Abtei lung IV D-852/2009 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2010 Einzelrichter Walter Lang (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A.__________, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-852/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 18. September 2000 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, dass das BFM (damals BFF, Bundesamt für Flüchtlinge) mit Verfügung vom 23. März 2001 feststellte, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sein Asylgesuch vom 18. September 2000 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM diesen Entscheid unter anderem damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bis im Februar 2000 der TDKP (Türkiye Devrimci Komunisti Partisi, Revolutionäre Kommunisti sche Partei der Türkei) angehört, sich danach aber wegen der Kurdenfrage von dieser Partei getrennt und sei – nachdem einige Organisationsmitglieder verhaftet worden seien – im Mai 2000 unter seinem Codenamen "B.__________" gerichtlich gesucht worden, seien als nicht glaubhaft zu erachten, dass die vom Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2001 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. August 2004 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2008 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, Ende Oktober 2004 in die Türkei zurückgekehrt zu sein und sich dort bis zu seiner Ausreise Ende Oktober 2008 mittels Hilfe der TDKP, die ihm Identitätskarten beschafft habe, unter verschiedenen Identitäten hauptsächlich in C.__________, D.__________ – seinem Herkunftsort – und im Übrigen auch am Wohnsitz seiner Eltern in E.__________, F.__________, aufgehalten zu haben, dass sich während dieses Zeitraums, in dem er an verschiedenen Aktionen und Kundgebungen der TDKP teilgenommen und sich im Dorf C.__________ oder auf den Feldern seines Vaters aufgehalten habe, regelmässig Personen in Zivil bei seinen Verwandten und Bekannten im Dorf nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten, dass während Protesten im Mai 2007 ein Mitglied der TDKP in F.- _______ festgenommen worden sei und dabei seinen und noch einige D-852/2009 andere Namen unter Folter preisgegeben habe, weshalb die Polizei zirka Ende August 2007 bei seinen Eltern vorstellig geworden sei und sich nach ihm erkundigt habe, dass zudem ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden und – wie er von seinen Eltern erfahren habe – Anklage gegen ihn erhoben worden sei, und sich die Polizei seit März 2008 immer wieder bei seinen Eltern nach ihm erkundigt habe, dass er aufgrund dieser Ereignisse und da er den Militärdienst nach wie vor aus Gewissensgründen verweigere, nicht in die Türkei zurückkehren könne, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2009 – eröffnet am 12. Januar 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sein Asylgesuch vom 3. November 2008 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der Entscheid des BFM vom 8. Januar 2009 sei aufzuheben und es ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 20. Februar 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, D-852/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), D-852/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass diese dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). dass die Vorbringen eines Gesuchstellers grundsätzlich dann glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik ent behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen, dass darüber hinaus der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert, dass Glaubhaftmachung – im Gegensatz zum strikten Beweis – ferner ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum lässt für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers; entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustel len ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.), dass nach Prüfung der Akten, die Einschätzung des BFM, wonach die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Rückkehr in die Türkei Ende Oktober 2004 mit Hilfe der TDKP eine andere Identität angenommen zu haben und danach insbesondere aufgrund der Festnahme eines Mitgliedes der TDKP im Mai 2007, das seinen Namen preisgegeben habe, gesucht worden zu sein, zufolge unsub- D-852/2009 stanziierter, stereotyper und unrealistischer Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten seien, zu bestätigten ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass dabei hervorzuheben ist, dass angesichts der Darstellung des Beschwerdeführers, in seinem Heimatdorf und bei seinen in der gleichen Gegend wohnhaften Eltern behördlich gesucht worden zu sein (vgl. act. B1/13 S. 1 ff., act. B20/17 S. 5 f., S. 9 f., S. 12., S. 14,), nicht realistisch erscheint, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei Ende Oktober 2004 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2008 (vgl. act. B1/13 S. 8) weiterhin in seinem Heimatdorf gelebt haben soll, dass aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers, ein festgenommener Parteikollege habe ihn im Mai 2007 bei den Behörden verraten, woraufhin gegen ihn Anklage erhoben worden sei (vgl. act. B1/13 S. 7 f., act. B20/17 S. 3, S. 6 f., S. 11 ff.), ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits in jenem Zeitpunkt sein Heimatdorf respektive seinen Heimatstaat verlassen hat, sondern sich noch bis im Oktober 2008 an seinem Herkunftsort respektive in der Türkei aufgehalten hat, dass ferner festzuhalten ist, dass es sich bei der TDKP um eine zunächst marxistische Organisation handelte, die von 1980 bis 1997 in geheimen Komitees arbeitete und bei den Vorbereitungen der im März 1996 gegründeten und im Jahre 1997 durch das Verfassungsgericht verbotenen Partei "EMEK"(Partei der Arbeit) mithalf, dass noch vor dem Verbot der "EMEK" auch die EMEP (Emegin Partisi, Partei der Arbeiter) gegründet wurde, die bis heute legal ist, und als deren Kaderorganisation die TDKP eigentlich hätte bestehen bleiben sollen, letztere jedoch seit 1997 weder als Organisation noch mit Aktivitäten oder Publikationen öffentlich in Erscheinung trat noch solche Aktivitäten bekannt geworden wären, dass daher von Vornherein erstaunt, dass der Beschwerdeführer angibt, nach seiner Rückkehr im Oktober 2004 für die TDKP tätig gewesen zu sein, indem er unter anderem an Kundgebungen teilgenom- D-852/2009 men und Plakate aufgehängt habe (vgl. act. B1/13 S. 7, act. B20/17 S. 6 und 10), dass – wie bereits mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009 erwähnt – die Ausführungen in der Beschwerde nicht überzeugen, da einerseits eingeräumt wird, die Angaben des Beschwerdeführers würden sich nicht durch ausserordentliche Detailtreue auszeichnen und lediglich pauschal darauf hingewiesen wird, seine Schilderungen zeichneten sich durch eine besondere Zurückhaltung aus, dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrmals auf die Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden hingewiesen wurde (vgl. B1/13 S.1, B20/17 S. 2), nicht verständlich ist, weshalb er den Namen des angeblich im Mai 2007 festgenommenen Mitglieds der TDKP, das ihn bei den Behörden denunziert haben soll, erst anlässlich der einlässlichen Befragung und auf mehrmaliges ausdrückliches Nachfragen hin, bekannt gab (vgl. B1/13, S.8, B20/17 S. 11), dass daher – entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift – sein diesbezügliches Aussageverhalten als ausweichend und – einhergehend mit der dahingehenden Begründung des BFM – auch als vordergründig zu bezeichnen ist, indem der Beschwerdeführer etwa antwortet, er könne den Namen des Festgenommenen nicht preisgeben, da er noch nicht definitiv verurteilt worden sei (vgl. B20/17 S. 11), dass im Weiteren der Vorwurf des BFM, der Beschwerdeführer habe bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch keine ergänzenden Angaben über die von ihm anlässlich der direkten Anhörung vom 20. November 2008 erstmals erwähnten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in F.__________ machen können, obwohl seine Familie in der Türkei über einen Anwalt verfüge, berechtigt ist, dass die Zeitspanne zwischen der Anhörung vom 20. November 2008 und dem Erlass der Verfügung vom 8. Januar 2009 zur Einreichung erwähnter Anklageschrift – entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt – als angemessen zu bezeichnen ist und sich der Beschwerdeführer zudem auch telefonisch bei seiner Familie, deren Anwalt oder den Freunden, die gemäss Aussage des Beschwerdeführers "vermutlich" seiner Familie von der Existenz dieser Klageschrift erzählt haben (vgl. B20/17 S. 13), hätte erkundigen können, D-852/2009 dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb seine Familie durch seine Freunde zwar von einer Anklageschrift, nicht aber von deren Inhalt hätten erfahren sollen, zumal gemäss Darlegung des Beschwerdeführers die Anklageerhebung bereits nach der Festnahme seines Freundes im Mai 2007 stattgefunden haben soll (vgl. B20/17 S. 13), dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 10. Februar 2009 weder in der Lage war, erwähnte Anklageschrift beizulegen, noch detailliertere Ausführungen dazu zu machen, dies obwohl seine Eltern seinen Angaben in der Rechtsmittelschrift zufolge die Anklageschrift zwischenzeitlich erhalten und bereits im Dezember 2008 an den Rechtsvertreter gesandt haben sollen, dass es zwar vorkommt, dass – wie vom Rechtsvertreter geltend gemacht – Schreiben aus dem Ausland auf dem Postweg verloren gehen können, indessen aufgrund des Gesagten vorliegend die Existenz erwähnter Anklageschrift als nicht wahrscheinlich erscheint und bis dato denn auch nicht eingereicht wurde, dass die weiteren rechtfertigenden Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf aufgrund seiner Herkunft und seinen Beziehungen habe sicher sein können, zumal er sich sonst nie unter seiner wahren Identität in die Öffentlichkeit gewagt und bei seinen Ausflügen nach F.__________ jeweils eine falsche Nüfüs-Karte auf sich getragen habe, keine stichhaltige Erklärung dafür bietet, weshalb er über vier Jahre lang den lokalen respektive regionalen Behörden trotz der von ihm behaupteten landesweiten Suche nach ihm nicht aufgefallen wäre, dass auch vor dem Hintergrund, dass eine auf einen anderen Namen ausgestellte Identitätskarte längerfristig keinen wirklichen Schutz vor einer behördlichen Identifizierung bilden kann, der Beschwerdeführer nicht nur in F.__________, sondern zwischen 2005 und 2008 auch in seinem Heimatdorf C.__________ auf dem Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters gearbeitet haben und von der Polizei auf der Strasse gesehen worden sein will (vgl. B1/13, S. 3, B20/17 S. 9f.), unrealistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer einer polizeilichen Suche über vier Jahre lang hätte entgehen können, dass es dem Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht gelingt, plausibel aufzuzeigen, weshalb er erst Ende Oktober 2008 und damit D-852/2009 eineinhalb Jahre nach der von ihm behaupteten Denunziation durch einen Freund im Mai 2007 und nicht bereits viel früher die Flucht ergriffen hat, erschöpfen sich seine diesbezüglichen Ausführungen doch in blossen Wiederholungen des bereits Dargelegten, dass der Beschwerdeführer nie vorbrachte, seine Angehörigen würden wegen der Suche nach seiner Person bei jeder Gelegenheit behelligt und festgenommen, weshalb die entsprechende Darstel lung in der Rechtsmittelschrift im Gesamtkontext als nachgeschoben erscheint, dass schliesslich die der Beschwerde beigelegte Kopie des Führerausweises des Beschwerdeführers – welche als Ausstellungsdatum das Jahr 2000 trägt – nicht geeignet ist, die vom BFM aufgezeigten, widersprüchlichen Angaben zu seinen Identitätspapieren zu entkräften, zumal damit etwa dessen Aussage, nach seiner Rückkehr in der Türkei ab Oktober 2004 mit gefälschten Papieren gelebt zu haben, nicht gestützt werden kann, dass der Beschwerdeführer zudem bereits im Rahmen seines ersten Asylgesuches geltend machte, aus einer politischen Familie zu stammen und den Militärdienst verweigern zu wollen, diese Vorbringen in dessen nach wie vor keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen und diesbezüglich – zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen – auf die entsprechenden Erwägungen der ARK in ihrem Urteil vom 23. August 2004 verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des D-852/2009 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Grün de auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers, der in sei- D-852/2009 ner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. B1/13 S. 4, act. B20/17 S. 5), schliessen lassen und auch die von ihm angetönte Sehschwäche (vgl. act. B20/17 S. 15), kein Kriterium darstellt, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei entgegenstehen würde, dass angesichts dessen der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-852/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 12