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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2018 D-849/2017

15. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,492 Wörter·~22 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-849/2017

Urteil v o m 1 5 . November 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2017 / N (…).

D-849/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie Tigre – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Februar 2010 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 17. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Juni 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 19. September 2016 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und habe mit seiner Mutter und seinen Schwestern zusammengewohnt. Er sei nie zur Schule gegangen und habe auf einer Plantage gearbeitet um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, wobei sie auch ein Onkel unterstützt habe. Im Jahr 2010 sei seine Mutter zu ihm auf die Plantage gekommen und habe gesagt, dass er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe. Da er eigentlich bei seiner Mutter habe bleiben wollen, habe er erst rund fünf Monate später Eritrea zu Fuss verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er je eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter und seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 – eröffnet am 9. Januar 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Februar 2017 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu-folge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-849/2017 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Flüchtlingsausweises aus dem Sudan sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Herr lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, C._______, als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit einem ans SEM gerichteten Schreiben vom 21. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um einen baldigen Entscheid. F. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine eritreische Wohnsitzbestätigung im Original mit deutscher Übersetzung sowie eine Kostennote ins Recht und ersuchte um eine baldige Urteilsfällung. G. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2018 replizierte, wobei eine aktualisierte Honorarnote ins Recht gelegt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-849/2017 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3. 3.1 In seiner Verfügung begründet das SEM seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe den Erhalt der Vorladung sehr undetailliert und stereotyp beschrieben. Erst nach mehrmaligem Fragen habe er angegeben, dass seine Mutter die Vorladung bestimmt von der Regierung erhalten habe. Weiter erstaune auch, dass er sich nicht näher über den Inhalt des Schreibens erkundigt habe und nicht

D-849/2017 unmittelbar nach dem Erhalt des Schreibens Eritrea verlassen habe beziehungsweise nicht von einer Einheit gesucht worden sei. Seine diesbezügliche Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Seine Ausführungen zur illegalen Ausreise seien sehr stereotyp ausgefallen und würden unglaubhaft erscheinen. In Bezug auf die Befürchtung künftiger staatlicher Verfolgungsmassnahmen führte das SEM weiter aus, die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei – gemäss aktuellen Erkenntnissen des SEM – hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, und welchen Nationaldienst- Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Bei freiwillig Rückkehrenden würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Bei zwangsweisen Rückkehrern sei davon auszugehen, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden darstelle, die illegale Ausreise lediglich eine untergeordnete Rolle spiele. Für die Beurteilung im Fall des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss der vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe, noch aus diesem desertiert sei. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit unbeachtlich. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche. Zudem würden seine Mutter und seine drei Geschwister in Eritrea leben und er könne eine langjährige berufliche Erfahrung vorweisen, womit die wirtschaftliche und soziale Reintegration gewährleistet sei. Der Wegweisungsvollzug sei demnach zumutbar, darüber hinaus auch zulässig und möglich. 3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde – nach einer Darstellung des bereits geltend gemachten Sachverhalts – im Wesentlichen geltend, aus dem Verlauf der Befragung sei bezüglich des Erhalts der Vorladung klar herauszulesen, dass ihm nicht klar gewesen sei, auf was der Befrager habe hinausgehen wollen. Er habe sich damals mit dem Wissen zufrieden gegeben, dass er in den Militärdienst einrücken müsste. Er habe als Analphabet am genauen Inhalt der Vorladung kein grosses Interesse gehabt. Seine Mutter sei als Überbringerin Nachweis genug gewesen, wobei es nicht in seiner Natur liege, Tatsachen zu hinterfragen. Da er nie die

