Abtei lung IV D-8402/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Januar 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Mauretanien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8402/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 19. November 2008 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 1. Dezember 2008 im Wesentlichen angab, in Mauretanien als Sohn einer gambischen Mutter und eines mauretanischen Vaters geboren worden zu sein, wobei er seit dem (...) Altersjahr mit der Mutter in Gambia gelebt habe und dort begonnen habe, Gitarre zu spielen (vgl. A4, S. 1 ff.), dass er nach dem Tod seiner Mutter im Jahr (...) - an den genauen Todestag könne er sich nicht erinnern - Gambia verlassen und zunächst etwa sechs Monate bei (...) in C._______ verbracht habe, bevor er zu seinem Vater nach Mauretanien zurückgekehrt sei, damit dieser ihm helfe und ihn finanziell unterstütze (vgl. A4, S. 1 f.; A8, S. 4 f.), dass ihn sein Vater am Tag der Rückkehr geschlagen habe, nachdem er bemerkt habe, dass er - der Beschwerdeführer - Gitarre spielte, und gedroht habe, ihn zu töten, falls er ihn erneut beim Musizieren erwische, da es sich für den Sohn eines Moslem nicht schicke, Musik zu machen (vgl. A4, S. 5 f.; A8, S. 5 f.), dass er daraufhin das Haus verlassen habe - eine Anzeige bei der Polizei habe er nicht erstattet, da man dies gegen seinen eigenen Vater in Afrika nicht tue - und nur noch tagsüber, wenn der Vater nicht anwesend gewesen sei, zum Essen zurückgekehrt sei, welches ihm D._______ zubereitet habe (vgl. A8, S. 6), dass er schliesslich aus Angst vor dem Vater mit Hilfe eines (...) Schleppers und mit Geld, welches er dem Vater gestohlen habe, per Schiff nach Europa geflohen und am (Datum) illegal in die Schweiz gelangt sei (vgl. A4, S. 6 f.; A8, S. 8), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, D-8402/2008 dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen und es gäbe niemanden, der ihm bei der Beschaffung von Papieren behilflich sein könnte, da er weder seine (Verwandten) in Gambia kontaktieren noch seinen Vater, bei dem sich die Geburtsurkunde befinde, um Hilfe bitten könne (vgl. A4, S. 4 f.; A8, S. 3), dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 - eröffnet am 22. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 (Datum Poststempel: 30. Dezember 2008) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um materielle Prüfung des Asylgesuchs sowie Aufhebung der Wegweisung ersuchte, dass er zudem in formeller Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bewilligung des Abwartens des Verfahrensausganges in der Schweiz ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-8402/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass demgegenüber auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch sei durch das Bundesverwaltungsgericht materiell zu prüfen und gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-8402/2008 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 6), weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allfälligen Erhältlichmachung seiner Geburtsurkunde (vgl. A8, S. 3) unbeachtlich sind, da diese kein rechtsgenügliches Dokument darstellen würde, dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben und bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nie Ausweisdokumente besessen (vgl. A4, S. 4 f.; A8, S. 3), angesichts der langjährigen beziehungsweise mehrmonatigen Aufenthalte in Gambia und C._______ sowie der entsprechenden Reisen von Mauretanien nach Gambia, weiter nach C._______ und zurück nach Mauretanien, nicht glaubwürdig erscheinen, dass insbesondere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ohne Reise- oder Identitätspapiere (vgl. A8, S. 10) von Mauretanien durch ihm nicht bekannte Länder in die Schweiz gereist, angesichts der strengen Kontrolle an wichtigen Grenzübergängen als nicht realistisch erscheint, dass die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, der (...) Schlepper habe ihm für die Reise D-8402/2008 gefälschte Papiere besorgt, als nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu erachten ist, dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute, wonach er von der mauretanischen Hafenstadt E._______ per Schiff nach Europa gereist sei, jedoch nicht wisse, in welchem europäischen Land er von Bord gegangen sei und auch zum Abfahrts- und Ankunftsdatum, zur Dauer der Reise und allfälligen Zwischenstopps sowie zur Schiffsart keine näheren Angaben machen könne (vgl. A4, S. 6 f.; A8, S. 9 f.), nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, dass auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene, eine Papierbeschaffung sei erst mit Erreichen der Volljährigkeit möglich, was seine Papierlosigkeit erkläre, nicht stichhaltig ist, da dies nicht erklärt, weshalb seine Mutter in Gambia oder sein Vater in Mauretanien nicht vorher für ihn Dokumente beantragt haben sollten, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor seinem Vater, welcher ihn wegen seines Gitarrenspiels geschlagen habe, verlassen zu haben, im Ergebnis zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet hat und dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in der Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Mängel nicht zu substanziieren vermögen, dass überdies die vom Beschwerdeführer geschilderten befürchteten Nachteile als nicht asylrechtlich relevant qualifiziert werden können, da er gemäss eigenen Angaben bisher nie Probleme mit den mauretanischen oder gambischen Behörden hatte (vgl. A4, S. 6) und allfällige behördliche Ermittlungsmassnahmen wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat (Diebstahl des Geldes des Vaters) für sich allein grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, D-8402/2008 dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen und über verwandtschaftliche Beziehungen in seinem Heimatstaat verfügenden Beschwerdeführers (vgl. A4, S. 3), der gemäss eigenen Angaben in Gambia eine (...-)jährige Ausbildung zum (Beruf) absolviert hat (vgl. A4, S. 2; A8, S. 4), als zumutbar - die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 1. Dezember 2008 erwähnten Zahnschmerzen (vgl. A8, S. 11) und in der Beschwerdebegründung vom 29. Dezember 2008 geltend gemachten Kiefer-, Zahn- und Kopfschmerzen lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage, welche im Heimatstaat nicht behandelbar wäre, schliessen - sowie zulässig - es liegen keine Hinweise auf Verfolgung vor und es sind keinerlei Anhaltspunkte für menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich - und möglich - es besteht die Pflicht, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen - im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, D-8402/2008 dass überdies auch eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia - in das Heimatland seiner Mutter, in welchem er gemäss eigenen Angaben bis (...) gelebt hat, wo er aufgrund der gambischen Staatsangehörigkeit der Mutter einen Pass beantragen könnte (vgl. A4, S. 4) und wo er mütterlicherseits ebenfalls über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt (vgl. A4, S. 3; A8, S. 3 f.) - als zumutbar, zulässig und möglich zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung des Abwartens des Verfahrensausganges in der Schweiz gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8402/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 9