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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2009 D-853/2009

13. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,334 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-853/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Guinea, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-853/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2002 ein erstes Mal um Asyl in der Schweiz ersuchte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Mai 2002 abwies, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 11. September 2002 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFF vom 17. September 2002 eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum 1. Oktober 2002 angesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der damals zuständigen kantonalen Behörde seit dem 1. Oktober 2002 als verschwunden galt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea im Oktober 2008 auf dem Seeweg verliess und am 29. Dezember 2008 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B._______ summarisch zum Reiseweg befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer gleichentags direkt zu den Asylgründen anhörte und nach Abruch dieser Anhörung aufgrund von Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten sexuellen Orientierung die Befragung mit einem Männer-Team am 21. Januar 2009 fortsetzte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei im Oktober 2002 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, dass er im Jahre 2005 vom Islam zum Christentum konvertiert sei, dass er aufgrund seines gesellschaftlichen Umfelds gezwungen gewesen sei, diese Konversion zu verheimlichen, D-853/2009 dass er sich zu Männern hingezogen gefühlt und sich aus diesem Grund der Aufforderung seines Onkels widersetzt habe, dessen Tochter zu heiraten, dass in der Folge sein Verhalten überwacht worden sei, dass er im Dezember 2005 unter der Anschuldigung des Diebstahls festgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2009 – eröffnet am 4. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festsetzte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich Besitz und Verlust von Ausweispapieren seien vage und widersprüchlich ausgefallen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Rückkehr nach Guinea im Oktober 2002 nicht zu überzeugen vermöchten (unrealistische Reiseschilderung von Lampedusa in die Schweiz, fehlende Belege), weshalb die von ihm nach der Rückkehr geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen grundsätzlich mit Zweifeln behaftet seien, dass weitere Aussagen des Beschwerdeführers dies unterstreichen würden (Umstände im Zusammenhang mit der an seinem Partner verübten Lynchjustiz, letzter Aufenthaltsort vor der Ausreise), dass das am 18. Februar 2002 eingeleitete Asylverfahren seit dem 11. September 2002 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, D-853/2009 dass weder die allgemeine Situation in Guinea noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-853/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das vorliegende Verfahren in Deutsch durchgeführt wird (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG in Analogie), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf die Begehren (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl) nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-853/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass die weitschweifenden Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf die zu verweisen ist, etwas zu ändern, D-853/2009 dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne in substanziierter und konkreter Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass insbesondere die auf Beschwerdestufe erneut vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich im Jahre 2008 mühelos einen Pass habe erhältlich machen können, vor dem Hintergrund der von ihm für diesen Zeitraum geltend gemachten Gefährdungssituation im Heimatland überhaupt nicht nachvollziehbar ist respektive keinen Sinn ergibt und die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der bezweifelten Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea zusätzlich noch untermauert, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der D-853/2009 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – nachdem der Präsident Guineas, Lansana Conté, am 22. Dezember 2008 verstorben ist – am 23. Dezember 2008 ein aus Offizieren bestehender "Conseil National pour la Démocratie et le Développement" die Auflösung der Regierung und der republikanischen Institutionen beschlossen und sich selbst an die Macht geputscht und am 24. Dezember 2008 eine Militärjunta die Regierung übernommen hat, dass die Lage in Conakry und im Lande jedoch weitgehend ruhig geblieben ist und jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass der volljährige Beschwerdeführer den Akten zufolge keine gesundheitlichen Beschwerden hat und aufgrund seiner durchwegs unglaubhaften Vorbringen auch kein Grund besteht, seinen Angaben D-853/2009 zur persönlichen und familiären Situation in der Heimat Glauben zu schenken, dass vielmehr davon auszugehen ist, der junge Beschwerdeführer verfüge über die persönlichen Voraussetzungen und den Rückhalt in einem familiären bzw. sozialen Beziehungsnetz, um sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen zu können, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird – abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, D-853/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-853/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 11

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