D-849/2017 Schule besucht habe, erstaune es auch nicht, dass er erst so spät einberufen worden sei. Jemand in seinem Umfeld müsse die Behörden informiert haben, wobei es sich diesbezüglich nur um Mutmassungen handle. Er habe aufgrund der engen Bande mit seiner Mutter fünf Monate bis zur Flucht gewartet. Zudem sei das Risiko, bei einer Razzia erwischt zu werden, aufgrund seiner Tätigkeit auf der Plantage, eher klein gewesen. Sein Abwarten bis zur Flucht sei somit nachvollziehbar. Er habe seine Flucht ausführlich und mit Ortsangaben sowie Zeitspannen geschildert. Da die Flucht ereignislos verlaufen sei, sei sie gemessen an diesen Umständen ausführlich geschildert. Sein Flüchtlingsausweis aus dem Sudan beweise, dass er illegal ausgereist sei. Er sei aufgrund der nicht beachteten Vorladung als Wehrdienstverweigerer anzusehen, weshalb ihm ernsthafte Nachteile drohen würden. Es gebe keine fundierten Berichte über die Konsequenzen einer Zwangsrückkehr, so dass gravierende Menschenrechtsverletzungen in Kauf genommen würden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe – wie auch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) festgehalten, dass die Behandlung von Dienstverweigerern in Eritrea Art. 3 EMRK verletze. Die eritreischen Behörden hätten detaillierte Angaben zu seiner Person, zumal er in das militärische Ausbildungszentrum eingezogen worden sei und nach dem misslungenen Fluchtversuch in Haft gewesen sei. Vor dem Hintergrund der dokumentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea sowie der Willkür, mit welcher das Regime gegen seine Bürger vorgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu bezeichnen. So hätten verschiedene Berichte, das Bundesverwaltungsgericht sowie auch der UN-Menschenrechtsausschuss festgestellt, dass Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Die UN-Untersuchungskommission zu Eritrea habe festgehalten, dass der Militärdienst in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei beziehungsweise Zwangsarbeit gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g des Römerstatuts erfülle. Nach Eritrea zurückgeschaffte Asylsuchende würden inhaftiert und danach, sofern sie in militärdienstfähigem Alter seien, dem Militärdienst zugeführt. Da ihm im Rahmen des Militärdiensts Sklaverei und Zwangsarbeit drohen würde, würde der Wegweisungsvollzug auch gegen Art. 4 EMRK verstossen. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu beachten, dass die Aufzählung der Gefährdungssituationen in Art. 83 Abs. 4 AuG nicht abschliessend sei und das Bundesverwaltungsgericht regelmässig davon ausgehe, dass für die Bejahung der Zumutbarkeit begünstigende individuelle Umstände vorliegen müssten.

D-849/2017 Solche seien in seinem Falle zu verneinen. Er habe nie die Schule besucht, könne weder lesen, noch schreiben und verfüge über kein Beziehungsnetz in Eritrea. Zudem müsste er ohnehin mit einer Inhaftierung rechnen, zumal er klar im wehrdienstfähigen Alter sei. 3.3 In der Vernehmlassung macht das SEM im Wesentlichen geltend, zur Authentizität der eingereichten Beweismittel könne nichts gesagt werden, zumal hier weitere Instruktionsmassnahmen erfolgen müssten. Unabhängig der Echtheit der Dokumente, vermöchten diese die Zweifel zu den Asylvorbringen und der illegalen Ausreise jedoch nicht zu entkräften. 3.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse von der Echtheit der eingereichten Beweismittel ausgegangen werden. Weiter habe das Gericht in einem anderen Urteil festgestellt, dass ein Flüchtlingsausweis aus dem Sudan ein klarer Anhaltspunkt für die illegale Ausreise aus Eritrea sei. Es sei abermals festzuhalten, dass es keine einheitliche Regel gebe, wann und wo die eritreischen Behörden Militärdienstaufgebote versenden respektive Jugendliche für den Nationaldienst rekrutieren würden. Er sei bei seiner Ausreise (…) Jahre alt und im wehrdienstpflichtigen Alter gewesen. Gemäss Amnesty International würden Vorladungen zu den Familien nach Hause gebracht, was viele veranlasst, Eritrea zu verlassen. Trotz der seit der angefochtenen Verfügung ergangenen Referenzurteile würden ihm bei einer Rückkehr als Wehrdienstverweigerer Bestrafung und Inhaftierung drohen. Die Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK beruhe mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv der unterstellten politischen Meinung. 4. Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der massgeblich fluchtauslösenden Ereignisse in Eritrea zu prüfen. 4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Es reicht jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Vorbringen sprechen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

D-849/2017 4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt als substanzund detailarm zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer vermochte in der Anhörung kaum über allgemeine und distanzierte Schilderungen hinauszugehen, wobei Details und personifizierte Einzelheiten insgesamt vermisst werden. Als zentrales Ereignis seiner Asylvorbringen ist auch der Erhalt der Vorladung sehr ungenau und äusserst knapp geschildert. Bereits in der freien Erzählung erwähnt er dieses für sein Leben entscheidende Ereignis nur in einem kurzen Satz (vgl. act. SEM A19/22 F110). Auch als in der Anhörung mehrmals genauer danach gefragt und er aufgefordert wurde, dieses Geschehnis möglichst detailliert zu schildern, verblieb die Erzählweise sehr oberflächlich und unpersönlich. Die entsprechenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, er kenne den Inhalt der Vorladung nicht, da er seiner Mutter diesbezüglich vertraut habe, vermögen aufgrund der Wichtigkeit dieses Schreibens nicht ohne weitere Erklärungen zu überzeugen, wobei auch bei einer sehr engen Bindung zur Mutter erwartet werden kann, dass der Beschwerdeführer Näheres zum Inhalt des Schreibens wissen möchte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers enthalten weder Details noch persönliche Erinnerungen, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen. So fehlen Gefühle oder Gedanken des Beschwerdeführers bezüglich dieser für sein Leben prägenden Situation. Bezeichnenderweise vermochte der Beschwerdeführer im Vergleich zu den übrigen Vorbingen in recht genauer Weise zu schildern, wie er seine Frau im Sudan kennenlernte (A19/22 F80) und wie sie geheiratet hätten (A19/22 F82). Somit kann auch ein Bruch im Erzählstil festgestellt werden, was ein weiteres Indiz gegen die Glaubhaftigkeit darstellt. Auch die eingereichte Wohnsitzbestätigung vermag die geltend gemachten Asylvorbringen nicht zu bestätigen. 4.3 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen bezüglich der Vorladung zum Militärdienst nicht glaubhaft gemacht. Es ist demnach festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise drohte oder bei Rückkehr droht. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verneint. 5. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, aufgrund seiner illegalen Ausreise und dem drohenden Einzug in den Nationaldienst, erfülle er bei einer Rückkehr nach Eritrea die Voraussetzungen für die Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe, kann ihm ebenso nicht gefolgt werden.

D-849/2017 5.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) stützte das Bundesverwaltungsgericht nach einer ausführlichen Quellenanalyse (Urteil D-7898/2015 E. 4.6-4.11) die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich genommen nicht mehr zur Flüchtlingseigenschaft führt. Als ebenso ausschlaggebend erweist sich sodann, dass nach Feststellung des Gerichts auch die Möglichkeit des Einzugs in den Nationaldienst bei Rückkehr nach Eritrea – worauf sich der Beschwerdeführer im Weiteren beruft – flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. In dieser Hinsicht hielt das Gericht fest, die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil D-7898/2015 E. 5.1). Dies wurde in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Eritrea – einschliesslich unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erwähnten Urteils des EGMR (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1.2 [zur Publikation vorgesehen]) – ausdrücklich bestätigt. Ebenso wenig liege ein Politmalus vor, wenn der Diaspora-Status gegenüber dem eritreischen Staat nicht geregelt worden sei. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es daher neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1). 5.2 Da der Beschwerdeführer den Erhalt der Vorladung nicht glaubhaft machen konnte und ansonsten keine Verfolgung der eritreischen Behörden geltend gemacht hat, sind in seinem Fall keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde, hat der Beschwerdeführer anlässlich des erstinstanzlichen Asylverfahrens nicht geltend gemacht, dass er aufgrund eines gescheiterten Ausreiseversuchs in Haft gekommen sei. Die entsprechenden Vorbringen sind in der Beschwerde auch nicht weiter substantiiert, weshalb diese als nachgeschoben und somit unglaubhaft erachtet werden. Der drohende Einzug in den Nationaldienst bei Rückkehr ist nach dem zuvor Gesagten im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu prüfen und reicht damit ebenso nicht für die Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe. Die illegale Ausreise allein vermag demnach keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise und somit auch die Echtheit der Kopie des Flüchtlingsausweises sowie der Wohnsitzbestätigung können damit mangels Asylrelevanz offenbleiben,

D-849/2017 zumal der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 5.3 Aus den Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe – zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,

D-849/2017 SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 7.1.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK beziehungsweise wegen drohender Haft als unzulässig anzusehen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.2.3). 7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,

D-849/2017 wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dem Gesagten ist auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 FoK auszugehen. 7.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-849/2017 7.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann. Seinen eigenen Angaben gemäss verfügt er in Eritrea noch über grosse Teile seiner Kernfamilie, namentlich seine Eltern und verschiedene Geschwister, mithin ein tragfähiges Beziehungsnetz. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Schulbildung genossen und keinen Beruf erlernt habe, vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Ebenso ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Hause unter ärmlicheren Umständen zu leben haben wird, in Bezug auf den Wegweisungsvollzug unbeachtlich, zumal nicht von einer Existenzgefährdung auszugehen ist. Ferner haben sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben; na-

D-849/2017 mentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 13. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 10. Mit der gleichen Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und Herr lic. Iur. LL.M. Tarig Hassan, C._______, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 1. November 2018 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements

D-849/2017 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der auf der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 300.– ist entsprechend auf Fr. 150.– zu kürzen. Zudem erscheinen die geltend gemachten 8,85 Stunden für die Redaktion der Beschwerde als nicht vollständig angemessen und sind entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers ist somit unter Berücksichtigung der geltenden Berechnungsfaktoren auf Fr. 1‘800.– festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-849/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird für seinen Aufwand ein Honorar von Fr. 1‘800.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

D-849/2017 — Bundesverwaltungsgericht 15.11.2018 D-849/2017 — Swissrulings