Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-8416/2015/was
Urteil v o m 1 7 . März 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (…).
D-8416/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im Oktober 2014 und gelangte am 14. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am 16. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM liess bei Dr. med. C._______ eine Knochenaltersbestimmung bezüglich des Beschwerdeführers durchführen. Dieser teilte in seinem Bericht vom 20. Mai 2015 mit, das Knochenalter betrage (…) Jahre und er gehe von einem wahrscheinlichen Alter von (…) Jahren aus. A.c Bei der Befragung zur Person vom 12. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten gab der Beschwerdeführer an, er sei (…) Jahre alt und kenne sein Geburtsdatum nicht. Dies habe er einige Tage zuvor von seinem in den USA lebenden Bruder erfahren, dessen Telefonnummer in Eritrea sei. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter befinde sich in D._______. Er habe die Schule abgebrochen, da er seine Mutter habe unterstützen wollen. Er ersuche in der Schweiz um Asyl, weil er seinen Angehörigen helfen wolle, indem er in der Schweiz arbeite. Er habe in seiner Heimat mit niemandem Probleme gehabt. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am Ende der Befragung mit, es gehe aufgrund seines Aussageverhaltens, seines allgemeinen Verhaltens, der nicht schlüssigen Angaben zu seiner Biografie und aufgrund der ärztlichen Einschätzung davon aus, dass er jünger als (…) Jahre alt sei; sein Alter werde auf (…) Jahre festgelegt. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, (…) Jahre alt zu sein. A.d Das SEM wies die zuständige Stelle des Zuweisungskantons am 12. Juni 2015 darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle und ersuchte diese, unverzüglich die vorgesehenen Schutzmassnahmen in die Wege zu leiten. A.e Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 teilte das (…) mit, dem Beschwerdeführer sei in der Person von E._______ eine rechtskundige Person zugeteilt worden. A.f Am 7. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer dem SEM die Kopie eines Taufscheins zukommen. A.g Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. November 2015 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in seiner
D-8416/2015 Heimat die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Unter Hinweis der von ihm eingereichten Kopie seines Taufscheins wies er mit Nachdruck darauf hin, er sei (…) Jahre alt. Auf Nachfrage sagte er, er wisse nicht, wie das Benotungssystem in der Schule gewesen sei. Er habe bei seinen Grosseltern gelebt und habe dort auf die Tiere aufgepasst; seine Mutter habe ihn dort besucht. Da er die Schule nicht mehr habe besuchen können, beantrage er Asyl. Alle Lehrer seien weggegangen. Er habe Eritrea alleine verlassen; als er mit den Tieren unterwegs gewesen sei, habe er gesehen, welchen Weg er gehen müsse. Nachdem er von äthiopischen Soldaten aufgegriffen worden sei, sei er an verschiedene Orte gebracht worden. Zuletzt sei er vier Monate in einem Camp für Minderjährige untergebracht worden. Die Reise sei von einem in F._______ lebenden Onkel finanziert worden. Von Äthiopien aus sei er in den Sudan gebracht worden; der Schlepper habe sie dort zurückgelassen. Sudanesen hätten ihn an die Rashaida verkauft, die ihn zwei Wochen lang festgehalten hätten. A.h Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin wies auf dem Unterschriftenblatt darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer während der Anhörung nicht gut gegangen sei. Möglicherweise sei er traumatisiert. Es sei ihm ein Anliegen gewesen, sein Alter auf (…) Jahre festzulegen, sie rege dazu weitere Abklärungen an. Es scheine, dass die Asylgründe nicht vollständig hätten erfasst werden können. Sie rege weitere Sachverhaltsabklärungen und die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens an. A.i Mit einer Email vom 24. November 2015 teilte die Vertrauensperson des Beschwerdeführers mit, dieser sei am Anhörungstag sehr gestresst gewesen. In Stresssituationen sei er nicht kooperativ. Wenn er aufgewühlt sei, wirke sein Verhalten unbeholfen und er verhalte sich oft nicht angemessen. Er habe Mühe, Vertrauen aufzubauen; sie gehe davon aus, dass er traumatisiert sei. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 25. November 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug als unzumutbar erachtete, ordnete es seine vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
D-8416/2015 gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Dezember 2015 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung hinsichtlich der Asylgründe zu gewähren. Es sei über ihn ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Zudem gab er ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut und er ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Andreas Fäh als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. E. Am 3. Februar 2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis" und am 18. Februar 2016 einen ärztlichen Bericht der Klinik G._______ vom 17. Februar 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-8416/2015 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-8416/2015 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Alter des Beschwerdeführers aufgrund der Knochenaltersanalyse und des Fehlens