Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D8397/2008/sed Urteil v om 1 8 . Juli 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl und Ausländerrecht, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2008 / N (…).
D8397/2008 Sachverhalt: A. Die aus B._______, Vavuniya, stammende Beschwerdeführerin tamilischer Volkszugehörigkeit verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 29. Juli 2007 und gelangte über Dubai und Italien am 6. August 2007 in die Schweiz, wo sie am 7. August 2007 beim Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort wurde sie am 14. August 2007 summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Die Bundesanhörung fand am 21. August 2007 statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie und ihre Familie seit 17 Jahren auf der Flucht seien. Im Jahre 1991 sei sie aus C._______ weggezogen, weil drei Busse auf der Hauptstrasse bombardiert worden seien. Zudem sei ihr Ehemann im Jahre 1993 von einem Raketensplitter getroffen worden. An den Folgen dieser Verletzung leide er heute noch. Ihr ältester Sohn habe für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Ealam) gekämpft und sei dabei am 21. Oktober 1995 ums Leben gekommen. Bevor sie mit ihrer Familie im Jahre 1998 nach D._______ gezogen sei, habe sie in E._______ gelebt. Aufgrund der ständigen Kämpfe seien sie anschliessend nach B._______, Vavuniya, gezogen. Dort hätten sie Land gepachtet und dieses bis im Jahre 2002 bewirtschaftet. Danach hätten sie und der jüngere Sohn als Schneiderin beziehungsweise Schneider und sein Zwillingsbruder als TukTuk Fahrer bis April 2006 gearbeitet. Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen hätten sie kurzfristig mehrere Male umziehen müssen. Am Vormittag des 12. Novembers 2006 sei sie der Strasse neben der staatlichen Farmschule entlang gegangen, als die Soldaten der srilankischen Armee zu feuern begonnen hätten. Sie sei am Boden in Deckung gegangen, wo sie jedoch von drei Soldaten mit einem Gewehrkolben geschlagen, mit den Füssen getreten und beschimpft worden sei. Unbekannte Männer in Zivilkleidung hätten die Beschwerdeführerin sodann regelmässig zu Hause aufgesucht und nach ihren beiden Söhnen gefragt. Auch andere Widerstandsorganisationen hätten ihre Söhne rekrutieren wollen. Deshalb sei der eine Sohn im Jahre 2006 nach Malaysia gegangen und der andere Zwillingssohn in Sri Lanka untergetaucht. Die unbekannten Männer hätten der Beschwerdeführerin später eine zweimonatige Frist zur Beibringung ihrer Söhne angesetzt. Die Männer hätten gedroht, sie zu erschiessen, falls sie dieser Aufforderung nicht nachkommen würde. Ihr Ehemann habe ihr im April
D8397/2008 2007 geraten, aus Sri Lanka auszureisen. Er sei nicht mitgekommen, weil die Reise zu teuer gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin sei nach Colombo geflohen und anschliessend mit dem Flugzeug ausgereist. C. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 24. November 2008 – eröffnet am 26. November 2008 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Der Vollzug wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. November 2008. Sie beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter ersuchte sie eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise um vorläufige Aufnahme, weil der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka unzulässig sei. In prozessrechtlicher Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem reichte sie einen ärztlichen Bericht vom 18. Dezember 2008 von med. prakt. F._______ (Kopie) sowie einen Bericht aus dem Internet zum Ereignis vom November 2006. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2009 lehnte der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Ferner wurde festgestellt, dass über die weiteren Beweisanträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. F. Der Gebührenvorschuss wurde am 22. Januar 2009 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt.
D8397/2008 G. Am 28. Januar 2009 reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Berichte der Sri Lanka (Name der Organisation) vom 14. Februar 2003 beziehungsweise vom 15. September 2003, Auszüge aus dem Update Sri Lanka der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Dezember 2008 sowie der Guideline on international protection des UNHCR vom 23. Juli 2003 und der Briefumschlag, mit welchem die Beweismittel der Beschwerdeführerin zugesandt worden seien. H. Am 11. Februar 2009 legte die Beschwerdeführerin Beweismittel zum Tod ihres ältesten Sohnes (inkl. Zustellkuvert) ins Recht (alles in Kopien und je in einer Fremdsprache mit englischer Übersetzung). I. In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2009 – welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D8397/2008 1.3. Die 30tägige Beschwerdefrist lief am 26. Dezember 2008 ab. Der nächstfolgende Werktag war der 29. Dezember 2008 (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die an diesem Datum der Post übergebene und im Übrigen formgerechte Beschwerde wurde demnach rechtzeitig eingereicht. 1.4. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG) und auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachfolgender Erwägungen einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.
