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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2012 D-8514/2010

21. August 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,174 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 17. November 2010

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8514/2010

Urteil v o m 2 1 . August 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. November 2010 / N (…).

D-8514/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. Mai beziehungsweise am 20. Juni 2008 verliess und am 1. September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 9. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Kurzbefragung des Beschwerdeführers vornahm und ihn am 6. April 2009 in Bern-Wabern einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, die syrischen Behörden hätten seiner Familie – allesamt Ajnabi (Ausländer) – früher viele Ländereien weggenommen, dass in ihrem Dorf zwischen Mai und Juni 2007 zahlreiche Araber angesiedelt worden seien, dass im Mai 2007 in seiner Anwesenheit Araber einen Onkel tätlich angegangen hätten, worauf es nach einem Schlichtungsversuch seinerseits zu einem Handgemenge zwischen den Aggressoren einerseits und ihm sowie einem Sohn des Angegriffenen andererseits gekommen sei, dass die Araber die Polizei avisiert hätten, worauf diese ihn und seinen Cousin festgenommen hätten, dass er zwischen Mai und Oktober 2007 inhaftiert gewesen und schwer misshandelt worden sei, dass er auf sein Versprechen hin, als Agent für die Behörden zu arbeiten, freigelassen worden sei, dass er im Weiteren wegen seiner Tätigkeiten für die Kurdisch Demokratische Progressive Partei Syriens (KDPPS), der er schon seit seiner Kindheit angehört habe, vier bis fünf Male festgenommen und jeweils ein paar Tage lang festgehalten worden sei, dass am 15. Mai 2008 bei ihm zuhause eine Parteiversammlung der KDPPS stattgefunden habe, wobei die Versammlungsteilnehmer durch einen im Dorf lebenden Spion an die syrische Polizei verraten worden seien,

D-8514/2010 dass ihm vor der anrückenden Polizei die Flucht geglückt sei, während sein Bruder B._______ festgenommen worden sei, dass ihm seine Mutter später mitgeteilt habe, er werde behördlich gesucht, woraufhin er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM am 28. April 2009 und am 28. Juli 2009 die Schweizer Vertretung in Damaskus um weitergehende Abklärungen ersuchte und dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2010 zu den Botschaftsberichten vom 24. Juni 2009 und vom 7. Januar 2010 hierzu das rechtliche Gehör gewährte, von dem dessen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. März 2010 Gebrauch machte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines früheren Rechtsvertreters vom 7. Mai 2010 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 1. Juni 2010 aufforderte, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht leistete, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2010 (…) auf die Beschwerde nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2010 (…) ein am 28. Juni 2010 gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG abwies, dass der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer an das BFM adressierten und als Revisionsgesuch betitelten Eingabe vom 21. Oktober 2010 beantragte, es sei dem Gesuchsteller Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme zu gewähren,

D-8514/2010 dass das BFM die Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2010 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2010 – eröffnet am 18. November 2010 – das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 8. April 2010 feststellte und ergänzend festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM vom 17. November 2010 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei er vorübergehend in der Schweiz aufzunehmen, dass allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren und ihm während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten sei, dass er schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. und 2 VwVG ersuchte, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidrelevant, nachstehend darauf einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2010 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aussetzen liess, dass er im Weiteren mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 die Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2010 aufhob, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 8. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den anbegehrten Kostenvorschuss am 2. April 2011 einzahlte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 19. Mai 2011 zur Vernehmlassung bis zum 6. Juni 2011 einlud,

D-8514/2010 dass das BFM am 7. Juni 2011 seine Verfügungen vom 8. April 2010 und vom 17. November 2010 teilweise in Wiedererwägung zog und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juni 2011 anfragte, ob er an der Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, dass er ihm im Falle eines Beschwerderückzugs die Abschreibung des Verfahrens ohne Kostenauflage in Aussicht stellte, dass der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14. Juni 2011 erklärte, sein Mandant halte an der Beschwerde fest, dass er ferner festhielt, "das Einlenken des BFM" belege, "dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung des Beschwerdeführers nicht aussichtslos […] und folglich gutzuheissen" sei, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 17. Juli 2011 den sinngemäss gestellten Antrag auf wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mit der Begründung abwies, die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Aussichtslosigkeit im Asylpunkt habe sich nicht geändert, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht habe, dass demgegenüber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, durch die vom BFM wiedererwägungsweise angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (ebenfalls) gegenstandslos geworden (und somit nicht mehr darüber zu befinden) sei, dass der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Mai 2012 die Übernahme des vorliegenden Mandats anzeigte, sämtliche bisher bestehenden Vertretungsverhältnisse für beendet erklärte und das Gericht ersuchte, künftig sämtliche Verfügungen und Mitteilungen ausschliesslich ihm zuzustellen,