beweiskräftiger Dokumente auf (…) Jahre festgelegt worden sei. Die Antworten des Beschwerdeführers beschränkten sich auf kurze, ausweichende und inhaltslose Sätze. Er habe vergessen, wie er in der Schule benotet worden sei, und habe gesagt, in den Zeugnissen sei nur sein Name gestanden. Hätte er die Schule (…) Jahre lang besucht, hätte er dazu mehr Angaben machen müssen. Betreffend seine Wohnsituation habe er sich in Widersprüche verstrickt. Bei der BzP habe er gesagt, er habe mit seiner Mutter zusammengelebt, bei der Anhörung habe er geantwortet, er habe nie mit der Mutter gelebt. Er habe zwei Halbgeschwister genannt und bei der BzP behauptet, er habe mit diesen zusammengelebt. In der Anhörung habe er gemeint, diese lebten mit der Mutter in D._______. Zu Beginn der Anhörung habe er eine in B._______ lebende Schwester genannt, die er weder in der BzP noch im weiteren Verlauf der Anhörung erwähnt habe, als er nach Geschwistern gefragt worden sei. Es entstehe der Eindruck, er versuche etwas zu verheimlichen. Als er aufgefordert worden sei, D._______ zu beschreiben, habe er gesagt, er könne sich nicht erinnern. Er habe nicht gewusst, dass diese Stadt am Meer liege. Er habe zwar den Weg von B._______ nach D._______ rudimentär beschreiben können, habe dies aber wohl auswendig gelernt. Zur Ausreise aus Eritrea habe er stereotype Angaben gemacht. Er sei alleine und ohne jemandem etwas zu sagen losmarschiert. Er habe keine Probleme gehabt, und in Äthiopien sei er von Soldaten in ein Camp gebracht worden. Seine Angaben beschränkten sich auf knappe Sätze und es entstehe nicht der Eindruck, als würde er selbst Erlebtes wiedergeben. Seinen Angaben seien keine Realitätskennzeichen zu entnehmen. Die Angaben seien teilweise widersprüchlich gewesen. Es könne nicht geglaubt werden, dass er vor der Ausreise über eine längere Zeitdauer oder überhaupt je in Eritrea gelebt habe. Deshalb seien die Ausreisegründe nicht glaubhaft. Da er keine glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei der Schluss zu ziehen, dass auch keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen, dem SEM nicht bekannten Aufenthaltsort bestünden. Auch eine allfällige Stresssituation vor der Anhörung vermöge sein Aussageverhalten nicht zu entschuldigen. 5.2 In der Beschwerde wird eingeräumt, die Antworten des Beschwerdeführers seien relativ knapp ausgefallen und nicht ganz frei von Unstimmigkeiten. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass er sich zum Zeitpunkt der Anhörungen offenbar in einem schlechten psychischen Zustand befunden
D-8416/2015 habe. Dies ergebe sich insbesondere aus den schriftlichen Bemerkungen der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung, die die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angeregt habe. Zudem habe sie eingewendet, dass noch viele Unklarheiten und Widersprüche vorhanden seien und die Asylgründe nicht vollständig erfasst zu sein schienen. Der Beschwerdeführer befinde sich in stationärer kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung, weshalb davon auszugehen sei, es lägen bei ihm ernstzunehmende psychische Probleme vor. Aufgrund der genannten Umstände sei zu schliessen, dass er zum Zeitpunkt der Befragung durch das SEM nicht in der Lage gewesen sei, ausführliche und verständliche Antworten zu seiner Herkunft und Ausreise aus Eritrea zu geben. Es sei möglich, dass er zu einem späteren Zeitpunkt detailliertere Auskünfte geben könne. Die Vorinstanz habe seinen psychischen Zustand nicht berücksichtigt und die angeregten weiteren Abklärungen unterlassen. Auch ein psychiatrisches Gutachten sei nicht eingeholt worden. Der Sachverhalt sei somit nicht ausreichend erstellt, weshalb die Sache an das SEM zurückzuweisen sei, das namentlich eine weitere Befragung zu den Asylgründen durchzuführen habe. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, das SEM sei der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht genügend nachgekommen. 6.2 Dem ärztlichen Bericht der Klinik G._______ vom 17. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 24. November 2015 bis zum 19. Januar 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei. Es sei eine Anpassungsstörung vor dem Hintergrund einer Migrationsthematik diagnostiziert worden. Aufgrund der gestellten Diagnose könne kein Einfluss auf das Aussageverhalten abgeleitet werden. Der Jugendliche sei durch Stimmungsschwankungen aufgefallen und kenne wenige Strategien zur Emotionsregulation, was zu impulsiven Durchbrüchen mit selbst- und fremdgefährdendem Charakter führe. Er sei beeinflussbar und könne sich gegenüber dissozialen Dynamiken schlecht abgrenzen. Es hätten sich keine Hinweise auf Einschränkungen im Denken oder Auffälligkeiten in der Wahrnehmung im Sinne eines psychotischen Geschehens ergeben. Er habe sich über den Verlust der Familie beklagt, habe aber über seine
D-8416/2015 Flucht keine Angaben machen wollen. Aus sprachlichen Gründen und aufgrund der ablehnenden Haltung des Jugendlichen sei eine tiefergehende Exploration in einem therapeutischen Setting nicht möglich. 6.3 Die im eingereichten Bericht aufgezeigten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers lassen sich in Übereinstimmung mit der gesamten Aktenlage bringen. Der Beschwerdeführer zeigte sich während den Befragungen wenig kooperativ und machte auch zu einfachen und unverfänglichen Themen wie seine familiäre Situation und den Schulbesuch nur vage und teilweise widersprüchliche Angaben. Auf die Gründe des Verlassens seiner Heimat angesprochen, nannte er seinen Willen, seine Familie in der Heimat durch eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz zu unterstützen und die Unmöglichkeit, dort weiterhin die Schule besuchen zu können. Er war in der Schweiz beinahe zwei Monate in stationärer ärztlich-psychiatrischer Betreuung und zeigte sich nicht gewillt beziehungsweise war allenfalls nicht fähig, sich den behandelnden Fachkräften zu öffnen. Angesichts dieser Ausgangslage erscheint es nicht angezeigt, eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen, da diese im vorliegenden Fall den Kooperationswillen des Exploranden voraussetzen würde. Auch eine weitere Anhörung durch das SEM ist aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers wenig erfolgversprechend, zumal der ihm beigeordnete Rechtsvertreter trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht in der Lage war, weiteres zur Lebensgeschichte des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen und dem Gericht mitzuteilen. Die entsprechenden Anträge sind demnach abzuweisen. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die formellen Rügen im Ergebnis unberechtigt sind. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
D-8416/2015 die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 7.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufzeigte, machte der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in Eritrea widersprüchliche und ausweichende Angaben. Er war nicht in der Lage, detaillierte und übereinstimmende Angaben zu seinen Aufenthaltsorten, zu seiner familiären Situation und zu seinem Schulbesuch zu machen. Auch die Modalitäten seiner Ausreise aus Eritrea vermögen nicht zu überzeugen, da es nicht realistisch erscheint, dass er ohne fremde Hilfe nach Äthiopien gelangen konnte und er auch dazu widersprüchliche Angaben machte. Die Schlussfolgerung des SEM, er habe möglicherweise seine Heimat bereits vor längerer Zeit verlassen und in einem Drittstaat gelebt, ist angesichts der Aktenlage nachvollziehbar. 7.3 Die mit dem Beschwerdeführer befasste Vertrauensperson und die Hilfswerkvertreterin äusserten die Vermutung, er könnte traumatisiert sein und sich deshalb nicht kooperativ verhalten. Der Beschwerdeführer nannte in den Befragungen und auch gegenüber dem ihn in der Klinik G._______ betreuenden Fachpersonal keine traumatisierenden Ereignisse, die ihn zum Verlassen der Heimat bewogen hätten. Er gab an, er sei im Sudan von Drittpersonen an die Rashaida verkauft worden, die ihn erst nach Bezahlung von Lösegeld freigelassen hätten. Dieses Ereignis könnte traumatisierend gewesen sein; da der Beschwerdeführer indessen nicht bereit ist, über seine Flucht zu sprechen, muss die Frage offen bleiben, zumal gemäss dem ärztlichen Bericht die Flucht eines unbegleiteten Minderjährigen in die Kultur eines fremden Landes per se ein Lebensereignis darstellt, das mit einer erheblichen psychischen Belastung einhergeht und je nach Konstitution traumatisch wirken kann. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM berechtigterweise Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensgeschichte äusserte. Aufgrund seiner Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in Eritrea in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde oder in absehbarer Zeit mit Verfolgung zu rechnen hatte.
D-8416/2015 8. 8.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in denen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen). 8.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt unter Hinweis auf die Ausführungen unter der vorstehenden Ziffer 8.1 von Gesetzes wegen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Davon wird er, trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea, nicht entbunden. Es findet auch im eritreischen Kontext hinsichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast statt. 8.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise ausführte, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft, da nicht davon ausgegangen werden kann, es wäre ihm gelungen, aus eigenen Kräften auf dem von ihm genannten Weg nach Äthiopien zu gelangen. Angesichts der unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen erachtete es das SEM als wahrscheinlich, dass er seit längerer Zeit nicht in Eritrea lebte und möglicherweise sogar gänzlich in einem Drittstaat
D-8416/2015 aufwuchs. Diese Sichtweise erscheint aufgrund der gesamten Aktenlage als überzeugend. 8.4 Aufgrund dieser Ausgangslage ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat im heutigen Zeitpunkt erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat somit seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. 12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Andreas Fäh als amtlicher Anwalt eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
D-8416/2015 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt 12.3 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. Sie ist Rechtsanwalt Andreas Fäh zu Lasten des Gerichts zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8416/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Rechtsanwalt Andreas Fäh wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1000.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: