Abtei lung IV D-8538/2007 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 13. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8538/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Dohuk im Nordirak, ersuchte am 3. November 2003 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 10. Februar 2005 zu verlassen. Der Kanton (...) wurde mit dem Vollzug beauftragt. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2005 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl oder eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. E. Auf Anfrage der Instruktionsrichterin vom 25. Januar 2006 bzw. vom 1. Februar 2006 teilte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 2. Februar 2006 (Poststempel) mit, er ziehe die Beschwerde zurück, worauf hin die ARK diese, soweit nicht gegenstandslos geworden, am 7. Februar 2006 als durch Rückzug erledigt abschrieb. F. Am 19. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Be- D-8538/2007 schwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. G. Am 7. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Gleichzeitig ersuchte er das BFM um Gewährung der Akteneinsicht vor Entscheideröffnung. Diesem Gesuch entsprach das BFM mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2007. H. Mit Verfügung vom 13. November 2007 – eröffnet am 17. November 2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 14. Januar 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Dezember 2007 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 13. November 2007 sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme beizubehalten. J. Am 20. Dezember 2007 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. K. In der Vernehmlassung vom 28. Dezember 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Verfügung vom 4. Januar 2008 des Instruktionsrichters wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung zu nehmen. D-8538/2007 M. In der Replik vom 21. Januar 2008 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Anträgen in der Beschwerde vom 17. Dezember 2007 fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege- D-8538/2007 ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Das Rechtsbegehren der Beschwerde vom 17. Dezember 2007, der Beschwerdeführer sei weiterhin vorläufig aufzunehmen, wird einerseits damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug in die Provinz Dohuk nach wie vor unzumutbar sei. Andererseits wird sinngemäss geltend gemacht, ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit bzw. wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2007 hielt die Vorinstanz fest, dass mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Da der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2007 geltend gemachten Befürchtungen, dass er bei einer Rückkehr wegen der Probleme mit der Familie seiner Freundin gefährdet sei oder riskiere, von den Behörden wegen seines Vaters verhaftet zu werden, seien bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen. Das BFM habe im Asylentscheid vom 16. Dezember 2004 festgehalten, dass die Vorbringen des Ausländers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Die blosse Wiederholung seiner Asylvorbringen vermöchten folglich nicht zu einer anderen Einschätzung des BFM führen. Zudem stellte es fest, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt. Seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Vollzug D-8538/2007 von Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich als zumutbar ein. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich allein in der Schweiz aufhalten und in einer dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mosul und Kirkuk), unterstreiche die Feststellung zur Situation in dieser Region. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich alleinerzeihende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der heutigen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei im Grenzgebiet der Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Ausländers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es ergebe sich daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Ausländer lege denn auch nicht dar, dass die Rückkehr in sein Heimatland ihn aus spezifischen Gründen einer konkreten Gefährdungssituation aussetzen würde. Im Weiteren sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Ausländer sei im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe damit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in (...) in der Provinz Dohuk verbracht. Demnach sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Er verfüge überdies über jahrelange Berufserfahrung und habe im Heimatland sein eigenes Geschäft als Velomechaniker gehabt. In der Schweiz habe er seit Juli 2005 als Hausmeister und Officemitarbeiter im Restaurant (...) in (...) gearbeitet. D-8538/2007 Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass der Ausländer an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Zwar behaupte er, dass sein psychischer Zustand nicht stabil sei. Sein geltend gemachtes Leiden stehe indessen einer Rückkehr nicht im Wege, da der Ausländer anscheinend nicht in ärztlicher Behandlung stehe und seiner Arbeit nachgehen könne. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz – bei entsprechendem Bemühen – in seinem Heimatland nicht gelingen sollte. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des Ausländers gehe das BFM daher insgesamt davon aus, dass Hilfsleistungen der Verwandten, ein taugliches Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen können und der Ausländer bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten werde. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Ausländer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Die Behauptung des Ausländers in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2007, dass seine Familie den Wohnsitz gewechselt habe, er aber nicht wisse, wo sie sich aufhalte, da er keinen Kontakt mit ihr habe, erscheine zumindest zweifelhaft. Einerseits mache der Ausländer keine näheren Angaben zu diesem Vorbringen, wie beispielsweise, wer ihn über den Wegzug der Familie informiert habe und weshalb seine Familie den bisherigen Wohnort verlassen haben soll. Der Ausländer verfüge jedoch unabhängig vom aktuellen Verbleib seiner Familie über ein solides Beziehungsnetz in der Heimatregion. Einerseits habe er in den Befragungsprotokollen einen Onkel väterlicherseits erwähnt, andererseits sei ein Freundeskreis vorhanden, der ihm in der Vergangenheit helfend zur Seite gestanden habe. Der Ausländer könne folglich nach seiner Rückkehr auf ein taugliches Beziehungsnetz zählen. Die Behauptung, dass ein Freund von Terroristen enthauptet worden sei, vermöge die Einschätzung des BFM, dass die Rückkehr des Ausländers in seine Heimatregion zumutbar ist, nicht zu entkräften, da dieses Ereignis – sollte es tatsächlich stattgefunden haben – in keinem direkten Zusammenhang mit dem Ausländer stehe und von diesem auch nicht behauptet werde. Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz seien, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, unbeachtlich. Insbeson- D-8538/2007 dere nehme nach neuem Recht der Kanton die Prüfung einer geltend gemachten Integration vor und er könne mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, weshalb auf diese Aspekte vorliegend nicht näher eingegangen werden könne. 4.2 In der Beschwerde vom 17. Dezember 2007 wird geltend gemacht, dass das UNHCR, Amnesty Inernational, ECRE und die Schweizerische Flüchtlingshilfe lediglich bestätigen, dass in der letzten Zeit teilweise eine Verbesserung stattgefunden hätten, jedoch immer noch Gewaltandwendungen im ganzen Irak vorkämen, auch in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Eine Rückführung in diese Provinzen werde denn auch noch nicht als zumutbar erachtet. Es komme im Norden des Iraks auch regelmässig zu Terroranschlägen. Der Nordirak werde zunehmend als Rückzugebiet für sunnitische Terroristen wahrgenommen, da diese aus den sunnitischen Gebieten vertrieben würden. Die verübten Anschläge würden regelmässig eine grosse Anzahl von Toten fordern, davon seien in der Regel Zivilpersonen betroffen. Zudem hätten die Spannungen zwischen der Türkei und dem Nordirak zugenommen. Mit den Übergriffen des türkischen Militärs, die auch in den letzten Tagen stattgefunden hätten, sei ebenfalls die Zivilbevölkerung betroffen. Es könne im heuten Zeitpunkt nicht von einer stabilen Situation im Nordirak gesprochen werden. Die Unsicherheitsfaktoren seien nach wie vor gross und es könne jederzeit eine Verschlechterung der gesamten Situation eintreten. Der Beschwerdeführer müsse zudem mit Verfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin rechnen. Er habe zu seiner junger Freundin eine intime Beziehung gehabt und in der Folge sei die Freundin schwanger geworden. Im Oktober 2003 sei die Freundin verschwunden und er habe keine Kenntnisse mehr über deren Verbleib. Es dürfte bekannt sein, dass mit dem Verlust der Jungfräulichkeit die Familienehre ihrer Familie auf das schwerste verletzt worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die junge, schwangere Freundin von ihrer eigenen Familie verstossen und gesteinigt worden sei. Auch der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, bei einer Rückkehr von der Familie der Freundin mit dem Tode bestraft zu werden und es drohe auch ihm die Steinigung. Die kurdischen Sicherheitsbehörden könnten ihm keinen Schutz gewähren, da diese nicht in der Lage seien, solche Übergriffe zu verhindern. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass solche Übergriffe auch von den offiziellen Behörden mitgetragen würden. D-8538/2007 Der Beschwerdeführer habe bereits seit längerer Zeit keine Kenntnisse mehr über den Verbleib seiner Familie und keinen Kontakt mehr gehabt. Es sei bekannt, dass auch im Nordirak eine grosse Anzahl von Menschen auf der Flucht seien und es deshalb naheliegend sei, dass auch die Familie des Beschwerdeführers habe fliehen müssen. Der Beschwerdeführer könne deshalb bei einer Rückkehr nicht auf ein taugliches Beziehungsnetz zählen. Im Weiteren wird in der Beschwerde auf die gute Integration des Beschwerdeführers und seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz hingewiesen und geltend gemacht, bei einer Rückkehr würde dieser in eine wirtschaftlich krisengeschüttelte Gegend zurückkehren müssen und wäre existenzbedrohenderweise gefährdet. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz nochmals fest, dass die geltend gemachten Befürchtungen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen der Probleme mit der Familie seiner Freundin gefährdet sei oder riskiere, von den Behörden wegen seines Vaters verhaftet zu werden, bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen seien und die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standgehalten hätte. Das BFM schätze den Vollzug der Wegweisung als zumutbar ein, weil in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Sicherheitslage sei stabil auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Es bestünden zudem mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Sulaymaniya), so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Einer der Hauptgründe für die generellen vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsuchender sei ja das Nichtbestehen direkter Flugverbindungen und die unzumutbare Rückreise via Bagdad und dann auf dem Landweg weiter in den Norden gewesen. Zudem wiederholt das BFM seine Erwägungen in der Verfügung vom 13. November 2007, wonach bereits rund 500 Personen in den Nordirak zurückgekehrt seien, andere europäische Staaten den Wegeweisungsvollzug für zumutbar einschätzen würden, auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen sei und aus der Gefahr der türkischen Intervention im Nordirak keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich sei. Schliesslich handle es sich beim Beschwerdeführer um D-8538/2007 einen jungen, ledigen und gemäss vorliegenden Akten gesunden Mann mit langjähriger Berufserfahrung als Velomechaniker und Inhaber eines eigenen Geschäfts. Er verfüge ausserdem über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in der Heimatregion. 4.4 In der Replik vom 21. Januar 2008 wird geltend gemacht, dass im Nordirak noch keine staatlichen Sicherheitsstrukturen, die den Beschwerdeführer vor Übergriffen der Familie seiner Freundin schützen könnten, existieren würden. Im Nordirak sei von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen und die wirtschaftliche Lage sei heute im Irak derart katastrophal, dass auch der Beschwerdeführer als Velomechaniker keine Chance habe, wieder ein Erwerbseinkommen erzielen zu können. Er werde weder eine Anstellung als Velomechaniker erhalten, noch dürfte er die Möglichkeit haben, wieder ein eigenes Geschäft eröffnen zu können. Der Beschwerdeführer habe zudem, wie schon in der Beschwerdeschrift ausgeführt, bereits seit längerer Zeit keine Kenntnisse mehr über den Verbleib seiner Familie. Es dürfte bekannt sein, dass sich aus dem Norden des Iraks unzählige Menschen auf der Flucht befänden. Er könne sich daher bei einer Rückkehr nicht auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz abstützen. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten D-8538/2007 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat in der Verfügung vom 16. Dezember 2004 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Diese Verfügung erwuchs mit Urteil vom 7. Februar 2006 der ARK in Rechtskraft. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Ergänzend ist anzufügen, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Befürchtung vor Verfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin bereits in der Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2004 gewürdigt und als unglaubhaft beurteilt wurde. Entgegen der diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 21. Januar 2008 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mithin nicht deshalb verneint, weil die geltend gemachte Verfolgungsdrohung darstellungsgemäss von Privaten bzw. Dritten ausging, sondern weil es dem Beschwerdeführer nicht gelang, diese glaubhaft zu machen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen und diese von der ARK am 7. Februar 2006 abgeschrieben wurde, ist die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen. Soweit in der D-8538/2007 vorliegenden Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang mit seinem Tod zu rechnen, ist festzuhalten, dass der im ordentlichen Verfahren bereits (als unglaubhaft) beurteilte Sachverhalt nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden kann (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als unzulässig erscheinen (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei- D-8538/2007 ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 5.2.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, wo der alleinstehende Beschwerdeführer sein ganzes Leben bis zur Ausreise am 15. Oktober 2003 verbracht hat. Gemäss eigenen Angaben hat er dort zwei Jahre die Schule besucht, danach fünf Jahre als Aushilfe als Velomechaniker gearbeitet und acht Jahre bis zur Ausreise eine eigene Velomechanikerwerkstatt geführt. Damit konnte er sich seinen Lebensunterhalt verdienen. In der Schweiz hat er seit dem Jahre 2005 als Hausmeister und Officemitarbeiter für das Restaurant (...) in (...) gearbeitet. Angesichts seines jungen Alters (25 Jahre) und seinen Berufserfahrungen, die er im Heimatland und in der Schweiz erworben hat, ist davon auszugehen, dass er, obwohl er gemäss seinen Angaben Analphabet ist, persönlich in der Lage wäre, sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben vor seiner Ausreise mit seinem Vater und seinen beiden Schwestern zusammen in der Stadt (...) gewohnt, welche sich unweit der Grenze zur Türkei befindet. Die Mutter ist 1998 eines natürlichen Todes gestorben. Ein Onkel wohnte ganz in der Nähe der Familie im selben Quartier. Der Beschwerdeführer hat in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2007 nun geltend gemacht, dass seine Familie den Wohnsitz gewechselt habe, er aber nicht wisse, wo sie sich zurzeit befinde, da er momentan keinen Kontakt zu ihr habe. In der Beschwerde vom 17. Dezember 2008 wurde ergänzend ausgeführt, es sei naheliegend, dass die Familie wie viele andere Menschen im Nordirak habe fliehen müssen. Tatsächlich wurden im Juni 2007 Hunderte von irakischen Kurden gezwungen, ihre Häuser und Dörfer zu verlassen, nachdem es zu Angriffen der türkischen Armee gegen die PKK gekommen ist und Familien durch PKK- Kämpfer aus ihren Häusern vertrieben wurden, damit sie den Rebellen als Ausgangsort für Angriffe und Trainingsbasen dienen konnten. (Iraq: D-8538/2007 Hundreds flee homes as Turkish forces battle Kurdish fighters, IRIN, 21. Juni 2007). Es handelte sich dabei jedoch meist um Bewohner von Dörfern rund um (...), die davon betroffen waren und nicht um Bewohner der Stadt (...). Selbst wenn die Familie des Beschwerdeführers aus (...) hätte flüchten müssen, hätte der Beschwerdeführer zumindest gewisse nähere Angaben darüber machen können, wer ihn über den Wegzug der Familie informiert hat, wann seine Familie (...) verlassen hat und wohin sie gezogen ist. Angesichts dessen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Familie sei umgezogen und er habe mit dieser keinen Kontakt mehr, wie das BFM in der Verfügung vom 13. November zu Recht festhielt, zweifelhaft. Zudem lebt ein Onkel väterlicherseits in (...), welcher gemäss den Befragungsprotokollen einen gewissen Einfluss auf die Ausreise des Beschwerdeführers hatte und mit dessen Vater zusammen die Ausreise des Beschwerdeführers (9000 US-Dollar) finanziert hatte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm dieser Onkel wird helfen können, wieder eine Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer hat zudem 20 Jahre seines Lebens in (...) verbracht, weshalb auch davon auszugehen ist, dass er dort Freunde und Bekannte hat, die ihm bei der Reintegration helfen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-8538/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 15