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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2008 D-8441/2007

20. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,381 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Nov...

Volltext

Abtei lung IV D-8441/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . März 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._____, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-8441/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Dohuk), verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am 25. September 2007 und gelangte am 14. Oktober 2007 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Erstbefragung, die am 18. Oktober 2007 im Empfangszentrum B._______ stattfand, sagte er aus, sein Bruder sei zusammen mit einem Geschäftspartner im Autohandel tätig gewesen. Die von ihnen gekauften Autos seien gegen eine Gebühr von $ 500 in der Provinz Dohuk registriert worden, was Anrecht auf vergünstigten Benzinbezug gegeben habe. Er habe jeweils die Autos zwecks Registrierung zum zuständigen Amt gebracht. Es sei entdeckt worden, dass die Wagenpapiere gefälscht gewesen seien, da die Autos gestohlen worden seien; er habe davon nichts gewusst. Nachdem die Fälschungen aufgeflogen seien, sei er von der lokalen Polizei, dem Asaisch und den Autokäufern gesucht worden. Der Geschäftspartner seines Bruders, der für die Geschäfte verantwortlich gewesen sei, habe sich mit $ 40'000 abgesetzt. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen, zumal die Autokäufer mit Anzeigeerhebung gedroht hätten. Er stamme aus einem Dorf, in dem seine Familie Land besitze. Dieses könnten sie aufgrund der Präsenz der "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) und der Bombardierungen durch die türkische Armee jedoch nicht bewirtschaften. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 6. November 2007 im Empfangszentrum B._______ zu seinen Asylgründen befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, die Fälschung der Fahrzeugpapiere sei aufgeflogen, als die Dokumente der von ihm eingelösten Fahrzeuge hätten erneuert werden sollen. Die Autokäufer hätten sie angerufen und die Rückerstattung der bezahlten $ 500 verlangt. Da der Geschäftspartner seines Bruders begriffen habe, dass viele Leute ihr Geld zurückhaben wollten, sei er geflohen. Die Leute hätten ihm (dem Beschwerdeführer) mit einer Anzeige gedroht, falls sie nicht bezahlen würden, weshalb auch er geflohen sei. Da sein Bruder in der Armee sei, habe er dessen Geschäftspartner manchmal begleitet, weil dieser keinen Führerschein besitze. Sein Bruder habe dem Geschäftspartner Geld zur Verfügung gestellt, welches er nun verloren habe. Später sagte der Beschwerdeführer, er habe von den Autokäufern die $ 500 entgegengenommen und diese an den D-8441/2007 Geschäftspartner seines Bruders weitergegeben. Mit den Behörden habe er bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak keine Probleme gehabt. Bei seiner Hilfe im Autohandel habe er nichts verdient. Er habe ab und zu als Arbeiter und in einem Geschäft gearbeitet. Bis kurz vor seiner Ausreise habe er auch die im Dorf gelegenen Obstgärten gepflegt. Seit dem Jahre 1996 sei er Mitglied der "Kurdischen Demokratischen Partei" (KDP) gewesen, er habe an deren Versammlungen teilgenommen und sich ihr während sechs Monaten als Kämpfer angeschlossen. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. November 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen Kopien mehrerer Zeitungsartikel bei. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt. E. In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Innerhalb der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. D-8441/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). D-8441/2007 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sich zu wesentlichen Punkten seiner Vorbringen widersprüchlich geäussert habe. So habe er zur Rolle, die er bei den Geschäften mit den Autos gehabt habe, widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er habe die Autos persönlich zwecks Registrierung zur zuständigen Behörde gebracht, während er bei der Anhörung verneint habe, etwas damit zu tun gehabt zu haben; er habe einzig den Geschäftspartner seines Bruders chauffiert. Im Rahmen der Anhörung habe er aber auch behauptet, er sei bei den Geschäften als Mittelsmann aufgetreten. Die Angaben, die er zur Rolle seines Bruders gemacht habe, seien ebenso widersprüchlich: Bei der Erstbefragung habe er gesagt, sein Bruder habe mit den Geschäften direkt nichts zu tun gehabt, was er zu Beginn der Anhörung bestätigt habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er aber geltend gemacht, sein Bruder sei von Kunden, die ihm den Kauf von Autos angeboten hätten, telefonisch kontaktiert worden. Während er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, die Fahrzeuge seien gestohlen worden, habe er dies bei der Anhörung dementiert. Er habe auch zu allfälligen Problemen mit den heimatlichen Behörden abweichende Angaben gemacht. Bei der Erstbefragung habe er vorerst gesagt, er werde von der lokalen Polizei und den Autokäufern gesucht, später habe er gesagt, er werde von den Behörden nicht gesucht. Dem Beschwerdeführer sei es auf Vorhalt hin nicht gelungen, plausible Erklärungen für diese Widersprüche zu geben. Seine Vorbringen seien unglaubhaft. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne sich nicht genau erklären, wie es zu den Widersprüchen in seinen Aussagen gekommen sei. Seine Situation im Nordirak sei sehr kompliziert gewesen und er sei von verschiedenen Akteuren "reingelegt" worden. Es seien ihm falsche Tatsachen unterbreitet und nicht die D-8441/2007 Wahrheit gesagt worden, was auch zu den Widersprüchen geführt haben könne. Es sei ihm heute noch nicht klar, wie und warum er in diese Geschäfte verwickelt worden sei. Das BFM habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die falschen Massstäbe angesetzt. Die Wahrscheinlichkeit, dass er die Wahrheit gesagt habe sei überwiegend. Die Staatlichkeit, die Gezieltheit, das Motiv und die Aktualität einer asylrelevanten Verfolgung seien gegeben, weshalb in seinem Fall eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vorliege. Seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei begründet, er fürchte um sein Leben und seine physische und psychische Integrität. 5. 5.1 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, dass sich der Beschwerdeführer zu mehreren Punkten seiner Vorbringen widersprüchlich äusserte. Die offensichtlichen Widersprüche lassen sich nicht damit erklären, dass die Lage kompliziert gewesen sei und er nicht genau wisse, was bei den Geschäften gelaufen sei. Er wurde zu seiner persönlichen Rolle bei den Geschäften, der Rolle seines Bruders und den ihm daraus entstandenen Schwierigkeiten (behördliche Suche etc.) befragt. Jemandem, der die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse erlebt hat, müsste es ein Leichtes sein, das zeitlich wenig zurückliegende Vorgefallene im Wesentlichen übereinstimmend zu schildern. Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis der von der Vorinstanz aufgezeigten zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen klarerweise nicht gelungen. Da er den Ausführungen der Vorinstanz nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegensetzt, ist auf die in der Verfügung aufgezeigten Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu verweisen. Die Vorinstanz hat somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen. 5.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für seine Ausreise aus dem Irak – selbst wenn diese glaubhaft wären – asylrechtlich nicht relevant sein könnten, da er nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe (straf-)verfolgt würde. Seinen Aussagen folgend könnten Ermittlungen gegen ihn geführt werden, weil Fahrzeugpapiere gefälscht gewesen seien. Ungeachtet des Umstandes, ob er in irgendeiner Form an den Fälschungen beteiligt war oder nicht und ob es zu einer Einstellung des Verfahrens, einer Verurteilung D-8441/2007 oder einem Freispruch kommen würde, würde vorliegend eine asylrechtlich relevante Motivation für die Einleitung eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens fehlen. Flüchtlingsrechtlich relevant kann eine – zu Recht oder zu Unrecht – eingeleitete beziehungsweise durch ein Urteil abgeschlossene strafrechtliche Verfolgung dann sein, wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen des Betroffenen erfolgt. Vorliegend würde indessen ein strafrechtliches Verfahren angehoben, weil Fahrzeuge mit gefälschten Papieren angemeldet worden wären und der Beschwerdeführer möglicherweise dafür mitverantwortlich gewesen sein könnte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren aufgrund eines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe angehoben werden könnte oder dass er aufgrund eines dieser Gründe mit einem sogenannten Politmalus rechnen müsste. Dies ist von ihm denn auch nie behauptet worden. Inwiefern in der Beschwerde der Schluss gezogen wird, für die von ihm befürchtete Verfolgung läge ein asylrechtlich relevantes Motiv vor, ist nach dem vorstehend Gesagten nicht nachvollziehbar. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hatte noch solche in begründeter Weise fürchten musste. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-8441/2007 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- D-8441/2007 liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die Erwägungen unter 5.1 nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt D-8441/2007 herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Es gilt jedoch, die Entwicklung sowohl an der türkischen Grenze als auch in den kurdisch dominierten Gebieten um die Städte Mossul und Kirkuk im Auge zu behalten. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak ins durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug in die KRG-Region von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region D-8441/2007 stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. 7.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte. Gemäss eigenen Angaben begann er nach Abbruch der Schule zu arbeiten; er sei als Arbeiter sowie in einem Laden tätig gewesen und habe die familieneigenen Obstgärten gepflegt. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Dabei werden ihm auch seine Verwandten sowie sein Bekannten- und Freundeskreis behilflich sein können. Er wird zu seinen Eltern und Geschwistern zurückkehren können, mit denen er bis zu seiner Ausreise aus der Heimat zusammenlebte, weshalb seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. Zudem wird ihm auch sein in A._______ lebender Bruder, der einen eigenen Haushalt gegründet hat, behilflich sein können. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der KDP (gewesen), womit ihm in seiner Heimat weitere Verbindungen zur Verfügung stehen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Somit sind keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-8441/2007 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-8441/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 13

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