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Bundesverwaltungsgericht 24.12.2007 D-8475/2007

24. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,273 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland/Gesuch um Fristwiederhe...

Volltext

Abtei lung IV D-8475/2007/sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Dezember 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Iran, vertreten durch Salih Efe, Rechtsanwalt, _______, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland/Gesuch um Fristwiederherstellung; Verfügung des BFM vom 28. September 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8475/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein iranischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Provinz A._______ (Türkei), bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara am 3. August 2007 ein Asylgesuch stellte, dass er von der Schweizerischen Botschaft am 7. September 2007 zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass die Schweizerische Botschaft das Befragungsprotokoll am 12. September 2007 zusammen mit ihrem Bericht und den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (vgl. Akte A4) an das BFM überwies, dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2007 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch abwies, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der Schweizerischen Botschaft vom 12. Dezember 2007 am 5. November 2007 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit in englischer Sprache verfasster Beschwerde vom 12. Dezember 2007, welche er von der Schweizerischen Botschaft in Ankara überweisen liess, beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache - in der Regel also Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), D-8475/2007 dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2007 nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, dass angesichts des nachfolgend aufzuzeigenden Umstandes, wonach die Beschwerde verspätet eingereicht wurde und die Ausführungen zum sinngemäss gestellten Fristwiederherstellungsgesuch (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG) leicht verständlich sind, ohne präjudizielle Wirkung auf die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der Eingabe [vgl. Art. 8 Abs. 2 AsylG]) zu verzichten ist, dass über zulässige und hinreichend begründete Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), dass vorliegend aus verfahrensökonomischen Gründen dasselbe Spruchgremium in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Eintretensfrage befindet, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Angaben der schweizerischen Botschaft am 5. November 2007 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 5. Dezember 2007 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2007 eingesteht, die Beschwerde sei verspätet eingereicht, D-8475/2007 dass er geltend macht, der Beschwerdeführer habe eine Beschwerde in türkischer Sprache verfasst und Probleme gehabt, einen Übersetzer und einen Englisch sprechenden Anwalt zu finden, dass es wegen des Wohnsitzes des Beschwerdeführers (Hakkari) und des Umstandes, wonach man zu lange auf Informationen eines schweizerischen Anwalts gewartet habe, zur verspäteten Einreichung der Beschwerde gekommen sei, dass er darum ersuche, auf die Beschwerde trotz deren verspäteter Einreichung einzutreten, dass somit sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG gestellt wird, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung frist- und formgerecht eingereicht ist und die versäumte Rechtshandlung - die Beschwerde hätte mit Ablauf der Rechtsmittelfrist spätestens am 5. Dezember 2007 eingereicht werden sollen - rechtzeitig nachgeholt wurde, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), und mithin auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen ist, dass ein Versäumnis unverschuldet im Sinne der erwähnten Bestimmung ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124; vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12; 2004 Nr. 15 E. 3b, wobei als ausreichender objektiver Grund praxisgemäss etwa eine schwerwiegende Krankheit gilt (BGE 108 V 109 E. 2c), D-8475/2007 dass der Beschwerdeführer keine objektiven Gründe darlegt, welche ihn unverschuldet daran gehindert hätten, innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Wichtigkeit der Einhaltung der Beschwerdefrist bewusst sein musste, dass er deshalb gehalten gewesen wäre, innerhalb der Beschwerdefrist zumindest eine rudimentär begründete Beschwerde einzureichen, was ihm trotz der geltend gemachten Erschwernisse zumutbar und möglich gewesen wäre, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhalts davon auszugehen ist, dass entweder der Rechtsvertreter zu spät gehandelt oder der Beschwerdeführer ihn zu spät mandatiert hat, was sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, einen Grund darzulegen, durch welchen er im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldeterweise von der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde abgehalten wurde, dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht erfüllt sind, das diesbezügliche Gesuch daher abzuweisen und auf die Beschwerde vom 12. Dezember 2007 mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-8475/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Ankara - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - die Schweizerische Botschaft in Ankara (Wir bitten Sie, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das beiliegende Urteil gegen Empfangsbestätigung oder Zustellung derselben durch die Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und uns die Empfangsbestätigung beziehungsweise den Rückschein zu übermitteln. Wir danken Ihnen für Ihre Bemühungen.) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 6

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