Abtei lung IV D-8528/2007/sch/dua {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Dezember 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. X._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8528/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in A._______, erstmals im Jahr 1992 zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz gelangte und am 20. Oktober 1992 ein Asylgesuch stellte, dass das Bundesamt das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Februar 1993 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihn jedoch - zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder - gestützt auf den Beschluss des Schweizerischen Bundesrates vom 18. Dezember 1991 vorläufig aufnahm, dass die vorläufige Aufnahme aufgrund eines Entscheids des Bundesrates per 30. April 1998 aufgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder gestützt auf den Beschluss des Schweizerischen Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die � humanitäre Aktion 2000� mit Verfügung des Bundesamtes vom 3. Juli 2000 erneut vorläufig aufgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer im September 2003 freiwillig nach A._______ zurückkehrte, worauf das Bundesamt am 15. Januar 2004 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme feststellte, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2004 wieder in die Schweiz einreiste und gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte, dass die Vorinstanz auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 30. August 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass dem Beschwerdeführer indessen die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2005 wiederum freiwillig in sein Heimatland zurückkehrte, worauf das BFM am 6. Oktober 2005 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme feststellte, D-8528/2007 dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2005 erneut von A._______ herkommend in die Schweiz einreiste, dass er am 12. Dezember 2005 im Empfangszentrum B._______ ein drittes Asylgesuch stellte, dort am 19. Dezember 2005 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer am 25. April 2006 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe vom Sommer 2005 bis zum 6. Dezember 2005 ferienhalber in A._______ bei seinen Grosseltern gelebt, dass er in A._______ ausserdem seinen Vater besucht habe, dass er nach einer Weile beschlossen habe, wieder in die Schweiz zurückzukehren, da sein Vater plötzlich verschwunden sei und er in A._______ keine Zukunft habe, dass ihm Y._______, die Cousine seines Vaters, die Rückkehr in die Schweiz finanziert habe, dass er in der Schweiz eine Lehre auf dem Bau machen wolle und zurzeit bei Y._______ wohne, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 - eröffnet am 10. Dezember 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen und im Zusammenhang mit seinem dritten Asylgesuch keine Ereignisse geltend gemacht, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, D-8528/2007 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das BFM hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit insbesondere feststellte, der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren zweimal für längere Zeit freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt, dass er somit offensichtlich auf die vorläufige Aufnahme in der Schweiz nicht angewiesen sei, dass er in A._______ über ein ausgedehntes Beziehungsnetz verfüge, indem sowohl alle Grosseltern als auch zwei Onkel und eine Tante dort wohnten, dass der Wegweisungsvollzug nach Serbien für den Beschwerdeführer demnach keine konkrete Gefährdung darstelle, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf den angeordneten Wegweisungsvollzug aufzuheben, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), D-8528/2007 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die Anfechtung des angeordneten Wegweisungsvollzugs beschränken, dass die Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007 demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Vorinstanz die Frage des Vollzugs der Wegweisung materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demnach zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass in der Beschwerde eine Bemerkung zur langen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens gemacht wird (vgl. S. 4 der Beschwerde), dass das Bundesamt gemäss ständiger Rechtsprechung indessen befugt ist, auch dann auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, wenn die in Art. 37 AsylG vorgegebene Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15), dass das BFM der langen Verfahrensdauer vorliegend durch Einräumung einer einmonatigen Ausreisefrist Rechnung getragen hat, D-8528/2007 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass auch keine Hinweise auf Umstände ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung infolge Vorliegens einer konkreten Gefahr als unzumutbar erscheinen lassen würden (Art. 14a Abs. 4 ANAG), zumal in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte bestehen, dass der Beschwerdeführer aus dem in Art. 44 Abs. 1 AsylG verankerten Grundsatz der Einheit der Familie nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal er im heutigen Zeitpunkt volljährig ist und keine besonderen Umstände (Hilfsbedürftigkeit etc.) vorliegen, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, indem den Akten zufolge sowohl alle seine Grosseltern als auch ein Onkel und zwei Tanten in A._______ leben, dass der Beschwerdeführer bereits bei seinen beiden vorgängigen, mehrmonatigen Aufenthalten in A._______ in den Jahren 2003/2004 und 2005 bei seinen Grosseltern väterlicherseits gelebt hat und von diesen unterstützt wurde, dass es ihm daher zuzumuten ist, bei seiner Rückkehr nach Serbien erneut bei seinen Verwandten zu wohnen, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht bei seiner Mutter, sondern bei der Cousine seines Vaters wohnt, weshalb entgegen den D-8528/2007 diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen ist, er sei darauf angewiesen, bei seiner Mutter zu leben, dass der Beschwerdeführer trotz seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz nach wie vor serbokroatisch spricht und im Übrigen entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde in A._______ vorübergehend eine Schule besucht hat (vgl. A1, S. 2), weshalb ihm die soziale Integration im Heimatland - namentlich mit Hilfe seiner dortigen Verwandten - gelingen dürfte, dass es dem jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführer im Weiteren zuzumuten ist, in seinem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass seine in der Schweiz lebende Mutter ihn gegebenenfalls finanziell unterstützen könnte, dass er allenfalls auch von der ebenfalls in der Schweiz lebenden Cousine seines Vaters sowie von seiner in Deutschland wohnhaften Tante finanzielle Unterstützung erhalten könnte, zumal ihm diese beiden bereits in der Vergangenheit geholfen haben, dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine Existenz bedrohende Situation geraten, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-8528/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; vorab per Telefax) - das _______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 8