D-8514/2010 dass er in seiner Eingabe vom 8. Mai 2012 ferner neu festhielt, sein Mandant sei in der Schweiz politisch aktiv, habe insbesondere an diversen Demonstrationen teilgenommen und die kurdische Sache sowie die syrische Revolution von der Schweiz aus – insbesondere auch über sein Facebook-Profil – unterstützt, dass er zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Vorbringen namentlich Ausdrucke betreffend die Pinnwand des Facebook-Profils seines Mandanten einreichte, wobei die darin abgebildeten Fotos und Einträge den Zeitraum zwischen Oktober 2011 und April 2012 umspannen, dass der frühere Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11. Mai 2012 um Mitteilung ersuchte, bis wann in vorliegender Angelegenheit mit einem Urteil gerechnet werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwalt Michael Steiner am 21. Mai 2012 mit Blick auf das Schreiben von Fürsprecher Oliver Weber vom 11. Mai 2012 unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aufforderte, sich bis zum 1. Juni 2012 mit allen Verfahrensbeteiligten in eindeutiger Weise über das effektive künftige Vertretungsverhältnis zu verständigen, ansonsten weiterhin Fürsprecher Oliver Weber als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelte, dass der jetzige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. Mai 2012 mitteilte, sein Mandant habe ihn am 8. Mai 2012 ausdrücklich beauftragt, das Mandat mit dem früheren Rechtsvertreter zu beenden, dass die vom 8. Mai 2012 datierende Vollmacht überdies das Recht umfasse, das frühere Vertretungsverhältnis zu beenden, dass der jetzige Rechtsvertreter seiner an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Eingabe vom 23. Mai 2012 überdies ein an den früheren Rechtsvertreter gerichtetes Schreiben gleichen Datums beifügte, worin er unter Beilegung einer Kopie der Anwaltsvollmacht vom 8. Mai 2012 namens des Beschwerdeführers dessen Mandat für beendet erklärte, dass der jetzige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom 20. Juni 2012 weitere aktuelle Ausdrucke betreffend das Facebook-Profil (Mai bis Mitte Juni 2012) seines Mandanten zukommen liess,

D-8514/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt worden ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn

D-8514/2010 sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass ein Wiedererwägungsgesuch demgegenüber nicht dazu dienen soll, lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeizuführen oder Argumente anzuführen, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass somit die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise in der Beschwerde gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 17. November 2010 nicht gehört werden können, soweit sie sich in einer appellatorischen Kritik der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 8. April 2010 erschöpfen (siehe beispielsweise Beschwerde S. 6-8 und S. 13), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens zusätzlich namentlich ein Dokument betreffend die Landenteignung seiner Familie unklaren Datums (Beilage 12 des Wiedererwägungsgesuchs), einen Arztbericht von Dr. med. C._______, Facharzt FMH (…) in D._______ vom 2. Juli 2010 (Beilage 16 des Wiedererwägungsgesuchs), zwei Fotos "betreffend Brand- bzw. Folterwunden" (Beilage 17 des Wiedererwägungsgesuchs) sowie zahlreiche Publikationen und Berichte zur Situation der Kurden in Syrien und "Urgent actions" von Amnesty International (vgl. Beilagen 2 bis 10 und 18 bis 21 des Wiedererwägungsgesuchs) zu den Akten reichte,

D-8514/2010 dass der Arztbericht vom 2. Juli 2010, worin der den Beschwerdeführer untersuchende Arzt zum Schluss gelangt ist, dessen psychische Probleme seien Folgen von in syrischem Polizeigewahrsam erlittenen Folterungen, als nicht erheblich erscheint, zumal diese allgemeine Aussage letztlich auf den Angaben des Untersuchten selbst beruht und die diversen im Zusammenhang mit der angeblich mehrmonatigen Haft bestehenden Unglaubhaftigkeitselemente nicht umzustossen vermag, dass demzufolge grundsätzlich auch die Folgerung des BFM, wonach die in den eingereichten Fotos ersichtlichen Rötungen und Vernarbungen keine Körperspuren darstellen würden, welche zwingend Folgen von Folterungen sein müssten, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde vom 10. Dezember 2010 (vgl. ebendort S. 10 f.) nicht zu beanstanden ist, dass es dem Beschwerdeführer überdies ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die besagte ärztliche Bestätigung bereits im Rahmen des ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahrens einzureichen, dass im Weiteren die angebliche fünfmonatige Haft auch ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keinen Asylanspruch des Beschwerdeführers zu begründen vermag, weil sie nicht der unmittelbare Grund für dessen Ausreise aus Syrien war, dass der Beschwerdeführer nämlich als unmittelbaren Grund für seine Ausreise angab, er sei am 15. Mai 2008 nur knapp einer behördlichen Festnahme im Rahmen einer bei ihm zuhause abgehaltenen illegalen Parteiversammlung entgangen und werde seither gesucht (vgl. act. A1/9 S. 4/5 Ziff. 15 i.V.m. A11/13 S. 6 F25 und S. 9/10 F66 f.), dass letzteres Vorkommnis indessen klarerweise unglaubhaft ist, da es jeglicher Logik entbehrt, im eigenen Haus eine verbotene Parteiveranstaltung abzuhalten, wiewohl man um die Tatsache eines regierungstreuen Spitzels im eigenen Dorf weiss und sich auch des Umstandes bewusst sein müsste, nach einer erst kürzlich erfolgten mehrmonatigen Festnahme und des eigenen Versprechens, künftig als Spitzel für die syrische Regierung zu arbeiten (vgl. act. A1/9 S. 4/5 Ziff. 15), akut im Fokus der Behörden zu stehen, dass ferner auch die Einschätzung des BFM zutrifft, wonach selbst bei Annahme früherer Landenteignungen nicht ersichtlich sei, inwiefern dem Beschwerdeführer hieraus konkrete Nachteile erwachsen wären,

D-8514/2010 dass der Beschwerdeführer nämlich, vom BFM am 6. April 2009 darauf angesprochen, womit er seinen Lebensunterhalt verdient habe, erklärte, seine Familie habe eigene Felder, Ländereien und auch einige Schafe (vgl. act. A11/13 S. 10 F68), dass letztlich auch die eingereichten Berichte zur allgemeinen Situation der Kurden in Syrien zu keiner anderen Einschätzung der individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers führen können, da sie sich nicht unmittelbar auf seine Person beziehen, dass nach dem Gesagten die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, unter analog revisionsrechtlichen Gesichtspunkten im Asylpunkt zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass sich überdies auch die Behauptung, das BFM habe durch die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers das Gleichbehandlungsgebot verletzt, weil sein Bruder E._______ (N …), der seine Heimat aus exakt den gleichen Gründen verlassen habe, in der Schweiz als Flüchtling aufgenommen worden sei, als unbehelflich erweist, da letzterer nicht zufolge einer glaubhaft gemachten asylbeachtlichen Verfolgung in seiner Heimat, sondern ausschliesslich wegen subjektiven Nachfluchtgründen (exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz) als Flüchtling anerkannt wurde, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Oktober 2010 hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter analog revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu Recht abgewiesen hat, dass demgegenüber die vom Rechtsvertreter mit Eingaben vom 8. Mai 2012 und 20. Juni 2012 neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens bilden können, da sie sich auf einen Zeitraum nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens beziehen, die Flüchtlingseigenschaft beschlagen (vgl. Art. 54 AsylG), und folglich als neues beziehungsweise zweites Asylgesuch beim BFM geltend zu machen wären (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG und anstelle vieler das Urteil D- 2433/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2012, E. 5.2), dass es dem Rechtsvertreter unbenommen ist, ein entsprechendes Gesuch beim BFM einzureichen,

D-8514/2010 dass – nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 7. Juni 2011 seine Verfügungen vom 8. April 2010 und vom 17. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat – das vorliegende Beschwerdeverfahren insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, weshalb sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass zufolge teilweiser, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnender Gegenstandslosigkeit des Verfahrens diesem nur die hälftigen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (vgl. Art. 5 e contrario des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten durch den am 2. April 2011 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1200.– gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind, dass der Restbetrag in Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass dem Beschwerdeführer – soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE), welche aufgrund des verlässlich abschätzbaren Aufwands der Rechtsvertretung auf Fr. 1000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8514/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 2. April 2011 in Höhe von Fr. 1200.– geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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