Asyl�suchende erfasst worden, dass aufgrund dieser offenbar irrtümlichen Fichierung die Vermutung aufkommt, die ungarischen Behörden seien gestützt auf die Aktenlage damals nicht gehalten gewesen, ein Asylverfahren durchzuführen, weshalb schon aus diesem Grund keine Anhörung stattfand (vgl. vor�instanzliche Akte A 15/1, gemäss welcher die Beschwerdeführenden in Ungarn kein Asylgesuch stellten), dass auch die allgemeinen Aufenthaltsbedingungen in Ungarn für die jetzt asylsuchenden Beschwerdeführenden keine andere Sichtweise rechtfertigen, und die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei dort der Zugang zu sauberem Trinkwasser verwehrt worden, im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung nicht geglaubt werden kann, dass der Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehender Mutter in Ungarn Rechnung getragen wird, dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten waren respektive sind, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass in der Beschwerde zwar insbesondere geltend gemacht wird, die gesundheitliche Situation der beiden ältesten Töchter der Be�schwerdeführerin rechtfertige einen Selbsteintritt (Hu�manitäre Klausel), dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Gesundheit ihrer Töchter zwar deren Behinderung, nicht aber ein akutes medizinisches Leiden erkennen lassen (A 1/12 S. 7),

D-8594/2010 dass entsprechend kein Anlass zur Annahme besteht, die Be�schwerdeführenden hätten in Ungarn eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen, da sich die beiden Töchter wegen ihrer Seh�behinderungen an die zu�ständigen Behörden wenden können, dass die Leiden der genannten Töchter gemäss Beschwerdevor�bringen schon seit Geburt bestehen, dass sich die Krankheit indes verschlimmert habe, weshalb am 11. Janu�ar 2011 in der Schweiz weitere ärztliche Untersuchungen geplant seien (vgl. S. 4 der Beschwerdeschrift), dass diese zeitliche Terminierung aber wiederum nicht auf ein akutes Leiden hindeutet und eine medizinische Versorgung auch in Ungarn gewährleistet ist, dass das Krankheitsbild der Töchter der Beschwerdeführenden mithin nicht den Eindruck erweckt, sie seien im jetzigen Moment zwingend auf eine Be�handlung in der Schweiz angewiesen, weshalb der Eingang allfälliger ärztlicher Unterlagen nicht abzuwarten ist, dass in der Schweiz eine Schwester respektive Tante der Be�schwerde�führenden lebt, die die Familie massgeblich unterstütze, dass die erwähnte finanzielle Hilfe nach der Überstellung nach Ungarn indes weiterhin als möglich erscheint, dass insgesamt nicht der Eindruck entsteht, die familiären Bande der Beschwerdeführenden respektive der in der Schweiz geborenen Töchter verbunden mit ihrer Krankheit rechtfertigten einen Selbstein�tritt aus humanitären Gründen, dass das BFM aufgrund der damaligen Aussagen der Beschwerde�führerin im Übrigen nicht gehalten war, den Selbsteintritt explizit zu prüfen (vgl. A 1/12 S. 7) und insoweit entgegen den Be�schwerdevorbringen keine Gehörsverletzung besteht, dass schliesslich alleine der erkennbare Wunsch der Beschwerde�führenden nach einem Asylverfahren in der Schweiz in keiner Wei�se gegen eine Rückführung nach Ungarn spricht,

D-8594/2010 dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg�weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor�liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An�spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die ver�fügte Weg�wei�sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem�nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über�stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu�ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz�massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bun�desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus�länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be�reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor�gehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be�zeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde ein�zugehen, da diese an der Würdigung des vor�liegenden Sachver�halts nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb�li�chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan�ge�mes�sen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im Sin�ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re�gle�ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent�schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-8594/2010 SR 173.320.2]) den Be�schwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-8594/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden ab�ge�wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerde�führenden aufer�legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur�teils zu Guns�ten der Gerichtskasse zu überweisen 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Dublin Office 1, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Ko�pie; per Kurier) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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