Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D8440/2010 Urteil v om 8 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N (…).
D8440/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ – ersuchte mit Eingabe vom 14. Juni 2008 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo [nachstehend kurz: die Botschaft] am 20. Juni 2008) um Asyl in der Schweiz. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Schreiben vom 17. Juli 2008 (Eingang bei der Botschaft am 28. Juli 2008) nach. Mit Schreiben vom 24. September 2008 lud die Botschaft die Beschwerdeführerin zu einer auf den 9. Oktober 2008 angesetzten Befragung ein, und forderte sie gleichzeitig auf, allfällige Beweismittel (allenfalls mitsamt englischer Übersetzung) an das Interview mitzubringen. Die Befragung konnte am 9. Oktober 2008 auf der Botschaft durchgeführt werden. In weiteren Eingaben vom 5. Februar 2009, 21. Mai 2009, 12.August 2009, 27. November 2009 und 21. Juli 2010 (jeweiliger Eingang bei der Botschaft am 11. Februar 2009, 26. Mai 2009, 17. August 2009, 4. Dezember 2009 sowie 26. Juli 2010) präzisierte sie ihre Asylvorbringen dahingehend, dass sie ihre jeweilige aktuelle persönliche Situation in ihrer Heimat schilderte. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. B. Anhand der oben aufgezählten Eingaben und der Befragung machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen geltend, in der Nacht vom 14. Mai 2007 seien unbekannte, bewaffnete Leute in ihr Haus gekommen. Diese hätten nach ihrem Ehemann gefragt und ihn mitgenommen. Am (…) 2007 sei in C._______ der Leichnam ihres Mannes gefunden worden. Nach dessen Tod sei sie mehrere Male von Unbekannten zu Hause aufgesucht worden. Die fremden Leute hätten von ihr wissen wollen, ob sie eine Verbindung zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe. Die Beschwerdeführerin habe beteuert, dass sie und ihr Ehemann nie etwas mit der LTTE zu tun gehabt hätten. Trotzdem sei sie immer wieder über den Tod ihres Mannes und über allfällige Beziehungen zur LTTE ausgefragt worden. Am 10. Juli 2009 seien Leute des Criminal Investigation Department (CID) zu ihr nach
D8440/2010 Hause gekommen und hätten dort nach Waffen gesucht. Aufgrund dieser Schikanen und der allgemeinen Lage in Sri Lanka fürchte sie sich vor weiteren Belästigungen und Übergriffen. C. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 – eröffnet am 29. Oktober 2010 – verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, dass eine gesuchstellende Person, die sich noch im Heimatstaat befinde, zwar im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verfolgt und demzufolge schutzbedürftig sein könne. Um jedoch die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können, müsse sie gemäss den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) das Heimatland verlassen haben. Vor diesem Hintergrund könne das BFM einer Person die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhaltes gestützt auf Art. 20 AsylG bewilligen, wenn ihr nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Ein weiterer Verbleib im Wohnsitzstaat sei namentlich dann nicht zumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei. Es seien somit analog die Kriterien des Flüchtlingsbegriffs anzuwenden (vgl. Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie auf Grund des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich erscheine. In den schriftlichen und mündlichen Aussagen der Beschwerdeführerin fänden sich zahlreiche Widersprüche, die ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen liessen. So habe sie in den schriftlichen Eingaben angegeben, die Unbekannten hätten vor dem Haus den Namen ihres Ehemannes gerufen. Sie sei dann zu den Leuten gegangen und habe diese gefragt, weshalb sie ihren Mann suchten. Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter, ihre Eltern, ihre Geschwister und ihr Schwager hätten dann versucht, ihren Gatten zu schützen. Daraufhin habe man sie bedroht und weggestossen. Der Bruder ihres Ehemannes sei geschlagen worden und anschliessend habe man ihren Mann in einem weissen Van weggebracht. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin die Entführung ihres Gatten anlässlich der Befragung vom 9. Oktober 2010 (recte: 9. Oktober 2008) ganz anders geschildert. Sie habe ausgeführt, ihr Ehemann, ihr Bruder und ihr Vater hätten
D8440/2010 geschlafen, als die unbekannten Männer zu ihrem Haus gekommen seien. Jemand habe namentlich nach ihrem Vater gerufen und dieser sei zu den Unbekannten vor das Haus gegangen. Man habe dann ihren Vater aufgefordert, den Ehemann der Beschwerdeführerin herbeizuschaffen. Aus Angst sei dann ihr Gatte ins Haus geflüchtet. Nachdem die Männer gedroht hätten, ihren Bruder zu erschiessen, habe sich ihr Mann ergeben. In diesem Moment seien sie im Haus gewesen und seien dann erwacht. Aus diesen Widersprüchen würden sich starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ergeben. Ihre Schilderungen zu den Umständen der geltend gemachten Entführung vermöchten deshalb nicht zu überzeugen. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die Beschwerdeführerin begründe ihr Asylgesuch zusätzlich damit, dass sie wiederholt von unbekannten Personen und einmal vom CID aufgesucht worden sei. Man habe sie ständig über Verbindungen zur LTTE befragt und ihr Haus nach Waffen durchsucht. Aus diesem Grund fürchte sie sich, weiterhin in Sri Lanka zu leben. Obschon das Bundesamt Verständnis dafür habe, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Ereignisse der letzten Jahre Sorgen um ihre Sicherheit mache, müsse in ihrem Fall die Furcht vor einer Verfolgung bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz nur bewilligt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass sie bei einem Verbleib im Heimatland akut gefährdet seien und eine Schutzgewährung nur im Ausland erfolgen könne. In den Akten der Beschwerdeführerin gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie tatsächlich konkreten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt worden sei. Sie würde auch kein politisches Profil aufweisen und habe nach eigenen Angaben nie Beziehungen zur LTTE gepflegt. Das BFM weise darauf hin, dass Drohungen und Übergriffe seit der endgültigen Niederlage der LTTE in Sri Lanka generell abgenommen hätten. Es sei demnach festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise nicht geglaubt werden könnten. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass
D8440/2010 sie kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lassen würde, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Die Beschwerdeführerin sei daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihr eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten diese doch lediglich ihre Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei (Art. 3 AsylG). Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. D. Mit vom 23. November 2010 datierter, am 26. November 2010 bei der Botschaft eingegangener Eingabe in englischer Sprache focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM an. In dieser wiederholte sie in groben Linien ihre bereits bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen. Ihr Ehemann sei unschuldig und nie in irgendwelche illegalen oder kriminellen Aktivitäten verwickelt gewesen. Jedoch hätten die Personen, welche ihn gekidnappt und getötet hätten, gemeint, ihr Mann habe bei der LTTE als Informant gearbeitet und Beziehungen zu dieser Bewegung unterhalten. Nach der Ermordung ihres Gatten sei sie immer wieder von Leuten aufgesucht worden, welche sie über die Vergangenheit und ihren Bezug beziehungsweise denjenigen ihres verstorbenen Ehemannes zur LTTE ausgefragt hätten. Sie habe zwei kleine Kinder, und zur Zeit helfe ihr der Vater bei all ihren Schwierigkeiten. Aus Angst habe sie in der Zwischenzeit jedoch ihr elterliches Haus verlassen müssen und lebe mit ihren Verwandten und Freunden an verschiedenen Orten. Nach der Ermordung ihres Gatten habe sie bei der Menschenrechtskommission und beim Internationalen Roten Kreuz Klage geführt. Die Nachricht des Mordes sei in der Zeitung publiziert, in verschiedenen Radiosendern ausgestrahlt und auch in anderen Medien veröffentlicht worden. In der jetzigen Situation gebe es für sie keine Möglichkeit, ihren Kindern die Voraussetzungen für eine gute Ausbildung zu bieten, und sie wisse nicht, wie lange sie sich noch versteckt halten könne. Aus diesen Gründe bitte sie das Bundesverwaltungsgericht, die nötigen Schritte einzuleiten, um ihr die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen.
D8440/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich (mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme) endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
D8440/2010 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Fall wurden diese gesetzlichen Bestimmungen durch die Einholung detaillierter Informationen durch die schweizerische Botschaft, die Befragung der Beschwerdeführerin sowie den entsprechenden Bericht der schweizerischen Vertretung praxisgemäss Genüge getan (vgl. BVGE 2007/30). 5. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung geltend machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewillig das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit zur Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
D8440/2010 praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2eg). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde vom 23. November 2010 nicht explizit mit den ihr von der Vorinstanz vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen und dem ihr fehlenden Gefährdungsprofil auseinander, sondern wiederholt in einer Kurzfassung ihre bereits beim Bundesamt gemachten Vorbringen und verweist pauschal auf ihre schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka (vgl. Sachverhalt Bst. D. hiervor). 6.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise abgeklärt hat, um einen Entscheid über die Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführerin fällen zu können. Was die vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Widersprüche im Zusammenhang mit der Entführung und Ermordung ihres Ehemannes betrifft, ist festzuhalten, dass diese die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zwingend als unglaubhaft erscheinen lassen. Indessen kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Ereignisse letztlich dahingestellt bleiben, da im Ergebnis der Schlussfolgerung der Vorinstanz zuzustimmen ist, wonach die Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweist, das im aktuellen Zeitpunkt – nach Beendigung des Bürgerkrieges – mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr bewirken würde. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Es kann hierzu auf die als zutreffend erachteten Ausführungen in E. II.2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung
D8440/2010 im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Mithin erhellt, dass das BFM demnach der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert beziehungsweise das Asylgesuch abgelehnt hat. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Situation der Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Lage in Sri Lanka generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der Praxis im Bereich der Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung der Einreisebewilligung indizieren würden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600. an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D8440/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: