Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.05.2009 D-840/2009

28. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,321 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Revision

Volltext

Abtei lung IV D-840/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), 4. D._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Marisa Bützberger, Rechtsanwältin, (...), Revisionsgesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 / D-6959/2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-840/2009 Sachverhalt: A. Die Gesuchsteller – iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens – suchten am 11. Oktober 2008 am Flughafen (...) um Asyl nach. Der volljährige Sohn der Gesuchsteller 1 und 2, welcher auch mitgereist war, stellte ebenfalls ein Asylgesuch (D-6960/2008). B. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2008 verweigerte das BFM den Gesuchstellern vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zu. C. Die Gesuchsteller 1 und 2 wurden vom BFM am 16. und 22. Oktober 2008, dazumal im Beisein einer Vertreterin eines anerkannten schweizerischen Hilfswerks, zu ihren Asylgründen angehört. Der Gesuchsteller 1 machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied respektive Mitarbeiter der Komala-Bewegung, deren Ziel es sei, dass die Menschen im Iran und in Kurdistan gleichberechtigt und in Frieden leben könnten. Zu seinen Aufgaben habe insbesondere das Sammeln von Geld und die Anwerbung neuer Mitglieder gehört. Aus Sicherheitsgründen habe er nie an öffentlichen Versammlungen der Bewegung teilgenommen, da er im Jahr 1982 aufgrund seiner damaligen Mitgliedschaft bei der Partei „Fedayan Kaleq Aqaliat“ verhaftet worden und während fünf Jahren inhaftiert gewesen sei. Im August 2008 sei er zu einem Treffen mit einem Mitglied des Zentral-Komitees der Komala-Bewegung in den Irak gereist, um seine Aufgaben zu besprechen. Nach der Rückkehr aus dem Irak sei der iranische Geheimdienst drei Mal, in einem Abstand von je fünf Tagen, zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen. Er sei jedoch immer abwesend gewesen. Beim ersten Mal habe er sich an seinem Arbeitsort - dem Lebensmittelgeschäft seines Bruders auf dem Bazar, an welchem er ebenfalls beteiligt sei und das er geführt habe – aufgehalten. Beim zweiten und dritten Mal habe er sich bei einem Freund versteckt. Da er über keine Informatik-Kenntnisse verfüge, habe sein volljähriger Sohn für ihn auf dem Computer alles erledigt, was mit der Komala-Bewegung zusammenhing. Da der Geheimdienst den Computer des Sohnes D-840/2009 beschlagnahmt habe, habe auch er sich in Gefahr befunden. Die Familie habe deshalb beschlossen, den Iran zu verlassen. Sie seien via die Türkei, wo sie sich etwa einen Monat in Istanbul aufgehalten hätten, und Südafrika in die Schweiz gereist. Die Gesuchstellerin 2 machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern verwies diesbezüglich auf die Probleme ihres Ehemannes und ihres volljährigen Sohnes. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2008 stellte das BFM fest, dass die Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung der Gesuchsteller aus dem Transitbereich des Flughafens (...) und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die Gesuchsteller erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Gesuchsteller 1 mache geltend, er werde wegen seiner Tätigkeit für die Komala-Bewegung vom iranischen Geheimdienst gesucht. Er sei jedoch nicht in der Lage, konkrete Fragen zu dieser Bewegung detailliert zu beantworten, sondern mache diesbezüglich nur oberflächliche und allgemeine Aussagen und könne keine Auskunft über Interna geben. Er kenne weder den genauen Aufbau noch die Struktur der Bewegung. Die Erklärung, es sei alles geheim, vermöge angesichts der Tatsache, dass die Bewegung eine detaillierte Internet-Homepage betreibe, nicht zu überzeugen. Zudem äussere er sich bezüglich seiner Tätigkeit für die Komala widersprüchlich. So führe er einerseits aus, seine Hauptaufgabe habe darin bestanden, Geld zu sammeln. Er habe auf dem Bazar Geld gesammelt und Bekannte, Familienmitglieder und Freunde um Spenden ersucht. Auch habe er von Leuten, die ein Herz für Kurdistan hätten, Geld erhalten. Andererseits erklärte er, er habe nicht öffentlich Geld gesammelt. Auf den Widerspruch zu den vorangehenden Aussagen angesprochen, habe er in nicht überzeugender Weise erklärt, er habe lediglich zwei Personen vertraut und von diesen Geld erhalten. Im Weiteren könne er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb der iranische Geheimdienst ihn nur zu Hause und nicht auch an seinem Arbeitsort gesucht habe. Die Erklärung, der Geheimdienst wolle Gesuchte in erster Linie zu Hause D-840/2009 verhaften, da er Angst habe, jemanden auf dem Bazar festzunehmen, vermöge nicht zu überzeugen und widerspreche diametral dem üblichen Vorgehen des iranischen Geheimdienstes. Würde der Geheimdienst eine Person tatsächlich wegen verbotener politischer Tätigkeiten suchen, hätte er sich kaum vom Umstand, dass sich die verdächtige Person auf dem Bazar aufhalte, von einer Verhaftung abbringen lassen, zumal der iranische Geheimdienst nicht als besonders zimperlich gelte. Schliesslich seien auch die Aussagen des Gesuchstellers 1 den Reiseweg und die Identitätspapiere betreffend widersprüchlich. Er sei nicht in der Lage, seine Ausreise mit den entsprechenden Papieren nachvollziehbar zu erläutern. So mache er einmal geltend, er sei mit seinem eigenen iranischen Pass bis zum türkischen Flughafen und von dort aus mit einem türkischen Pass nach Südafrika gereist, führe an anderer Stelle jedoch aus, den türkischen Pass erst in Südafrika erhalten zu haben, und erkläre später wiederum, er habe bereits im Transitsaal zwischen der Türkei und dem Iran einen türkischen Pass erhalten und sei mit diesem aus dem Iran ausgereist und mit seinem eigenen iranischen Pass in die Türkei eingereist. Insgesamt seien die Vorbringen des Gesuchstellers 1 unsubstanziiert, widersprüchlich, teils tatsachenwidrig und nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 4. November 2008 erhoben die Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung von Asyl oder jedenfalls Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. F. Mit Urteil vom 5. Dezember 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus- D-840/2009 geführt, aufgrund der Akten erwiesen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz habe die Vorbringen der Gesuchsteller aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe seien nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Sie vermöchten die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften. Des Weiteren habe die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Schilderung geäussert, wonach der iranische Geheimdienst den Gesuchsteller 1 drei Mal lediglich zu Hause, nicht jedoch an seinem Arbeitsort gesucht habe. Angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller 1 über einen öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz auf dem Bazar verfügt habe, wäre es für die Behörden ein Leichtes gewesen, zunächst den gegenwärtigen Aufenthaltsort abzuklären und ihn dort festzunehmen, wenn sie dies tatsächlich beabsichtigt hätten. Überdies sei der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die äusserst widersprüchlichen Angaben des Gesuchstellers 1 zu den auf dem Reiseweg mitgeführten Identitätspapieren nicht zu dessen Glaubwürdigkeit beitrügen. G. G.a In ihrer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 5. Februar 2009 liessen die Gesuchsteller die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Gesuchsteller in der Schweiz anzuordnen, und schliesslich seien die zuständigen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen, bis eine Entscheidung über dieses Gesuch vorliege. G.b Als Beweismittel liessen die Gesuchsteller einen separaten Ordner mit 23 Beilagen zu den Akten reichen. G.c Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 übermittelte das BFM die Eingabe vom 5. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. D-840/2009 I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Revisionsverbesserung im Sinne der Erwägungen einzureichen sowie bis zum 4. März 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. I.b Die Gesuchsteller leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 24. Februar 2009 und reichten gleichentags eine Revisionsverbesserung ein. Dabei ergänzten sie ihre Anträge insofern, als das Begehren gestellt wird, eventualiter sei zumindest die Flüchtlingseigenschaft der eingangs genannten Personen festzustellen. Ferner liessen sie die nachstehend aufgeführten prozessualen Anträge stellen: Es sei im Falle der Abweisung des vorliegenden Begehrens die Sache an das BFM zur Prüfung einer vorläufigen Aufnahme zurückzuweisen, mit dem Ersuchen um Fristansetzung zur Ergänzung des Wiedererwägungsgesuchs. Die am 12. Februar 2009 ausgesprochene vorsorgliche Massnahme, wonach der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt werde, sei bis zur abschliessenden Beurteilung dieses Gesuchs (sowie einer allfälligen Beurteilung des Wiedererwägungsbegehrens durch das BFM) aufrechtzuerhalten. Schliesslich sei den Gesuchstellern die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts zu gewähren. I.c Mit Eingabe vom 3. März 2009 reichten die Gesuchsteller die Originalvorladung (Beilage 17) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen D-840/2009 des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchsteller machen in der Begründung ihrer Gesuchseingabe vom 24. Februar 2009 den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, so genannte unechte Noven) geltend und zeigen daneben