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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2012 D-843/2012

16. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,107 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-843/2012/sed

Urteil v o m 1 6 . März 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren am … , Marokko, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2012 / N … .

D-843/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Marokko – am 7. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er vom BFM am 18. August 2008 summarisch befragt und am 25. Mai 2009 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2012 (eröffnet am 19. Januar 2012) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzuges nach Marokko anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 14. Februar 2012 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2012 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschussplicht abwies (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) dass der Beschwerdeführer gleichzeitig unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 5. März 2012 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse eingezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei

D-843/2012 Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei um Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7 AsylG),

D-843/2012 dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge aus einem Dorf nahe der Stadt X._______ stammt, welche … im marokkanischen Hinterland liegt, und er seine Heimat verlassen hat, weil er homosexuell ist, dass er in dieser Hinsicht vorgebracht hat, er sei in seinem Heimatdorf ab dem zehnten oder elften bis zum einundzwanzigsten Altersjahr immer wieder von verschiedensten Männer – von Leuten aus seinem Quartier, von Leuten aus der Schulzeit, aber auch von ihm völlig Fremden – vergewaltigt worden, was er am Anfang "natürlich nicht so wahrgenommen" habe, dass seiner Familie von Dritten über diese Vorgänge berichtet worden sei, da sich so etwas in einem Dorf nicht verheimlichen lasse, weshalb er von seinen Brüdern immer wieder geschlagen worden sei, zumal diese nicht gewollt hätten, dass er überhaupt noch das Haus verlasse, dass er sich zwar im Jahr 2007 oder 2008 wegen der Vergewaltigungen an die Polizei gewandt habe, er von dort aber wieder weggeschickt worden sei, weil er keine Zeugen gehabt habe, respektive weil er homosexuell sei, dass er sich zur Ausreise entschlossen habe, weil er zuhause unter starkem psychischen Druck gestanden habe, zumal er von seiner Familie unter Druck gesetzt und von den Leuten im Dorf beschimpft worden sei, und ihn auch seine Vergewaltiger bedrängt hätten, da diese immer wieder etwas von ihm gewollt hätten, obwohl er im Jahr 2007 damit aufgehört habe, dass ihm zudem auch Nachstellungen von Seiten einer islamistischen Gruppierung gedroht hätten, wenn er wie bisher weitergemacht hätte, da bärtige Männer im Januar 2008 oder Herbst 2007 bei seiner Familie vorgesprochen und verlangt hätten, er solle mit diesen Sachen aufhören, dass seine Familie jedoch ohnehin gewollt habe, dass er das Land verlasse, weshalb seine Angehörigen für ihn einen Schlepper organisiert und das Geld für seine Ausreise aufgetrieben hätten, worauf er seine Heimat am 1. August 2008 verlassen habe, dass er damals nicht in eine der grossen Städte in Marokko gegangen sei, weil er dort kein Auskommen gefunden hätte, da in Marokko die Arbeitslosigkeit hoch sei und er keinen Schulabschluss habe,

D-843/2012 dass diese Vorbringen vom BFM als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erklärt worden sind, wobei für die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes – anstelle einer Wiederholung – auf die Akten zu verweisen ist, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen im Resultat als zutreffend erweisen, dass bei einer objektiven Betrachtung der Gesuchsvorbringen kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer sei an seinem Heimatort von seiner frühesten Jugend an immer wieder von den unterschiedlichsten Männern vergewaltigt worden, sondern vielmehr davon auszugehen ist, es handle sich bei ihm um einen jungen homosexuellen Mann, welcher aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung mit den an seinem Heimatort herrschenden gesellschaftlichen und religiösen Vorstellungen Probleme bekommen hat, zumal er aus dem nach wie vor sehr ländlich geprägten marokkanischen Hinterland stammt, dass im Weiteren seine Schilderungen auch nicht ansatzweise darauf schliessen lassen, er sei an seinem Heimatort von Seiten islamistischer Kreise ernsthaft bedroht worden, sondern vielmehr davon auszugehen ist, aufgrund seiner Homosexualität habe sich für ihn und seine Familie eine gesellschaftliche Drucksituation ergeben, vor deren Hintergrund er von seinen Angehörigen nach Europa geschickt wurde, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch entgegenzuhalten ist, er hätte sich der von ihm erkennbar gemachten Situation ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb Marokkos entziehen können, dass zwar die Gesuchsvorbringen im Rahmen der Beschwerdebegründung massiv akzentuiert werden, die diesbezüglichen Ausführungen jedoch aufgrund der hinreichend klaren Aussagen im Rahmen der summarischen Befragung und im Verlauf der einlässlichen Anhörung nicht überzeugen können, dass im Resultat – wie bereits vom BFM erkannt – kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Marokko flüchtlingsrechtlich relevante Nachstellungen erlitten oder er hätte solche in seiner Heimat für die Zukunft zu befürchten,

D-843/2012 dass an diesem Schluss auch die Beschwerdevorbringen betreffend die grundsätzliche Strafbarkeit homosexueller Handlungen in Marokko nichts zu ändern vermögen, dass nach diesen Erwägungen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen sind, zumal auch die weiteren Beschwerdevorbringen keinen anderen Schluss rechtfertigen können, dass nach der Ablehnung des Asylgesuches die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass in der Folge zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da im Falle des Beschwerdeführers weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich zwar der homosexuelle Beschwerdeführer in Marokko auch zukünftig mit verbreiteter gesellschaftlicher Ablehnung konfrontiert sehen

D-843/2012 dürfte, allein von daher jedoch nicht auf das Vorliegen einer relevanten Gefährdungslage zu schliessen ist, dass die anderslautenden Beschwerdevorbringen nicht überzeugen, zumal die Ausführungen über die angeblich starke Homophobie der marokkanischen Gesellschaft als überzeichnet zu erkennen sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da sich der Beschwerdeführer der von ihm erkennbar gemachten gesellschaftlichen Drucksituation an seinem Heimatort ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung entziehen kann, dass seine Beschwerdevorbringen betreffend die angebliche Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative nicht überzeugen, da es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene und selbständige Person handelt und davon auszugehen ist, er könne beim Aufbau einer Existenz zusätzlich auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen, hat er doch weiterhin enge Kontakte zu seiner Familie, indem er regelmässig mit seiner Mutter telefoniert, dass bei dieser Sachlage kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer schliesslich fehl geht, wenn er in seiner Beschwerde dafür hält, das Bundesamt habe ihm einen zukünftigen Aufenthaltsort anzugeben, wo er seine Homosexualität in aller Freiheit ausleben könne, womit sich seine Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich ungenügende Auseinandersetzung mit seiner persönlichen Situation als junger homosexueller Mann respektive einer angeblichen Verletzung der Begründungspflicht als nicht begründet erweisen, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine technischen Vollzugshindernisse bestehen und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, an der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass sich der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich erweist, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt,

D-843/2012 dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten, welche auf Fr. 600.– anzusetzen sind, durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-843/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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