Abtei lung IV D-842/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Februar 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, dessen Ehefrau B._______, geboren _______, sowie deren Kinder C._______, geboren _______, und D._______, geboren _______, Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, Advokaturbüro Kernstrasse, _______, Beschwerdeführer. gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 (Wiedererwägung) / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-842/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, serbische Staatsangehörige goranischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ (Gemeinde F._______/Kosovo) am 28. März 2002 erste Asylgesuche in der Schweiz stellten, welche das Bundesamt mit Verfügung vom 5. Juli 2002 ablehnte, dass die dagegen erhobene, auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkte Beschwerde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 3. September 2003 abgewiesen wurde, dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer am 5. Februar 2005 - nach vorübergehendem Aufenthalt im Heimatland - zweite Asylgesuche in der Schweiz stellten, dass sie zur Begründung der Gesuche im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten im Heimatland keine Arbeit und keine Bewegungsfreiheit gehabt, dass sie von keiner Stelle die nötige Hilfe erhalten hätten, dass die Kinder in der Schule von Kindern albanischer Ethnie schikaniert worden seien, dass der Beschwerdeführer ebenfalls von albanisch-stämmigen Jugendlichen behelligt worden sei, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leide und im Heimatland nicht adäquat behandelt werden könne, da es in F._______ keinen goranischen Psychiater mehr gebe, dass das Bundesamt diese Vorbringen als nicht asylrelevant erachtete, die zweiten Asylgesuche demzufolge mit Verfügung vom 2. März 2005 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, D-842/2008 dass für den weiteren Inhalt des ordentlichen (zweiten) Asylverfahrens auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2007 um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. März 2005 ersuchen liessen, dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Vollzug der Wegweisung sei infolge der erheblichen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, dass sie sich stationär in der Psychiatrischen Klinik (...) habe behandeln lassen müssen, da sich ihr Gesundheitszustand derart verschlechtert habe, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Januar 2008 - eröffnet am 1. Februar 2008 - abwies und gleichzeitig die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 24. August 2007 (recte: 2. März 2005) feststellte, dass das BFM dabei im Wesentlichen ausführte, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin könnten im Kosovo adäquat behandelt werden, da es in Prizren ein Krankenhaus mit einer neuropsychiatrischen Abteilung gebe und ausserdem zwei Personen auf privater Basis Psychotherapien in serbischer/bosnischer Sprache anböten, dass die von der Beschwerdeführerin benötigen Medikamente im Kosovo zwar nur teilweise erhältlich seien, jedoch in Serbien oder im Ausland beschafft werden könnten, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen die Möglichkeit habe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen oder allenfalls eine grössere Menge Medikamente mit ins Heimatland zu nehmen, dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Februar 2008 (Faxeingang; Poststempel: 12. Februar 2008) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs D-842/2008 festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass der Beschwerde ein Auszug aus einem Dokument der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2007 (Kosovo - Update zur medizinischen Versorgungslage), ein Bericht der Psychiatrischen Klinik (...) vom 23. August 2007, eine Stellungnahme von Dr. med. G._______ vom 8. Februar 2008, ein Führungszeugnis der Gemeinde (...) vom 8. Februar 2008 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 11. Februar 2008 beilagen, dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 13. Februar 2008 provisorisch aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters D-842/2008 beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeeingabe zu verweisen ist, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass im vorliegenden Fall keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 2. März 2005 in entscheidrelevanter Weise veränderte Sachlage vorliegt, D-842/2008 dass insbesondere der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat aufgrund der Aktenlage nach wie vor als zumutbar zu erachten ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unter anderem dann als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund einer medizinischen Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge an einer bereits vor ungefähr vier bis fünf Jahren diagnostizierten rezidivierenden depressiven Erkrankung leidet und in der Vergangenheit eine akute Belastungsreaktion zeigte, worauf sie sich vom 28. Juni bis zum 8. August 2007 stationär in der Psychiatrischen Klinik (...) behandeln liess, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt eine ambulante psychiatrische Behandlung benötigt, dass diese Behandlung - wenn auch auf tieferem Niveau als in der Schweiz - im Kosovo grundsätzlich erhältlich ist, dass das Regionalspital Prizren über eine neuropsychiatrische Abteilung verfügt, dass es in Prizren ausserdem ein Community Mental Health Center (CMHC) gibt, welches zwar keine Psychotherapie im eigentlichen Sinn, aber immerhin Beschäftigungs- und Gruppentherapien sowie Einzelgespräche anbietet, dass das Angebot in den erwähnten Institutionen für Personen, welche wie die Beschwerdeführerin "lediglich" an einer Form von Depression (im Gegensatz zu ernsthafteren psychischen Erkrankungen wie beispielsweise einer schweren oder chronischen posttraumatischen Belastungsstörung) leiden, durchaus eine Stütze sein kann, dass es ausserdem im privaten Sektor Fachärzte gibt, welche - z.T. auch in serbischer respektive bosnischer Sprache - Psychotherapien/ Gesprächspsychotherapien anbieten und teilweise auch entsprechende Zusatzqualifikationen im Ausland erworben haben, D-842/2008 dass die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente im Kosovo erhältlich sind (Temesta) oder dort zumindest via internationale Kanäle beschafft werden können (Efexor und Remeron), dass jede Apotheke im Kosovo - gegebenenfalls durch einen dort stationierten Medikamentengrosshändler - auf Anfrage Medikamente im Ausland bestellen kann, dass die Beschwerdeführer den Akten zufolge Verwandte in Serbien, Deutschland und der Schweiz haben, weshalb die Beschwerdeführerin überdies die Möglichkeit hätte, sich die benötigten Medikamente von diesen Personen beschaffen zu lassen, dass es der Beschwerdeführerin ausserdem offen steht, individuelle Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG (und insbesondere im Sinne von Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) zu beantragen und allenfalls einen Vorrat an Medikamenten in den Kosovo mitzunehmen, dass die Beschwerdeführer im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen und ausserdem zahlreiche im Ausland lebende Verwandte haben, welche ihnen bei der Finanzierung der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin behilflich sein können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Kosovo nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine ernsthafte Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit nach sich ziehen würde, zumal aufgrund der Aktenlage auch keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Suizidalität bestehen und die Beschwerdeführerin überdies während ihrer Behandlung in der Schweiz eine gewisse psychische Stabilität und Stressresistenz erlangen konnte (vgl. den Bericht von Dr. med. G._______ vom 8. Februar 2008), dass der Vollzug der Wegweisung daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weiterhin als zumutbar zu erachten ist, dass es den Beschwerdeführern damit nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun, D-842/2008 dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen hat, dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 800.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-842/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - die _______ (in Kopie; vorab per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 9