spezifisch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist. 2.3 Die Gesuchsteller formulieren ausserdem - wie erforderlich (Art. 67 Abs. 3 letzter Satz VwVG) - Begehren für den Fall des Durchdringens mit dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung ihrer Beschwerde vom 4. November 2008 durch das Bundesverwaltungsgericht. Ihr Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innert der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Die Gesuchsteller haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 5. Dezember 2008 und sind zur Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert D-840/2009 (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. Indessen ist auf die das Wiedererwägungsgesuch betreffenden prozessualen Anträge nicht einzutreten. 3. Dass es einer aus „anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ob vorliegend eine Einreichung der mit dem Revisionsgesuch vorgelegten Dokumente im ordentlichen Beschwerdeverfahren für die Gesuchsteller selbst dann, wenn sie es nicht an der gebotenen Umsicht hätten fehlen lassen, ausserhalb des Möglichen und Zumutbaren war, kann jedoch dahin gestellt bleiben. So fehlt es den betreffenden Beweismitteln - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - ohnehin an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit, da sie nicht geeignet sind, den Ausgang des mit Urteil vom 5. Dezember 2008 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens entscheidend zu beeinflussen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG: „entscheidende Beweismittel“). 4. 4.1 Auf dem von den Gesuchstellern eingereichten Beilagenverzeichnis figurieren die nachfolgend aufgeführten Beweismittel: ein Ausdruck aus Wikipedia zum Stichwort Komalah (Beilage 3), ein Ausdruck der auf Farsi verfassten Website www.komala.org (Beilage 4), ein Ausdruck der auf Englisch verfassten Website www.komala.org (Beilage 5), ein Ausdruck der auf Farsi verfassten Website www.komalah.org (Beilage 6), ein Ausdruck der auf Englisch verfassten Website www.komalah.org (Beilage 7), ein Schreiben von E._______ vom 4. November 2008 (Beilage 8), ein Schreiben von E._______ vom 16. Oktober 2008 (Beilage 9), ein Schreiben von F._______ vom 20. Januar 2009 (Beilage 10), Publikationen betreffend F._______ (Beilage 11), ein Ausdruck der Website www.kurdistanarojava.com (Beilage 12), ein Bericht von Amnesty International betreffend G._______ (Beilage 13), ein Ausdruck aus Wikipedia betreffend H._______ (Beilage 14), http://www.komala.org/ http://www.kurdistanarojava.com/ http://www.komalah.org/ http://www.komalah.org/ http://www.komala.org/

D-840/2009 ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (Beilage 15), ein Bericht von Human Rights Watch "You can detain anyone for anything" (Beilage 16), eine Faxkopie der Vorladung (Beilage 17), eine Übersetzung der Vorladung (Beilage 18) sowie einige weitere Dokumente, welche nicht im Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren eingereicht wurden (Beilagen 19 – 23). 4.2 Mit den Dokumenten 3 – 7 will der Gesuchsteller Beweis über die Komala Partei, auch Komalah Partei genannt (vgl. Beilage 3) führen. Wie sich indessen aus dem revisionsweise angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, hat dieses vollumfänglich auf die Erwägungen der Verfügung des BFM verwiesen und dabei nicht erkennen lassen, es gehe in Bezug auf diese Partei von einem homogenen Block aus. Die Argumentation des Gesuchstellers im Zusammenhang mit der Würdigung seiner Vorbringen zur Komala-Bewegung durch das Bundesverwaltungsgericht erscheint deshalb lediglich als appellatorische Kritik, welche revisionsrechtlich unbeachtlich ist; folglich sind die obgenannten Beweismittel nicht entscheidwesentlich. 4.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, handelt es sich bei den Mitgliedschaftsbestätigungen vom 16. Oktober und 4. November 2008 (Beilagen 8 und 9) nicht um Noven, zumal diese vom gleichen Autor ausgestellten Dokumente dem Bundesverwaltungsgericht bereits bekannt waren und im Urteil vom 5. Dezember 2008 gewürdigt wurden (vgl. E. 5.1 S. 9), weshalb es sich grundsätzlich erübrigen würde, weiter darauf einzugehen. Indessen wird im Sinne eines obiter dictum auf das nachstehende Vorbringen des Gesuchstellers hingewiesen (A22/14 S. 5): "Ich behaupte nicht, dass ich ein Mitglied der Partei war. Ich war aktiv in dieser Bewegung." Demgegenüber wird im Schreiben vom 4. November 2008 nichts weniger als die Parteimitgliedschaft des Gesuchstellers bestätigt. Nun darf man grundsätzlich davon ausgehen, eine politisch interessierte und aktive Person wisse auch Bescheid über die eigene Stellung in oder ausserhalb der Partei. Beim Gesuchsteller 1 ist dies anscheinend nicht der Fall, machte er doch anlässlich ein- und derselben Anhörung auch geltend, er sei Mitglied der Komalah gewesen (A22/14 S. 4). Andererseits werden im Schreiben vom 16. Oktober 2008 lediglich politische Aktivitäten bestätigt. Darüber hinaus enthält dieses Schreiben eine Kurzzusammenfassung der vom Gesuchsteller geltend gemachten Verfolgungssituation, weshalb sich der Eindruck erhärtet, es handle sich bei beiden Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben, deren Inhalt im Wesentlichen auf Inspirationen D-840/2009 des Gesuchstellers zurückgeht. Sie haben somit keinerlei Beweiswert. Was das Schreiben vom 20. Januar 2009 von F._______ (Beilage 10) anbelangt, so findet sich darin wiederum eine Bestätigung der Parteimitgliedschaft und eine Zusammenfassung der vom Gesuchsteller vorgebrachten Verfolgungssituation. Da auch diese Bestätigung inhaltlich weit über den Erlebnishorizont dieses Mitglieds des Zentralkomitees hinausgeht, ist von einem blossen Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert auszugehen. 4.4 Bei den Beilagen 11a - h sowie 12 - 16 handelt es sich um ein Urteil vom 24. Juli 2007 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie öffentlich zugängliche Informationen, nämlich Ausschnitte aus verschiedenen Publikationen, die sich allesamt nicht auf den Gesuchsteller beziehen, weshalb dieser aus diesen Dokumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.5 Bei den Beilagen 17 und 18 handelt es sich um eine Vorladung vom 9. November 2008, welche auch im Original vorliegt, nebst einer Übersetzung auf Deutsch. Darin wird der Gesuchsteller 1 eingeladen, sich innert zwanzig Tagen beim Gericht der islamischen Revolution zu melden, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall würden zwei Grundstücke zu Gunsten des Staats beschlagnahmt. Bezüglich dieser Vorladung gilt es Folgendes festzuhalten: In Anbetracht der Tatsache, dass der Gesuchsteller 1, wie aufgrund der Akten feststeht, zahlreiche Blanko-Gerichtsvorladungen in die Schweiz einführte und in diesem Zusammenhang geltend machte, im Iran müsse man zahlen, und man bekomme alles (A15/56 S. 15), verfügen derartige Dokumente über keinen Beweiswert, dies umso weniger, als die ausgefüllte Vorladung präzis den Formularen entspricht, die der Gesuchsteller in die Schweiz einführte. Zu alledem steht auch die Identität des Gesuchstellers nicht fest (A15/56 S. 9 – 11, 15 und 16), weshalb er selbst aus einer echten Vorladung nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, das Dokument auf spezifische Fälschungsmerkmale hin zu überprüfen. 4.6 Die Beweismittel 19 - 23 sind nach Angaben der Gesuchsteller nicht Teil des Revisionsgesuchs. 5. Als Fazit lässt sich somit festhalten, dass es den Gesuchstellern nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 D-840/2009 Bst. a BGG beizubringen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG kann das Bundesverwaltungsgericht von der Erhebung von Verfahrenskosten absehen, wenn die Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Demnach müssen – einmal abgesehen vom entsprechenden Gesuch – zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, nämlich eine formelle, welche sich auf die finanziellen Verhältnisse bezieht, und eine materielle, welche die Prozessaussichten betrifft. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist im Übrigen neben dem Einkommen auch das Vermögen der Gesuchsteller zu berücksichtigen, wobei das betreibungsrechtliche Existenzminimum den Ausgangspunkt der Beurteilung bildet, indessen nicht den einzigen Bestimmungsfaktor der Bedürftigkeit darstellt. Vielmehr sind alle wichtigen Elemente des konkreten Falles einzubeziehen. 6.2 In casu ist die Bedürftigkeit der Gesuchsteller nicht ausgewiesen, zumal der Gesuchsteller 1 geltend machte, er habe im Heimatstaat ein Haus verkauft und dem Schlepper aus dem Verkaufserlös 80'000 US Dollar bezahlt (A15/56 S. 16, A22/14 S. 11). Bei dieser Sachlage ist nicht von der Bedürftigkeit der Gesuchsteller auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) und mit dem am 24. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 8. Schliesslich sind die Akten der Vorinstanz zu gutscheinender Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs zuzustellen. 9. Mit diesem Urteil fällt die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs dahin. D-840/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf die prozessualen Anträge, welche sich auf das Wiedererwägungsgesuch beziehen, wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem am 24. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Akten werden der Vorinstanz zu gutscheinender Erledigung des sogenannten Wiedererwägungsgesuchs überwiesen. 6. Die Aussetzung des Vollzugs fällt dahin. 7. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller (Einschreiben) - das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12

D-840/2009 — Bundesverwaltungsgericht 28.05.2009 D-840/2009 — Swissrulings