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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2009 D-851/2009

13. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,268 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung ...

Volltext

Abtei lung IV D-851/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-851/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein christlicher Ika aus Z._______, Delta State – eigenen Angaben zufolge Nigeria am 15. November 2008 verliess und über ihm unbekannte Länder am 7. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 16. Dezember 2008 im Transitzentrum Y._______ die summarische Erstbefragung stattfand, der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen und am 23. Januar 2009 einlässlich angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er habe seit den Unruhen vom 18. Juli 2007 in Warri, bei denen seine Eltern und seine Schwester umgebracht worden seien und das familieneigene Lebensmittelgeschäft zerstört worden sei, bei einem Freund Namens B._______ in Z._______ gelebt und dort als Hilfsangestellter in einem Hotel gearbeitet, dass ihn sein Chef anfangs Oktober 2008 in den rituellen Okkultismus habe einführen wollen, um ihn als letztes Mitglied seiner Familie zu beschützen, und ihn deshalb in den unterirdischen Ritualraum der Gruppierung mitgenommen habe, wo auf einem Altar menschliche Glieder gelegen hätten, dass er von seinem Chef Bedenkzeit gefordert und später einen Beitritt abgelehnt habe, da er als Christ nicht einer solchen Gesellschaft beitreten könne, woraufhin er nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, beziehungsweise, dass er noch im Ritualraum einem Beitritt zugestimmt habe, um den Raum verlassen zu können, und bereits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, dass die Mitglieder des Bundes, als sie erfuhren, dass sein Chef ihre Geheimnisse einem neutralen Mitglied bekannt gegeben habe, versucht hätten, ihn umzubringen, um die Geheimnisse zu wahren, indem sie ihn mit Geistern attackiert hätten und auf der Strasse zu dritt über ihn hergefallen seien, nachdem sie ihn am Rauch erkannt hätten, den sie ihm zu diesem Zweck auf den Kopf gezaubert hätten, dass sie auch seinen Freund B._______ bedroht hätten und nachts in ihr Haus eingedrungen seien, aber wieder verschwunden seien, nachdem er und sein Freund laut geschrien hätten, D-851/2009 dass er zur Polizei gegangen sei und der Beamte, welcher selber Mitglied des Bundes gewesen sei, ihm gesagt habe, er müsse diesem beitreten oder eigene Mittel finden, dass er in die Kirche geflohen und zwei Tage dort geblieben sei, damit er von den bösen Geistern befreit werde, dass die Mitglieder des Bundes zum Pastor gegangen seien, um ihn aufzufordern, ihn wegzujagen, beziehungsweise, dass der Pastor eine Nachricht erhalten habe, worauf gestanden habe, er solle ihn rauswerfen, dass er daraufhin zu seinem Freund C._______ geflohen sei, welcher ihm dann geholfen habe, drei Tage später das Land zu verlassen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gab und auf diesbezügliche Fragen des BFM angab, er habe seine Identitätskarte bei seinem Freund B._______ zurückgelassen, weil er Z._______ nur in Hose und T-Shirt verlassen habe und um sein Leben gerannt sei, dass er die Identitätskarte nicht besorgen könne, da er die Telefonnummer von B._______ nicht mehr wisse und er ihm auch nicht schreiben könne, da er Analphabet sei und mit dem Brief irgendwohin gehen würde, um ihn erklären zu lassen, was die Mitglieder des Bundes bestimmt erführen, woraufhin sie ihn umbringen würden, dass er auch sonst niemanden habe, den er anrufen könnte, da seine Eltern und seine Schwester tot seien und er keine sonstigen Verwandten habe, beziehungsweise keine solche kenne, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2009 – eröffnet am 9. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, D-851/2009 dass der Beschwerdeführer zwar erklärt habe, er habe seine Identitätskarte zu Hause gelassen, da er nur in Hemd und Hose geflüchtet sei, dass er sich allerdings eigenen Aussagen zufolge seit Beginn der Verfolgung durch den Geheimbund bis zum Datum seiner Ausreise noch einige Tage in Z._______ aufgehalten habe und somit genügend Zeit gehabt habe, seine Identitätskarte zu Hause abzuholen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er seit seiner Einreise in die Schweiz nichts unternommen habe, um seine Identitätskarte zu besorgen, weil er sich nicht an die Telefonnummern seiner beiden Freunde in Z._______, B._______ und C._______, erinnern könne und weil er seinem Freund B._______ aufgrund von dessen Analphabetismus auch nicht schreiben könne, nicht zu überzeugen vermöchten, dass ihm im Weiteren nicht geglaubt werden könne, dass er die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein unternommen habe, dass er ausserdem geltend mache, nicht zu wissen, in welchem Land er von Bord gegangen sei, dass schliesslich seine Behauptung, er habe nichts für die Reise bezahlt, völlig unglaubwürdig sei, da Schleppern für den Transport nach Europa mehrere tausend Dollar pro Person bezahlt werden müsse, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Hinsicht nicht erstaunten, als sie den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprächen, die nicht bereit seien, ihren Reiseweg aufzuzeigen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien, D-851/2009 dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, der Beschwerdeführer verstricke sich bei seinen Schilderungen in erhebliche Widersprüche, dass er nämlich an der Befragung zur Person gesagt habe, er habe dem Direktor, nachdem sie den Ritualraum verlassen hätten, erklärt, er solle ihm Zeit geben, um über den Beitritt zum Geheimbund nachzudenken (A1 S. 5), bei der Anhörung hingegen ausgesagt habe, er habe dem Direktor sogleich sein Einverständnis mitgeteilt, weil er den Ritualraum so schnell wie möglich habe verlassen wollen (A10 S. 6), dass er zudem bei der Befragung zur Person geltend gemacht habe, die Mitglieder des Geheimbundes seien zum Pastor gegangen und hätten diesen aufgefordert, ihn aus der Kirche wegzujagen (A1 S. 1), während er bei der Anhörung gesagt habe, der Pastor hätte eine Nachricht erhalten, er solle ihn aus der Kirche werfen (A10 S. 6), dass die Aussagen des Beschwerdeführers ferner in mancher Hinsicht realitätsfremd seien, wenn er beispielsweise erkläre, sein Direktor hätte böse Geister auf ihn gehetzt, damit Rauch aus seinem Kopf steigen würde und ihn die Mitglieder des Geheimbundes so als Feind identifizieren könnten, dass die Antworten insgesamt derart unsubstanziiert und ohne Realitätskennzeichen seien, dass sie in keinerlei Hinsicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erweckten, weshalb die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen überwögen, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe im Interview gesagt, dass er Identitätspapiere besitze, sie aber leider bei der Flucht bei seinem Freund Mr. B._______ zurückgelassen habe, D-851/2009 dass er bei einer Rückschaffung nach Nigeria durch die geheime Organisation, welche ihn suche, getötet werde, dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Vollzugsbehörden zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat und jede Weitergabe von Daten bis zum Entscheid zu unterlassen sowie eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offen zu legen, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-851/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von D-851/2009 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass unter den Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58ff.), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass insbesondere auch die Aussage des Beschwerdeführers unglaubwürdig erscheint, wonach er in Nigeria ausser seinen angeblich verstorbenen Eltern und Schwester keine Verwandten habe, welche er um Hilfe bitten könne, beziehungsweise, er habe diese nicht gekannt, ist er doch gemäss seinen Aussagen mehr als ein Jahr vor seiner Ausreise in seinen Herkunftsort, wo sich auch der Rest seiner Familie aufhalten dürfte, zurückgekehrt, dass an dieser Beurteilung das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermag, zumal sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine bereits im Verfahren geäusserte und vom BFM richtigerweise als unglaubhaft qualifizierte Begründung zu wiederholen, wonach er die Papiere bei einem Freund gelassen habe, weil er um sein Leben habe rennen müssen, D-851/2009 dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass diese Einschätzung – wie das BFM richtigerweise feststellte – durch seine unrealistischen Angaben zur Finanzierung der Reise, wonach diese nichts gekostet habe, zur Reiseroute – er wisse nicht, in welchem Land er von Bord des Schiffes gegangen sei – sowie zu den benutzten Reisedokumenten – ohne Papiere und ohne Kontrolle von Nigeria bis in die Schweiz – bestätigt wird, da diese den Verdacht aufkommen lassen, er versuche seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM im Weiteren zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Begründung von der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausging, weshalb auch diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass zudem insbesondere die Behauptung unglaubwürdig ist, sein Chef habe ihn, bevor er überhaupt gewusst habe, ob er an einem Beitritt interessiert sei, in den Ritualraum dieser okkulten Gesellschaft geführt und ihm derart geheime Informationen verraten, dass die Gruppe ihn deswegen habe umbringen wollen, dass der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage war, in übereinstimmender Weise wiederzugeben, ob er seine Arbeit im Hotel direkt nach dem Besuch des Ritualraums aufgegeben habe (A10 S. 6) oder noch eine Woche zu Arbeit erschienen sei (A10 S. 8), dass zuletzt auch seine Aussage nicht zu überzeugen vermag, wonach alle Polizisten und Richter und auch Politiker Mitglieder dieses okkulten Bundes seien und er deshalb nirgends habe Hilfe finden können (A10 S. 9), dass ferner auffällt, dass der Beschwerdeführer auf viele Fragen ausweichend geantwortet hat und insbesondere zu diesem okkulten Bund, D-851/2009 der sein Leben bedroht haben soll, keine nähere Auskunft geben konnte, dass auch die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer sich in keiner Weise mit den diesbezüglichen Ausführungen des BFM auseinandersetzte und insbesondere die vom BFM aufgezeigten Widersprüche nicht entkräftete, dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen auf Erwägungen über deren allfällige Asylrelevanz verzichtet werden kann, dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-851/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria – wie vom BFM richtigerweise und mit ausführlicher Begründung festgestellt – nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass zudem auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführers sprechen, welcher gemäss eigenen Angaben über eine Schulbildung und einige Jahre Berufserfahrung durch die Arbeit im Lebensmittelgeschäft seiner Eltern und in einem Hotel verfügt, dass der Beschwerdeführer sodann gemäss seinen Aussagen in Z._______ zumindest zwei gute Freunde und Kontakt zum Priester des Dorfes hatte, sodass er bei einer allfälligen Rückkehr von ihnen unterstützt werden könnte, D-851/2009 dass zudem – wie oben dargelegt – davon auszugehen ist, er habe in Nigeria neben seinen angeblich verstorbenen Eltern und Schwester auch noch andere Verwandte, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass sich des Weiteren der Antrag betreffend die Datenweitergabe an den Heimatstaat mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos erweist, und im Übrigen die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert worden sind und nicht von einer möglichen Gefährdung durch den Heimatstaat auszugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-851/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie; per Kurier) - D._______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 13

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