D8397/2008 4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zu Protokoll gegeben habe, wie oft sie die unbekannten Männer in Zivilkleidung zu Hause aufgesucht hätten. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe die Anzahl der Besuche dieser Männer nicht nachgelassen als die Söhne der Beschwerdeführerin untergetaucht seien, was nicht nachvollziehbar sei. Weitere Zweifel bestünden hinsichtlich der Frist, welche angeblich die Männer erst angesetzt hätten, nachdem die Söhne bereits ein Jahr nicht mehr im Dorf gelebt hätten. Auch sei nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihre Kochzeiten zu Hause nie angepasst habe, obwohl die Männer sie angeblich immer dann aufgesucht hätten. 4.2. Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, dass einer ihrer Zwillingssöhne, H._______, vom Jahre 2002 bis 2003 bei den LTTE gewesen sei. Aufgrund ihrer verschiedentlichen Interventionen hätten die LTTE ihn wieder entlassen und H._______ sei heimgekehrt. Die Besuche der unbekannten Gruppierungen – welche sie im Übrigen sehr lebendig beschreibe – hätten zu Beginn zur Eruierung gedient, ob sie Kontakte zu den LTTE pflege. Später sei ihr gegenüber der Druck permanent erhöht worden, einen ihrer Söhne herauszugeben. Zudem habe sie manchmal zu anderen Zeiten gekocht, um zu verhindern, dass sie auf die unbekannten Männer treffe. H._______ sei im Bezirk Vavuniya untergetaucht. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob H._______ noch lebe. Der andere Zwillingssohn, I._______, sei im Jahre 2006 nach Malaysia geflohen. Ihr Ehemann halte sich in Vavuniya bei verschiedenen Freunden auf. Die Beschwerdeführerin sei während der Anhörungen sehr aufgewühlt gewesen und das Erzählen ihrer Geschichte sei für sie sehr schmerzhaft gewesen, weshalb sie die Mitgliedschaft ihres Sohnes H._______ bei den LTTE nicht erwähnt habe. Sie habe teilweise zeitversetzt geantwortet, weil sie starke Gefühle habe und psychisch überlastet sei. Auch weise sie ein angstbetontes, depressives Zustandsbild mit posttraumatischer Belastungsstörung auf. Ihre unterschiedlichen Angaben zur Häufigkeit der Besuche der unbekannten Männer könnten dadurch erklärt werden, dass es sich um verschiedene Zeiträume gehandelt habe. Ihrer Meinung nach sei ein weiterer Grund der Behelligungen, dass sie ihren verstorbenen Sohn nicht von den LTTE zurückgeholt habe. 5.
D8397/2008 5.1. Vorab ist kurz auf die Aufenthaltswechsel einzugehen, zu welchen sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie wegen der Kämpfe im Norden von Sri Lanka zwischen 1991 und 1998 mehrfach gezwungen gefühlt hätten (Akte A1 S. 1). Auch als sie sich schliesslich in B._______, Vavuniya, niedergelassen hätten, hätten sie sich verschiedentlich aufgrund des Krieges für eine befristete Zeit eine andere Bleibe suchen müssen (Akte A1 S. 2). Diesbezüglich machte die Beschwerdeführerin keine konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen geltend. Demnach fehlt die geforderte Gezieltheit der Verfolgung, weshalb die Beschwerdeführerin nicht unter den Flüchtlingsbegriff fällt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 23). 5.2. Die weiteren Schilderungen der Beschwerdeführerin sind unter dem Blickwindel der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu prüfen. 5.3. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Asylsuchenden dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen mit sehr wenigen Details, vage und widersprüchlich darstellt. Im Weiteren bleibt teilweise unklar, was sie genau sagen will. Als beispielsweise die Sachbearbeiterin die
D8397/2008 Beschwerdeführerin aufforderte, den Grund des Untertauchens ihrer zwei Söhne im April 2006 anzugeben, erzählte sie, sie wisse nicht, ob es die Armee gewesen sei oder eine andere Bewegung. Diese seien ständig nach Hause gekommen und hätten ihre Söhne daran gehindert, zur Arbeit zu gehen (Akte A13 S. 5). Auch als sie gefragt wurde, wie oft die unbekannten Männer sie zu Hause aufgesucht hätten, antwortete sie ausweichend. Auf die Frage, wann diese Besuche begonnen hätten, gab sie zu Protokoll, seit 2005, ihre beiden Söhne seien gross und sie könnten ja auch einkaufen gehen (Akte A13 S. 6). Zudem hatte sie den ersten Besuch an der summarischen Befragung auf den (…). November 2006 datiert (Akte A1 S. 7). Überdies fielen die freien Schilderungen über die Begegnungen mit den unbekannten Männern sehr kurz aus respektive wechselte sie nach kurzer Erzählung das Thema (Akte A13 S. 6). Weiter beschrieb sie das Aussehen der unbekannten Männer lediglich oberflächlich beziehungsweise erzählte sie nicht, wie sie von ihnen geschlagen worden sei (Akte A13 S. 6, S. 7 und S. 8). Ferner erstaunt, dass die Beschwerdeführerin keine spontanen Aussagen über ihre Gefühle machte, die sie in einer solchen Situation empfunden haben müsste, da sie von den unbekannten Personen mehr als 100 Mal zu Hause aufgesucht worden sei und befürchtet habe, von ihnen geschlagen zu werden (Akte A13 S. 7 und S. 8). Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der häufigen Visiten nie ernsthaft erkundigt habe, welcher Gruppierung diese angehörten (Akte A13 S. 7, A1 S. 7). Umso mehr entbehrt dies der Logik, weil diese unbekannten Personen früher wie Gäste zu ihr gekommen seien (Akte A13 S. 9). Ausserdem erachtet das Bundesverwaltungsgericht die angebliche Vorgehensweise der unbekannten Männer – das monatliche fünf bis sechsmalige Aufsuchen der Beschwerdeführerin und das ständige Auffordern der Auslieferung ihrer Söhne – als unrealistisch (Akte A1 S. 7 und A13 S. 6). Hätten diese unbekannten Personen sich ernsthaft für die Söhne interessiert, wäre wohl bereits früher eine Frist angesetzt worden (Akte A1 S. 8), um ihre Söhne auszuliefern. Zudem sagte die Beschwerdeführerin in anderen Passagen aus, die Söhne seien auf dem Arbeitsweg sowie auf dem Schulweg von den Männern gepackt beziehungsweise angesprochen worden (Akte A13 S. 5, S. 9 und S. 10). Eine weitere Inkongruenz besteht darin, dass sie nie erwähnte, wie und wo sich ihre Söhne jeweils versteckt hätten. Auch die Verhaltensweise der Beschwerdeführerin, dass sie immer zu den gleichen Zeiten nach Hause kochen gegangen sei, wo sie von den unbekannten Männern leicht gefunden worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr wäre bei solch ständigen Bedrohungen
D8397/2008 beziehungsweise Belästigungen zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin eine Kochgelegenheit gesucht hätte, welche für die unbekannten Männer nicht derart einfach zu finden gewesen wäre (Akte A13 S. 9). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an der summarischen Befragung an, dass sie seit dem Jahre 1998 ohne Unterbruch in B._______ an der (Adresse) gelebt habe (Akte A1 S. 2). Sie erwähnte nichts von ihren ständig wechselnden Aufenthalten bei Freunden, zu welchen sie sich seit April 2006 gezwungen gefühlt habe (Akte A13 S. 8), was jedoch erstaunt, da sie andere temporäre Wohnortswechsel, welche sie aufgrund des Krieges jeweils habe vornehmen müssen, angegeben hatte (Akte A1 S. 2). Nicht plausibel ist weiter, dass sie sich keine Sorgen mehr um ihren Sohn I._______ machen müsse, da er sich in Malaysia aufhalte (Akte A13 S. 7), obwohl sie an der summarischen Befragung an einer anderen Stelle gesagt hatte, dass er dort festgenommen worden sei (Akte A1 S. 4). 5.5. Die Beschwerdeführerin brachte im Beschwerdeverfahren zusätzlich vor, dass ihr Sohn H._______ vom Jahre 2002 bis zum Jahre 2003 Mitglied der LTTE gewesen sei und sie sich erfolgreich für seine Entlassung aus dieser Gruppierung eingesetzt habe. Als Beweis dafür reichte sie zwei Berichte der Sri Lanka (Name der Organisation) vom 14. Februar 2003 und 15. September 2003 ein. Zudem stellte sie den Beginn der Besuche der unbekannten Männer in der Rechtsmitteleingabe in den Zusammenhang mit der Entlassung von H._______ im Jahre 2003. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin an den Befragungen nie erzählt hatte, dass die Visiten bereits gegen Ende 2003 begonnen hätten. Vielmehr ist dieses Argument als nachgeschoben zu betrachten, da nicht einleuchtet, warum sie solch prägende Ereignisse nicht bereits bei den Anhörungen erzählt hatte. Schliesslich lassen sich die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht durch ihre Sorgen und Betroffenheit beziehungsweise durch das angstbetonte, depressive Zustandsbild und die posttraumatische Belastungsstörung erklären, welche am 18. Dezember 2008 diagnostiziert wurde (vgl. ärztlicher Bericht von med. prakt. F.______ vom 18. Dezember 2008). Diesem Arztbericht ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, das Erlebte kohärent wiederzugeben. 5.6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit übereinstimmend mit dem BFM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind. Ihr ist es demnach nicht
D8397/2008 gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Sri Lanka begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten Dokumente – insbesondere die vorgebrachte Reflexverfolgung und die Bestätigungen betreffend den Tod ihres ältesten Sohnes – detaillierter einzugehen respektive die in der Rechtsmittelschrift angebotenen Beweismittel (namentlich der Arztbericht, die Videokassette beziehungsweise das Bestätigungsschreiben einer Freundin) einzufordern, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Daraus folgt, dass die entsprechenden sinngemässen Beweisanträge und auch der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen sind. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AslyG). Die Beschwerdeführerin ist nicht im Besitze einer gültigen Aufenthalts oder Niederlassungsbewilligung und hat auch keine Anspruch darauf (Art. 32 Bst. a AsylV1). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 24. November 2008 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde beziehungsweise weiterhin vorläufig aufgenommen bleibt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Insbesondere sind die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 f., BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
D8397/2008 Aufgrund dieser Ausführungen ist auf den Eventualantrag, die Beschwerdeführerin sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D8397/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 22. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi Versand: