Abtei lung IV D-850/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Februar 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, und dessen Ehefrau D._______, geboren E._______, alias F._______, geboren E._______, beide Mongolei, G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-850/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Mongolei mit letztem Aufenthaltsort in H._______ in der Provinz I._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2008 verliessen und am 12. Dezember 2008 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im J._______ vom 29. Dezember 2008 und der direkten Anhörungen zu den Asylgründen vom 26. Januar 2009 zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend machten, als Viehzüchter mit ungefähr 200 Gross- und 100 Kleintieren hätten sie den Sommer 2008 am Flussufer von H._______ verbracht, dass am 16. Oktober 2008 zwei Parlamentarier bei ihnen zu Besuch gewesen seien und dort auf einen Dritten gewartet hätten, dass die beiden Besucher jedoch nicht mehr länger hätten warten können und sie deshalb gebeten hätten, sechs Gewehre bei ihnen deponieren zu können, welche zu einem späteren Zeitpunkt von einem Bewohner von K._______ abgeholt würden, dass an besagtem Tag auch der Polizist E., ein Vertreter der Ortspolizei, anwesend gewesen sei und somit von diesem Vorgang Kenntnis gehabt habe, dass am darauffolgenden Tag ein Raubüberfall auf sie verübt worden sei, wobei die fünf Täter auf ihre Jurte geschossen, ihren gesamten Grossviehbestand sowie die deponierten Gewehre gestohlen und ihre beiden Hunde verletzt beziehungsweise getötet hätten, dass es sich bei den Tätern vermutlich um L._______ handle, welche für ihre Brutalität bekannt seien, dass er (der Beschwerdeführer) zum Zeitpunkt des Überfalls nicht zu Hause gewesen sei und sie (die Beschwerdeführerin) sich hinter einem Felsen in der Nähe der Jurte habe verstecken können, D-850/2009 dass sie die darauffolgende Nacht bei ihren etwa 12 bis 13 Kilometer entfernten Nachbarn verbracht und am nächsten Tag bei der Polizei Anzeige erstattet hätten, dass der Polizist E. am 18. Oktober 2008 zu ihnen nach Hause gekommen sei, worauf Fotos erstellt worden seien und er (der Beschwerdeführer) der Polizei das Vorgefallene habe schildern können, dass er am 19. Oktober 2008 auf dem Polizeiposten erneut befragt und am 20. beziehungsweise 21. Oktober 2008 in Untersuchungshaft genommen worden sei, weil man ihn des illegalen Waffenhandels verdächtigt habe, beziehungsweise weil er von den beiden Parlamentariern, welche die Waffen bei ihm deponiert gehabt hätten, für dieses Delikt verantwortlich gemacht worden sei, dass der Ortspolizist E. offenbar eng mit einem der Parlamentarier befreundet gewesen sei, dass er während der 42-tägigen Untersuchungshaft physische und psychische Gewalt erlitten habe und keinen Besuch habe empfangen dürfen, dass er auf Bitten beim Untersuchungsbeamten sowie mit Hilfe seines Onkels, einem pensionierten Polizisten, das Gefängnis am 2. Dezember 2008 für fünf Tage habe verlassen können, dass ihnen sein Onkel zur Ausreise geraten habe, da er (der Beschwerdeführer) bei einer erneuten Inhaftierung damit rechnen müsse, nicht so schnell wieder freigelassen zu werden, dass sich die Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorkommnisse zur Ausreise entschieden hätten, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2009 - eröffnet am 6. Februar 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. Februar 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei sinngemäss beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe- D-850/2009 ben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-850/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Rechtsschrift vom 10. Februar 2009 die Gutheissung des Asylgesuchs beantragt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige der Mongolei sind, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 20. Juni 2000 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides - in Übereinstimmung mit dem BFM - gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte D-850/2009 Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, die von den Beschwerdeführern dargelegten Vorbringen, die mongolischen Behörden würden dem Beschwerdeführer illegalen Waffenhandel vorwerfen und ihn deswegen verhaften wollen, seien als nicht glaubhaft zu qualifizieren, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Haft und Freilassung widerspreche, so habe er anlässlich der Kurzbefragung dargelegt, er sei am 2. Dezember 2008 für 24 Stunden aus dem Gefängnis freigekommen, da er sich brav verhalten und um Urlaub gebeten habe, demgegenüber habe er bei der Direktbefragung angegeben, sein Onkel habe den Urlaub bewirkt und dieser sei auf fünf Tage angesetzt worden, dass er weiter einerseits angegeben habe, keinen Besuch empfangen zu dürfen und mit seinem Onkel habe er nur zwei, drei Worte wechseln können, und andererseits vorgebracht habe, der Onkel habe ihn einmal besuchen dürfen und ihm gesagt, er würde wahrscheinlich nicht freikommen, da man ihn des Waffenhandels mit Leuten aus K._______ angezeigt habe, worauf er seinem Onkel erzählt habe, dass zwei Parlamentarier dies getan hätten, womit dieser doch ausführliche Austausch von Informationen nicht mit dem geltend gemachten kurzen Wortwechsel zu vereinbaren sei, dass zudem unrealistisch sei, der Parlamentarier hätte die Waffen ausgerechnet in Anwesenheit der Beschwerdeführer übergeben, wäre doch angesichts seines Rufes und seiner Sicherheit Diskretion wichtiger, zumal er die Beschwerdeführer nicht gekannt habe, D-850/2009 dass der Beschwerdeführer auch nicht zu erklären vermöge, aus welchem Grund die Parlamentarier sie am 16. Oktober 2008 aufgesucht hätten, dass auch der Vorwurf der Untersuchungsbeamten, der Beschwerdeführer sei im Waffenhandel tätig, jeglicher Logik entbehre, da er doch lediglich als Opfer eines Diebstahls an die Sicherheitsbehörden gelangt sei, dass die Beschwerdeführer für die Beschuldigung auch keine plausiblen Gründe anzugeben vermöchten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis kommt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführern den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass die Beschwerdeführer zwar relativ ausführliche und übereinstimmende Aussagen zu dem behaupteten Raubüberfall machen können und nicht auszuschliessen ist, der geschilderte Übergriff habe sich tatsächlich zugetragen, dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht die angeblich erfolgte Verhaftung und Misshandlung im Gefängnis als überwiegend unglaubhaft erachtet, so fehlen den Vorbringen des Beschwerdeführers sogenannte Realitätskennzeichen und vermögen insgesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu erwecken, dass insbesondere realitätsfremd erscheint, man habe den Beschwerdeführer aufgrund seiner Bitte, sich zu Hause duschen und seine Kleider wechseln zu können, sowie aufgrund der Unterstützung seines Onkels erlaubt, das Gefängnis für fünf Tage zu verlassen, dass die behauptete Freilassung aus der Untersuchungshaft in Anbetracht der Anschuldigung des Waffenhandels nicht nachvollziehbar ist, musste doch damit gerechnet, dass der Beschwerdeführer fliehen würde, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal darin im Wesentlichen der bereits aktenkundige Sachverhalt wiederholt und an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten wird, D-850/2009 dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen beziehungsweise die in Aussicht gestellten Beweismittel ("Bestätigung des Gefängnisses" sowie ein Zeitungsartikel zum behaupteten Waffenhandel durch Parlamentarier) abzuwarten, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere die Identität der Beschwerdeführer, welche lediglich Kopien ihrer Identitätskarten einreichten, nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, weshalb auch nicht festgestellt werden könnte, ob die in Aussicht gestellte Bestätigung des Gefängnisses überhaupt den Beschwerdeführer betrifft, dass dieser zudem zu Protokoll gab, es sei kein Nachweis für seinen Gefängnisaufenthalt vorhanden (vgl. A1/11, S. 7), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern es ihm nun gelingen könnte, ein solches Dokument zu beschaffen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus D-850/2009 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in der Mongolei keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdeführern dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schliessen liessen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, dass die - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführer während acht beziehungsweise zehn Jahren die Volksschule besuchten, in ihrem Heimatland als Viehzüchter tätig waren und über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Tochter, Schwester, Eltern, Onkel) verfügen, dass demzufolge nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- D-850/2009 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-850/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das M._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11